Drucksache 17 / 15 432 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ina Czyborra (SPD) vom 20. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Februar 2015) und Antwort Umsetzung von § 4 (Frauenförderplan) und § 16 (Frauenvertreterin) des Landesgleich- stellungsgesetzes (LGG) bei der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH (berlinovo) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Laut der Antwort auf meine Kleine Anfrage „Frauenförderpläne und Frauenvertreterinnen in den Beteili- gungsunternehmen“ (Drs. 17/12 897) hatte die Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH (ehemals Berliner Immobi- lien-Holding) im Berichtszeitraum des 11. Berichts zur Umsetzung des LGG weder die Wahl einer Frauenvertre- terin (§ 16 LGG) durchgeführt noch einen Frauenförder- plan (§ 4 LGG) erlassen. Ich bitte um Angaben, ob die Wahl einer Frauenvertreterin und die Erstellung eines Frauenförderplans inzwischen stattgefunden haben. Zu 1.: Die Wahl einer Frauenvertreterin bei der Ber- linovo Immobilien Gesellschaft (berlinovo) hat im August 2014 stattgefunden. Der Abschluss eines Frauenförder- plans befindet sich in der Abstimmung zwischen Ge- schäftsleitung und Frauenvertretung und erfolgt dem- nächst. Wesentliche Eckpunkte werden bereits realisiert. 2. Wann gab es zuletzt eine Frauenvertretung und ei- nen Frauenförderplan bei der Berlinovo Immobilien Ge- sellschaft mbH? Zu 2.: Eine Frauenvertretung und einen Frauenförder- plan gemäß Landesgleichstellungsgesetz (LGG) gab es vor 2014 nicht. Mit Satzungsänderung der berlinovo im Dezember 2013 wurde festgelegt, dass das LGG bei der berlinovo sinngemäß anzuwenden ist. Anschließend er- folgte die Vorbereitung der Wahl einer Frauenvertretung. Unabhängig davon war Frauenförderung stets ein wichtiges Anliegen für die berlinovo. Dies drückt sich u. a. in der stets hohen Frauenquote sowohl bei der Ge- samtmitarbeiterschaft der berlinovo als auch der leitenden Angestellten aus. 3. Sollte es seit dem Erlass des LGG weder eine Frau- envertretung noch einen Frauenförderplan bei der Ber- linovo Immobilien Gesellschaft mbH gegeben haben, aus welchen Gründen war das bisher nicht der Fall? Wie ver- hält sich die aufsichtsführende Senatsverwaltung dazu? Falls beides inzwischen stattgefunden hat bzw. geplant ist, warum hat sich die Umsetzung der §§ 4 und 16 LGG zeitlich so stark in die Länge gezogen? Zu 3.: Die berlinovo ist als landeseigenes Unterneh- men erst mit Änderung des LGG verpflichtet, die §§ 4 und 16 anzuwenden (§ 1a LGG). Zudem musste die Sat- zung von berlinovo geändert werden, um auch eine Basis für die Anwendung des LGG zu schaffen. Die Wahl der Frauenvertreterin hat zeitnah und nicht mit Verzögerung stattgefunden. Unverzüglich nach Vor- bereitung und Durchführung der Wahl einer Frauenvertre- terin und deren Stellvertreterin wurde an der Ausarbei- tung des Berlinovo-Frauenförderplans gearbeitet, wobei die Regelung des § 4 Abs. 5 LGG beachtet werden muss- te. Dort ist geregelt, dass der Frauenförderplan unter Be- teiligung der Frauenvertreterin zu erfolgen hat. Die Frau- envertreterin der berlinovo hat nicht von der Möglichkeit einer Freistellung Gebrauch gemacht, sodass ihr Zeitkon- tingent begrenzt war. Zeitnah nach der Wahl der Frauenvertreterin wurde ein Workshop mit ihr und der Stellvertreterin durchge- führt. Anhand eines von der Personalleitung ausgearbeite- ten Frauenförderplans (inklusive Frauenquoten in allen Bereichen der berlinovo – auch im Führungsbereich) wurden dort diverse Themen des LGG besprochen, u. a. Konkretisierung des ausgearbeiteten Frauenförderplans i. S. d. § 4 Abs. 5 LGG, Frauenförderung im Allgemeinen, Sprechstunde, etc. Darüber hinaus ist die Erstellung eines konkreten Frauenförderplans für ein landeseigenes Unternehmen mit tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, da die für eine öffentliche Verwaltung getroffenen Regelungen auf eine juristische Person des Privatrechts nicht ohne Weiteres zu übertragen sind. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 432 2 4. In § 3 (1) LGG steht, dass Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des LGG fallen, verpflichtet sind, „aktiv auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Beschäftigung und auf die Beseitigung bestehender Un- terrepräsentanzen hinzuwirken. Die Erfüllung dieser Ver- pflichtung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen. Sie ist in den je- weiligen vertraglichen Vereinbarungen als Leistungskrite- rium festzuschreiben sowie bei der Beurteilung ihrer Leistung einzubeziehen.“ Ich bitte um Angaben, inwiefern und wann diese Festschreibung in den Verträgen bzw. Zielvereinbarungen zwischen der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH und ihrer Geschäftsführung sowie anderen Mitarbeitenden in Führungspositionen erfolgt ist. Zu 4.: Die kontinuierliche Erhöhung des Frauenanteils an den Führungskräften bei der berlinovo ist konkrete Zielmarke in dem vom Senat festgelegten Zielbild für die berlinovo, nicht Gegenstand der Zielvereinbarung mit der Geschäftsführung der berlinovo. Danach besteht das Ziel, den Frauenanteil an den Führungskräften von 40 % im Jahr 2014 auf 42 % in 2015, auf 44 % in 2016, 47 % in 2017 und 51 % in 2018 zu steigern. Aktuell sind 15 von 37 Führungskräften (Geschäftsführer, Bereichsleiter, Abteilungsleiter) und damit 41 % Frauen. Unter Ein- schluss der mittleren Führungsebene der Teamleiter be- trägt der Frauenanteil an den Führungskräften heute be- reits 49 %. 5. Welche konkreten Maßnahmen hat der Senat ergrif- fen, um die Umsetzung des LGG in der Berlinovo Immo- bilien Gesellschaft mbH kurzfristig sicherzustellen? Zu 5.: Die Senatsverwaltung für Finanzen hat durch Änderung der Satzung die Voraussetzung für die entspre- chende Anwendung des LGG in der berlinovo geschaffen. Berlin, den 11. Februar 2015 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Feb. 2015)