Drucksache 17 / 15 358 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 21. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Januar 2015) und Antwort Vorladungen und Zuführungen zu Gefangenensammelstellen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Zuführungen mit wie vielen Personen wurden 2014 durch Transportkommandos des Referats Gefangenenwesen der Direktion Zentrale Aufgaben in eine Gefangenensammelstelle zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme (ED-Maßnahme) transportiert? Wie hoch war der Anteil dieser Personen an allen Zuführungen? Zu 1.: Im Jahr 2014 wurden 1.475 Personen (44%) durch Transportkommandos des Referates Gefangenen- wesen der Direktion Zentrale Aufgaben zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme einem Gewahr- sam zugeführt. 2. Mit welchen Dienstfahrzeugen wurden die anderen zugeführten Personen jeweils transportiert? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Zuführung mit Dienstfahr- zeugen jenseits der Transportkommandos des Referats Gefangenenwesen? Zu 2.: Mit welchen Dienstfahrzeugen die anderen zu- geführten Personen transportiert wurden, wird statistisch nicht erfasst. Eine Zuführung mit Dienstfahrzeugen jen- seits der Transportkommandos bedarf keiner gesonderten Rechtsgrundlage. 3. Wie viele Personen folgten freiwillig einer ent- sprechenden Vorladung zur Durchführung erkennungs- dienstlicher Maßnahmen? Zu 3.: Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. 4. Gab es in 2014 Fälle, bei denen Personen mit öf- fentlichen Transportmitteln der S-Bahn oder der BVG zu Gefangenensammelstellen transportiert wurden? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten diese Zuführun- gen? Zu 4.: Für das Jahr 2014 sind keine Fälle bekannt, in denen Personen mit öffentlichen Transportmitteln der S- Bahn oder der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) zu Ge- fangenensammelstellen transportiert wurden. 5. Wie werden Beamtinnen und Beamte bei Zufüh- rungen mit anderen Transportmitteln jenseits der Trans- portkommandos rechtlich gestellt, wenn dabei Personen- oder Sachschäden entstehen? Können die BeamtInnen in persönliche Haftung genommen werden? Garantiert der Senat den Ausschluss einer solchen Haftung? Zu 5.: Rechtsgrundlage für die Haftung von Polizei- dienstkräften ist grundsätzlich § 48 Beamtenstatusgesetz. Nach dieser Vorschrift haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Art des gewählten Transportmit- tels ist hier nicht von Bedeutung. Für einen garantierten Haftungsausschluss besteht kein sachlicher Grund. Berlin, den 02. Februar 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Feb. 2015)