Drucksache 17 / 15 321 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 19. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Januar 2015) und Antwort Speicherung Personengebundener Hinweise (PHW): (VI) „BTM-Konsument“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Personen sind aktuell mit dem perso- nengebundenen Hinweis (PHW) „BTM-Konsument“ im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommuni- kation und Sachbearbeitung (POLIKS) insgesamt gespei- chert? Zu 1.: Im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) waren mit Stand 23. Januar 2015 insgesamt 55.783 Personen mit dem Personengebundenen Hinweis (PHW) „BTM (Betäubungsmittel )-Konsument“ (BTMK) gespeichert. 2. Welche konkreten Voraussetzungen müssen vor- liegen, damit der PHW „BTM-Konsument“ vergeben wird? Zu 2.: Der PHW BTMK darf nur vergeben werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die / der Be- troffene missbräuchlich Stoffe gemäß den gültigen Anla- gen des Betäubungsmittelgesetzes oder Ausweichmittel/ Ersatzstoffe konsumiert und daraus nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren für sie / ihn selbst oder Gefahren für andere, insbesondere Polizeibedienstete, resultieren kön- nen. 3. Wird der PHW „BTM-Konsument“ auch an Personen vergeben, die lediglich mit einer geringen Menge Cannabis (bis 15 Gramm) angetroffen werden? a) Werden auch Personen mit dem PHW „BTMKonsument “ belegt, die erstmalig mit einer geringen Menge Cannabis (bis 15 Gramm) angetroffen werden? b) Werden auch Personen mit dem PHW „BTMKonsument “ belegt, die mit einer Menge bis zu einem Gramm Cannabis angetroffen werden? Zu 3, 3a) und 3b).: Siehe Antwort zu Frage 2. 4. Unter welchen Voraussetzungen wird der PHW „BTM- Konsument“ wieder gelöscht? Zu 4.: Die Löschungsfrist des PHW BTMK richtet sich nach den Regelungen der gemäß § 48 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) erlassenen Verordnung über Prüffristen bei polizeili- cher Datenspeicherung (Prüffristenverordnung). Die Lö- schung erfolgt im Falle des PHW BTMK demnach spätes- tens nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist der kriminalpo- lizeilichen Akte, was wiederum vom Einzelfall abhängig ist (vgl. § 1 Prüffristenverordnung). Eine Löschung kann auf Antrag auch vor Ablauf der Speicherfrist erfolgen, wenn im Rahmen der Einzelfall- prüfung eine weitere Speicherung als nicht verhältnismä- ßig anzusehen ist. Die Vergabe einer kürzeren Löschungsfrist in PO- LIKS ist möglich und kann durch die polizeiliche Sachbe- arbeiterin bzw. den polizeilichen Sachbearbeiter veran- lasst werden. Mit der Löschung der personenbezogenen Daten im POLIKS wird auch ein eventuell an den Personendaten vorhandener PHW BTMK im Informationssystem der Polizei (INPOL) automatisiert bereinigt. 5. Wie lang sind die regulären Löschungsfristen für den PHW„BTM- Konsument“? Zu 5.: Siehe Antwort zu Frage 4. 6. Führt die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 31a Betäubungsmittelgesetz (BTMG) zu einer Löschung des PHW „BTM-Konsument“? Zu 6.: Eine Löschung erfolgt nicht, solange die Vo- raussetzungen zur Speicherung weiterhin vorliegen (siehe auch Antwort zu Frage 2). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 321 2 7. Trifft es zu, dass der PHW „BTM-Konsument“ trotz einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 31a BTMG nur vor Ablauf der regulären Löschungsfristen gelöscht wird, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Löschung stellt? Zu 7.: Der Hinweis wird vor Ablauf der regulären Frist gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Speiche- rung nicht mehr vorliegen. Eine Löschung kann auf An- trag auch vor Ablauf der Speicherfrist erfolgen, wenn im Rahmen der Einzelfallprüfung eine weitere Speicherung als nicht verhältnismäßig anzusehen ist. 8. Welche Folgemaßnahmen kann regelmäßig eine Speicherung des PHW „BTM-Konsument“ für die betroffenen Personen bei einer Personenkontrolle nach sich ziehen? Zu 8.: Bei dem PHW handelt es sich um einen takti- schen Hinweis, der für sich allein keine Folgemaßnahmen bewirkt. 9. Erfolgt bei jeder Vergabe des PHW „BTMKonsument “ eine Meldung an die Führerscheinstelle und wenn ja, welche Folgemaßnahmen können sich daran anschließen? Zu 9.: Nein. 10. Wie wirkt sich der PHW „BTM- Konsument“ bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle aus? Müssen be- troffene Personen mit umfassenderen Kontrollmaßnah- men rechnen und wenn ja, mit welchen? Zu 10.: Erhalten Polizeidienstkräfte im Rahmen von Verkehrskontrollen bei Abfragen zur Person des Fahr- zeugführers den PHW BTMK, wird dieser taktische Hin- weis regelmäßig zum Anlass genommen, die Fahrtüchtig- keit mit besonderem Augenmerk auf einen möglichen Betäubungsmittelmissbrauch hin zu überprüfen. Mögliche Folgemaßnahmen orientieren sich an den Feststellungen im Einzelfall (siehe auch Antwort zu Frage 8). Berlin, den 02. Februar 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Feb. 2015)