Drucksache 17 / 15 381 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Joachim Krüger (CDU) vom 23. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Januar 2015) und Antwort Frühzeitige Beteiligung an der Bauplanung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die bezirklichen Seniorenvertretungen frühzeitig an der Pla- nung von Bauvorhaben im jeweiligen Stadtbezirk zu beteiligen? Antwort zu 1: Die bezirklichen Seniorenvertretungen können sich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beteiligen. Frage 2: Sieht der Senat die Möglichkeit, dass eine bezirkliche Seniorenvertretung bei der Bauleitplanung als „Träger öffentlicher Belange“ auftreten und entsprechende Rechte wahrnehmen kann? Antwort zu 2: Der Senat sieht keine Möglichkeit, dass die bezirklichen Seniorenvertretungen bei der Bauleitpla- nung als „Träger öffentlicher Belange“ auftreten und entsprechende Rechte wahrnehmen können. Träger öffentlicher Belange sind Behörden und Stel- len, die eine Zuständigkeit für materielle, öffentliche Verwaltungsaufgaben mit Bezug auf die inhaltliche Pla- nung haben. Jede Interessensvertretung ohne „Behördlichen Verwaltungsauftrag“ im eigentlichen Sinne ist kein Träger öffentlicher Belange. Interessensvereinigungen der bezirklichen Senioren- vertretung vertreten die (privaten) Interessen ihrer Mit- glieder. Die Seniorenvertretungen sind damit statusmäßig anderen vergleichbaren Organisationen gleichgestellt wie zum Beispiel Parteien, Gewerkschaften, Kleingartenver- bände, Mieterorganisationen, Frauenverbände. Die Belange der bezirklichen Seniorenvertretungen können in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch oder in der öffentlichen Ausle- gung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch vorgebracht wer- den. Den Bezirken ist es im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die verbindliche Bauleitplanung nicht verwehrt, in Einzelfällen über die gesetzliche Verpflichtung hinaus gezielt auch Stellen zu beteiligen, die keine Träger öffent- licher Belange sind. Diese Beteiligung kann zweckmäßig sein, wenn von diesen Stellen für die konkrete Planung sachdienliche Anregungen oder Bedenken zu erwarten sind. Frage 3: Welche Möglichkeiten der Beteiligung an Bauplanungen auf Landesebene hat der Landessenioren- beirat? Antwort zu 3: Auch der Landeseniorenbeirat kann sich im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch oder in der eigentlichen Bürger- beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch beteiligen. Berlin, den 11. Februar 2015 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Feb. 2015)