Drucksache 17 / 15 438 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 29. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Februar 2015) und Antwort Anzeigen gegen Flaschensammler*innen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis be- antworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die BVG AöR, die DB AG für die S-Bahn Berlin GmbH und die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Ver- antwortung erstellt, dem Senat übermittelt und in den untenstehenden Antworten kenntlich gemacht wurden. Frage 1: Werden durch die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), die S-Bahn Berlin und durch die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH Hausverbote gegenüber Personen ausgesprochen, die auf den jeweiligen Flächen in Müllei- mern nach Pfandflaschen suchen? a) Wenn ja, warum jeweils? (Bitte eine detaillierte Begründung.) b) Wenn ja, wie viele Hausverbote wurden in diesem Zusammenhang jeweils in den Jahren 2013 und 2014 ausgesprochen? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach Jahr, Unternehmen und der jeweiligen Anzahl der erteil- ten Hausverbote.) c) Welche internen Anweisungen gibt es in diesem Zusammenhang für die Mitarbeiter*innen der jeweiligen Unternehmen sowie der beauftragten Sicherheitsdienste?) Antwort zu 1: Hierzu teilte die DB AG mit: „Grundsätzlich erteilt die DB AG beim Durchsuchen von Abfall- eimern - mit dem Ziel der Pfandflaschenentnahme - kein pauschales Hausverbot. Jeder Sachverhalt wird durch die Sicherheitskräfte der DB Sicherheit einzeln geprüft und Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einge- leitet. In der Regel wird der Betroffene zunächst angespro- chen und auf sein Fehlverhalten, gem. der Hausordnung der DB AG, hingewiesen. Diese besagt im Konkreten, dass das Durchsuchen von Abfallbehältern nicht gestattet ist. Kommen weitere Anhaltspunkte hinzu, wie die Verur- sachung einer Verschmutzung des Bahnhofes, ein Risiko für Verletzungen des Flaschensammlers, eine Zuwider- handlung nach vorheriger Aufforderung des Unterlassens, so wird in der Regel zunächst ein mündlicher Hausver- weis ausgesprochen. Wird diesem nicht folgegeleistet, liegt es im Ermessen der Sicherheitskräfte ein schriftli- ches Hausverbot auszustellen. Kommen Ordnungswidrig- keiten oder gar Straftaten hinzu, wird Unterstützung durch die Bundespolizei angefordert und grundsätzlich ein schriftliches Hausverbot erteilt. Zu 1b) Im Jahre 2014 wurden berlinweit lediglich 7 Hausverbote und im Jahre 2013 27 Hausverbote aufgrund des Durchwühlens von Abfallbehältern in Kombination mit Verschmutzen der Verkehrsstation ausgesprochen. Zu 1c) Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und mit Fingerspitzen- gefühl vorzugehen. Der Erlass eines Hausverbotes kann immer auch den Beginn einer Kriminalisierung darstellen, sofern dem Hausverbot zuwider gehandelt wird und die Notwendigkeit der Beanzeigung eines Hausfriedens- bruchs vorliegt. Die DB Sicherheitsmitarbeiter*innen sind sich dieser Bedeutung und Verantwortung bewusst und wägen ihre Maßnahmen gründlich ab.“ Die BVG AöR teilte hierzu mit: „a) Laut Hausordnung der BVG §3 Punkt 3 ist es untersagt , Abfallbehälter zu durchsuchen. Der §4 weist daraufhin, dass Verstöße gegen die Hausordnung zum Hausverweis, Haus- bzw.- Betretungsverbot, Beförde- rungsausschlüssen, Strafverfolgung und Schadensersatz- forderungen führen können. Im Rahmen der gegenseitigen Hausrechtsübertragung zwischen BVG und Deutsche Bahn können Betretungs- verbote auch durch die Sicherheitskräfte des anderen Unternehmens auf ausgewählten Umsteigebahnhöfen ausgesprochen werden. b) Statistisch nicht erfasst c) Maßnahmen wie Bahnhofsverweise, schriftliche Betretungsverbote und Hausfriedensbrüche werden nach Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 438 2 den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit ausgespro- chen.“ Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH teilte hierzu mit: „1) Ja a) Grundlage für Hausverbote ist die bestehende Terminalordnung der FBB GmbH. b) Im Jahr 2013 wurden in Schönefeld 5 derartige Hausverbote erteilt. Im Jahr 2014 waren es 22 Hausverbo- te. In Tegel wurden 2013 keine Hausverbote erteilt. Im Jahr 2014 waren es 38 Hausverbote. c) Siehe Antwort zu 1 a“ Frage 2: Gegen wie viele Personen, die auf den Bahn- höfen der BVG und der S-Bahn Berlin sowie an Flughä- fen in Mülleimern nach Pfandflaschen suchten, wurde in Jahren 2013/2014 Anzeige erstattet, weil diese ein zuvor ausgesprochenes Hausverbot nicht beachtet haben? Antwort zu 2: Hierzu teilte die DB AG mit: „Gegen eine Person wurde in den letzten zwei Jahren, in diesem Zusammenhang, eine Anzeige wegen der Erfül- lung des Straftatbestandes des Hausfriedensbruchs ge- stellt.“ Die BVG AöR teilte hierzu mit: „Es ist gemäß der Hausordnung BVG untersagt die Müllbehälter nach Fla- schen etc. zu durchsuchen. Bis dato wurden jedoch in dieser Hinsicht keinerlei Feststellungen getroffen bzw. erfasst, da im Rahmen der Toleranz dieses geduldet bzw. übersehen wird/wurde. Sollten jedoch durch die Sammelei Belästigungen für andere Fahrgäste entstehen, wird dieses mit einer Ermah- nung durch das Sicherheitspersonal geahndet, schlimms- tenfalls droht ein Betretungsverbot, sollte diese Person mehrmals aufgefallen sein. Aber selbst dies ist im Zu- sammenhang mit der Flaschensammelei noch nicht aufge- treten.“ Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH teilte hierzu mit: „Im angefragten Zeitraum wurden in Schönefeld im Jahr 2013 keine und im Jahr 2014 insgesamt 7 Strafanzei- gen gestellt. In Tegel waren es 2013 keine und 2014 ins- gesamt 3 Strafanzeigen.“ Frage 3: Wie bewertet der Senat es, dass Personen, die sich oft in schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und sich durch das Sammeln von Pfandflaschen etwas hinzuverdienen, durch Hausverbote und Anzeigen kriminalisiert werden? Antwort zu 3: Nach Angaben der beiden Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs hat es in den letzten beiden Jahren lediglich einen Fall gegeben. Von einer Kriminali- sierung der Flaschensammelnden kann nach Auffassung des Senats daher nicht gesprochen werden. Im Rahmen der Sicherstellung eines ordnungsmäßen Flughafenbetriebes obliegt die Erteilung von Hausverbo- ten der Flughafenbetreibergesellschaft, die dies in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden hat. Auch hier sieht der Senat angesichts der geringen Anzahl der mitgeteilten Fälle derzeit keinen Handlungsbedarf. Offen- sichtlich wird die Durchsetzung der jeweiligen Hausord- nungen mit dem angebrachten Augenmaß praktiziert. Berlin, den 16. Februar 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Feb. 2015)