Drucksache 17 / 15 359 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 22. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Januar 2015) und Antwort Laufbahnverordnungen – Ausführungsvorschriften II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Ausbildungs- und Prüfungsordnungen so- wie Beurteilungsvorschriften hat die jeweils zuständige Laufbahnordnungsbehörde für die Laufbahnverordnungen erlassen und welche Ausbildungs- und Prüfungsordnun- gen sind jeweils noch ausstehend? Zu 1.: Gemäß § 39 S. 1 Laufbahngesetz gelten die beim Inkrafttreten des Laufbahngesetzes bestehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bis zum Erlass neuer Bestimmungen weiter, soweit sie nicht zu den Vor- schriften des Laufbahngesetzes im Widerspruch stehen. Dies gilt beispielsweise für die Verordnung über die Aus- bildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren allge- meinen Verwaltungsdienstes (APOhD) vom 17. Septem- ber 1988 (GVBl. S.1864), zuletzt geändert durch Artikel X Nr. 3 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S.70, 101) oder die Verordnung über die Ausbildung und Prü- fung für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkon- trolldienstes (APOmDLK) vom 30. August 2006. Seit dem Inkrafttreten des Laufbahngesetzes sind fol- gende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen worden: - Für die Laufbahnfachrichtung Bildung wurde die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) erlassen. - Für den feuerwehrtechnischen Dienst wurde die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der ersten Stufe der Stufenausbildung für den mitt- leren feuerwehrtechnischen Dienst – Handwerklich -technische Grundqualifizierung (AP- OHTG) vom 10. September 2014 (GVBl. S. 337) erlassen. - Die Studien- und Prüfungsordnung für das Studium zum Erwerb der Zugangs-voraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (StuPO VAk) vom 03. September 2014 wurde durch die Verwaltungsakademie aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin (VAkVO) vom 10. November 1992 (GVBl. S. 336) erlassen. - Für den Gerichtsvollzieherdienst wurde die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Ge- richtsvollzieher (APOGV) vom 29. Juli 2013 (GVBl. 2013, 370) erlassen. Folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ste- hen noch aus: - In der Laufbahnfachrichtung „Wissenschaftliche Dienste“ ist eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung nur für den Laufbahnzweig des Bibliotheks- dienstes vorgesehen. Diese steht noch aus. - ach Inkrafttreten der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der techni- schen Dienste (Laufbahnverordnung technische Dienste – LVO-TD) wurden noch keine Ausbildungs - und Prüfungsordnungen erlassen. Der- zeit steht der Erlass der Verordnung über die Aus- bildung und Prüfung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des bau- und vermessungstechnischen Dienstes im Land Berlin (APO-TD) sowie der Erlass der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des bau- technischen Dienstes im Land Berlin an. Die ent- sprechenden Verordnungen für den eichtechni- schen Dienst und den technischen Dienst Arbeits- schutz sollen überarbeitet werden. - Im Hinblick auf die Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst (AOJWmD) vom 23. August 1978, zuletzt geän- dert durch Art. X Nr. 16 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) wird derzeit auf Arbeits- ebene ein Entwurf für eine Verordnung über die Qualifizierung für die Laufbahn des Justizwacht- meisterdienstes und des allgemeinen Justizdienstes erarbeitet, in welcher die AOJWmD aufgehen soll. - Für den Laufbahnzweig des Archivdienstes befindet sich die Ausbildungs- und Prüfungsordnung in einem ersten Entwurfsstadium zur Abstimmung Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 359 2 mit dem Landesarchiv. Es wird ein Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2015 angestrebt. Beurteilungsvorschriften finden ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in § 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 40 Laufbahnge- setz, nicht in den Laufbahnverordnungen. Teilweise sind bereits neue Beurteilungsvorschriften in Kraft gesetzt worden und teilweise finden die bisherigen Vorschriften zunächst weiter Anwendung. Folgende Beurteilungsvorschriften sind seither erlas- sen worden: - Für den feuerwehrtechnischen Dienst wurden die Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechni- schen Dienstes (AV BBfwtD) vom 25. Oktober 2013 (ABl. S. 2346) erlassen. - Für den Polizeivollzugsdienst wurde die Ausführungsvorschrift über die Beurteilung der Beamtin- nen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes (AV BVPVD) vom 25. April 2013 (ABl. S. 963) erlas- sen. - Die Senatsverwaltung für Finanzen hat am 26. September 2013 die Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung des Lan- des Berlin (Beurteilungsvorschriften – AV BStV) erlassen, die mit Wirkung vom 01. Januar 2013 in Kraft getreten sind (ABl. S. 2055). - Die Ausführungsbestimmungen über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäfts- bereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. März 2008 wurden mit Fassung vom 02. Dezem- ber 2014 (ABl. S. 2335) überarbeitet. Folgende Beurteilungsvorschriften stehen noch aus: - Die Beurteilungsvorschriften für die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdiens- tes (AV BAVD) sollen neu gefasst werden. - Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Schul- und Schul- aufsichtsdienstes (AV Lehrerbeurteilung – AV LB) vom 20. Juli 2010 (ABl. S. 1185), geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2012 (ABl. S. 2282), treten am 31. Juli 2015 außer Kraft, so dass neue Ausführungsvorschriften zu erlassen sind. - Beurteilungsvorschriften für die Beamtinnen und Beamten des technischen Dienstes stehen noch aus. 2. In welchem Bearbeitungs- und Beratungsstadium sind die jeweils fehlenden Ausbildungs- und Prüfungs- ordnungen sowie Beurteilungsvorschriften und wann ist jeweils mit ihrem Inkrafttreten zu rechnen? Zu 2.: Die Verordnung über die Ausbildung und Prü- fung für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Lauf- bahngruppe 2 des bau- und vermessungstechnischen Dienstes im Land Berlin (APO-TD) liegt im Entwurf vor und wurde in das Beteiligungsverfahren gegeben. Hin- sichtlich des technischen Dienstes Arbeitsschutz finden voraussichtlich Ende Februar/Anfang März 2015 auf der Grundlage eines Entwurfs Gespräche mit der fachlich zuständigen Verwaltung statt. Hinsichtlich der Beurtei- lungsvorschriften wird der Erlass der Vorschriften für den nichttechnischen Verwaltungsdienst abgewartet, um sich daran zu orientieren. Ein Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Bibliotheksdienstes liegt vor. Der Erlass soll unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Laufbahnverordnung „Wissenschaftliche Dienste“ erfolgen . Beurteilungsvorschriften für die Laufbahnzweige der Laufbahnfachrichtung „Wissenschaftliche Dienste“ sind noch nicht erlassen. Da sich die Beurteilungsvorschriften an denen für den nichttechnischen Verwaltungsdienst orientieren sollen, bleibt zunächst der Erlass der Vor- schriften für diese Laufbahnfachrichtung abzuwarten. Ein Entwurf der neuen Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes (AV Lehrerbeurteilung – AV LB) liegt vor und befindet sich im verwaltungsinternen Abstimmungsverfahren. Der Erlass soll in der zweiten Jahreshälfte 2015 erfolgen. Die Neufassung der Beurteilungsvorschriften für die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungs- dienstes (AV BAVD) befindet sich im Verfahrensstadium der Auswertung der Verwaltungsbeteiligung. 3. Welche Bestimmungen über Beförderung, Auf- stieg und Laufbahnwechsel stehen jeweils noch aus und wann ist jeweils mit ihrem Inkrafttreten zu rechnen? Zu 3.: Die Verordnung über die Laufbahnen der Be- amtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung wissen- schaftliche Dienste (Laufbahnverordnung wissenschaftli- che Dienste – LVO-wissD) befindet sich im Mitzeichnungsverfahren . Eine Verordnung über die Weiterbildung für Lehr- kräfte im Land Berlin (WBLVO) wird voraussichtlich am 8. Februar 2015 in Kraft treten. Diese sieht vor, dass durch Ergänzungsstudien ein Laufbahnwechsel erreicht werden kann. Für die Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung ist der Erlass einer Verordnung über Praxisaufstieg, Beförde- rungsqualifizierung und Sonderlaufbahngruppenwechsel (StPBSV) beabsichtigt (s. hierzu Frage 5). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 359 3 Für die Laufbahnverordnung allgemeiner Verwal- tungsdienst – LVO-AVD – stehen im Laufbahnzweig des nichttechnischen Verwaltungsdienstes Verwaltungsvor- schriften über die Auswahl und die Einführung von Be- amtinnen und Beamten mit Hochschulabschluss in die Einstiegsämter der Laufbahngruppe 2 (VV Auswahl) aus. Im Laufbahnzweig des Archivdienstes stehen Ver- waltungsvorschriften über die dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit aus. Genauere Angaben zum Inkrafttreten sind aufgrund einzuhaltender Beteiligungsverfahren und des daraus resultierenden Abstimmungsbedarfes derzeit nicht mög- lich. 4. Sind die Angaben in der Drucksache 17/14869 da- hingehend zu interpretieren, dass es für die Laufbahnver- ordnungen der Laufbahnrichtungen Bildung, Gesundheit und Soziales, Justiz und Justizvollzugsdienst, Steuerver- waltung sowie technische Dienste, feuerwehrtechnischer Dienst sowie Polizeivollzugsdienst keine ausstehenden Ausführungsvorschriften gibt? Wenn nein, welcher Aus- führungsvorschriften fehlen noch? Zu 4.: Nein, die Ausführungsvorschriften über die Be- urteilung der Beamten und Beamtinnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes (AV Lehrerbeurteilung – AV LB) vom 20. Juli 2010 (ABl. S. 1185), geändert durch Ver- ordnung vom 27. Juni 2012 (ABl. S. 2282), treten am 31. Juli 2015 außer Kraft, so dass neue Ausführungsvor- schriften zu erlassen sind (vgl. Frage 1). Für den Laufbahnzweig des Bibliotheksdienstes ste- hen die Verwaltungsvorschriften zu § 13 Laufbahngesetz noch aus. Für die Laufbahnzweige der Laufbahnfachrichtung „Wissenschaftliche Dienste“ sind Beurteilungsvorschriften noch nicht erlassen (vgl. Frage 1). Im Übrigen sind nach den maßgeblichen Ermächti- gungsgrundlagen in den Laufbahnverordnungen (§ 42 LVO-AVD, § 44 BLVO, § 32 FwLVO, § 29 Pol- LVO; § 21 StLV, § 23 LVO-Just, § 23 LVO-Ges, § 15 LVO-SozD, § 48 LVO-TD) Ausführungsvorschrif- ten nur dann zu erlassen, wenn diese erforderlich sind. Für den feuerwehrtechnischen Dienst sowie den Poli- zeivollzugsdienst stehen keine Ausführungsvorschriften aus. Für die Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung be- steht keine Notwendigkeit zum Erlass von Ausführungs- vorschriften auf der Grundlage des § 21 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (Steuerverwal- tungslaufbahnverordnung - StLV). Für die Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzug gibt es keine ausstehenden Ausführungsvorschriften. 5. Gibt es eine “Verordnung über den Praxisaufstieg, Beförderungsqualifizierung und Sonderlaufbahngruppen- wechsel der Beamten der Laufbahnfachrichtung Steuer- verwaltung“ (StPBSV) bzw. eine Nachfolgeverordnung? Wenn ja, bitte der Antwort anhängen. Wenn nein, wieso nicht? Zu 5.: Noch gibt es diese Verordnung nicht. Die Se- natsverwaltung für Finanzen beabsichtigt, auf der Grund- lage des § 29 Abs. 2 Laufbahngesetz eine Verordnung über Praxisaufstieg, Beförderungsqualifizierung und Son- derlaufbahngruppenwechsel der Beamtinnen und Beam- ten der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung (StPBSV) zu erlassen. Der Entwurf der StPBSV wird zurzeit von der Fach- abteilung redaktionell überarbeitet und in Kürze der Se- natsverwaltung für Inneres und Sport zur Einverneh- menserteilung zugeleitet werden. Nachfolgend wird der Landespersonalausschuss um seine Zustimmung gemäß § 14 Abs. 4 Laufbahngesetz zu ersuchen sein. Mit einem Inkrafttreten der Verordnung wird nach derzeitigem Stand im Sommer dieses Jahres gerechnet. 6. Ist es richtig, dass nach dem Zweiten Dienstrechts- änderungsgesetz (2.DRÄndG) die Laufbahnverordnungen zum 1. Juni 2012 in Kraft treten sollten? Wie erklärt der Senat die teilweise enorme Verzögerung bei der Verab- schiedung der Laufbahnverordnung und der Folgevor- schriften? Zu 6.: Das Laufbahngesetz sollte nach Artikel VI des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes (2. DRÄndG, GVBl. 2011, S. 284) zum 01. Juni 2012 in Kraft treten. Mit Gesetz zur Änderung des Zweiten Dienstrechtsände- rungsgesetzes vom 24. Mai 2012 (GVBl. 2012, S. 149) wurde das Inkrafttreten des Laufbahngesetzes auf den 01. Januar 2013 datiert. Im Zuge der Föderalismusreform I sind die Gesetzge- bungskompetenzen zwischen Bund und Ländern grundle- gend neu geordnet worden. Das Laufbahnrecht war um- fassend neu zu gestalten. Die Rechtssetzungsverfahren der Laufbahnordnungsbehörden benötigten einen erhebli- chen zeitlichen Vorlauf. Für den Erlass der Laufbahnver- ordnungen bestanden weiterhin unterschiedliche Zustän- digkeiten. Verzögerungen beim Erlass der Rechtsverord- nungen sind die Folge gesetzlich bestehender Beteili- gungsrechte und des daraus resultierenden Abstimmungs- bedarfes. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 359 4 Die Verzögerung beim Erlass der Laufbahnverord- nung „Wissenschaftliche Dienste“ ist darauf zurückzuführen , dass in diese Laufbahnfachrichtung auch der Lauf- bahnzweig „Wissenschaftlicher Dienst beim Polizeipräsidenten Berlin“ aufgenommen werden sollte. Da das 2. Dienstrechtsänderungsgesetz zunächst keine Zuordnung dieses Laufbahnzweigs zu einer Laufbahnfachrichtung enthielt, musste erst das Gesetz geändert und der Lauf- bahnzweig der Laufbahnfachrichtung „Wissenschaftliche Dienste“ zugeordnet werden. 7. Welche Konsequenzen hatte die Verzögerung für betroffene Beamtinnen und Beamte? Gibt oder gab es juristische Auseinandersetzung wegen der fehlenden Laufbahnverordnungen und welche Ergebnisse hatten diese jeweils? Zu 7.: Mit Wirkung zum 01. Januar 2013 (dem In- krafttreten des Laufbahngesetzes) konnten in den Lauf- bahnfachrichtungen, in denen zu diesem Zeitpunkt keine Laufbahnverordnung vorlag, bis zum Erlass der neuen Laufbahnverordnung nur solche Entscheidungen getroffen werden, die unmittelbar auf Grund der gesetzlichen Vor- schriften möglich waren. So waren beispielsweise Beför- derungen unter den in § 13 Laufbahngesetz genannten Voraussetzungen möglich. Eine Zulassung zum Aufstieg konnte teilweise nicht erfolgen, da die Einzelheiten hierzu in den noch ausste- henden Laufbahnbahnverordnungen zu regeln waren. Soweit sich Beamtinnen und Beamte allerdings bereits im Aufstiegsverfahren befunden haben, konnten sie dieses aufgrund von Übergangsvorschriften regelmäßig nach denjenigen Bestimmungen durchlaufen, die zum Zeit- punkt des Beginns des Aufstiegsverfahren gegolten haben (z. B.: § 27 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst- Pol-LVO). Juristische Auseinandersetzungen wegen fehlender Laufbahnverordnungen sind nicht bekannt. Berlin, den 05. Februar 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Feb. 2015)