Drucksache 17 / 15 442 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 28. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Februar 2015) und Antwort Wie viele Wohnungslose und Wohnungsnotfälle gibt es in Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele wohnungslose Personen wurden jeweils in den Jahren 2013 und 2014 behördlich registriert (bitte jeweils nach Bezirken und Geschlecht)? 3. Wie viele wohnungslose Personen waren jeweils in den Jahren 2013 und 2014 in kommunalen bzw. in Ein- richtungen mit vertraglich zwischen Bezirken und Platz- anbieter geregelten Belegungsrechten untergebracht (bitte jeweils nach Bezirken und Geschlecht)? 4. Wie viele wohnungslose Personen waren jeweils in den Jahren 2013 und 2014 in vertragsfreien ASOG- Un- terbringungseinrichtungen, die in der Berliner Unterbrin- gungsleitstelle gelistet sind bzw. in Pensionen, Hostels etc. untergebracht (bitte jeweils nach Bezirken und Ge- schlecht)? Zu 1., 3. und 4.: Die Bezirksämter sind gemäß Nr. 19 Zuständigkeitskatalog des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) verantwortlich für die Ordnungsaufgaben bei Wohnungslosigkeit. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) übernimmt hierfür Dienstleistungen im Auftrag der Bezirke. Vertragliche Grundlage ist die Rahmenvereinbarung zwischen dem LAGeSo und den zwölf Bezirksämtern von Berlin. Die Aufgabe ist in der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) im LAGeSo angesiedelt. Die Datenerhebung und Weiterleitung ist in § 4 der Regelung über anonymisierte Datenmitteilung über bezirklich untergebrachte wohnungslose Perso- nen/Haushalte gemäß Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz (AZG) bzw. gemäß ASOG Bln geregelt. Zum Stichtag 31.12.2010 waren 4.194 Personen in nichtvertragsgebun- denen Einrichtungen, die in der BUL gelistet sind, und 442 Personen in kommunalen Einrichtungen bzw. in Einrichtungen mit bilateral (Bezirksamt und Einrich- tungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber) verein- barten Belegungsrechten, in Pensionen, Hostels etc. un- tergebracht. Zum Stichtag 31.12.2011 waren 4.765 Perso- nen in nichtvertragsgebundenen Einrichtungen, die in der BUL gelistet sind, und 505 Personen in kommunalen Einrichtungen bzw. in Einrichtungen mit bilateral (Be- zirksamt und Einrichtungsbetreiberinnen und Einrich- tungsbetreiber) vereinbarten Belegungsrechten, in Pensi- onen, Hostels etc. untergebracht. Zum Stichtag 31.12.2012 waren 5.881 Personen in nichtvertragsgebun- denen Einrichtungen, die in der BUL gelistet sind, und 413 Personen in kommunalen Einrichtungen bzw. in Einrichtungen mit bilateral (Bezirksamt und Einrich- tungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber) verein- barten Belegungsrechten, in Pensionen, Hostels etc. un- tergebracht. Die Daten des Jahres 2013 werden noch validiert. Die Daten des Jahres 2014 werden nach § 3 der „Regelung anonymisierter Datenmitteilung über bezirklich untergebrachte wohnungslose Personen/Haushalte gemäß AZG“ der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung von jedem Bezirk zum 15.02.2015 übermittelt. Da- nach folgt die Validierung der Daten zu diesem Stichtag. Die Frage nach Daten des Vorjahres 2014 im Januar 2015 kann generell nicht zielführend sein. Ab dem Erhebungs- zeitraum 2013 können die Daten nach Bezirken angege- ben werden. 2. Wie viele wohnungslose Personen befanden sich jeweils in den Jahren 2013 und 2014 in betreuten Wohn- maßnahmen gemäß §§ 67 ff SGB XII (bitte jeweils nach Bezirken und Geschlecht)? 5. Wie viele Menschen erhielten jeweils in den Jahren 2013 und 2014 Hilfen zur Überwindung besonderer sozi- aler Schwierigkeiten (bitte nach Leistungstypen Woh- nungserhalt und Wohnungserlangung (72WUW), Be- treutes Einzelwohnen (72BEW), Betreutes Gruppenwoh- nen (72BGW), Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige nach abgeschlossener Therapie (72DBW), Übergangshaus (72UGH), Kriseneinrichtung (72KRI) und Krankenstation (72KST))? Zu 2. und 5.: Der Berliner Rahmenvertrag (BRV) nach § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen ein- schließlich Diensten im Bereich Soziales enthält die all- gemeinen Grundsätze für Vereinbarungen zwischen den Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 442 2 Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und dem Land Berlin. Die Anlagen zum BRV beinhalten Leis- tungsbeschreibungen, Mindeststandards und Qualitäts- kriterien der sieben Leistungstypen für den Personenkreis gemäß § 67ff SGB XII. Der Leistungstyp „Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige nach abgeschlossener Therapie“ liegt in der fachlichen Verantwortung der Landesdrogenbeauftragten. Die Leistungen richten sich an Menschen deren Le- benslagen mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Es bestehen Vereinbarungen mit rund 50 Leistungsanbie- tern nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Im Jahr 2013 erhielten 9.890 Leistungsberechtigte Leistungen nach § 67 SGB XII. Die Verteilung nach Leistungstypen und Geschlechtern ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Erfassung der Verteilung der Leistungstypen nach Bezirken ist im BRV nicht verein- bart. Leistungstyp Männer Frauen Gesamt Wohnungserhalt und Wohnungserlangung (ambulant) 1.378 1.098 2.476 Betreutes Einzelwohnen (ambulant) 3.034 2.447 5.481 Betreutes Gruppenwohnen (ambulant) 597 157 754 Übergangshaus (stationär) 570 179 749 Kriseneinrichtung (stationär) 191 239 430 Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige nach abge- schlossener Therapie (ambulant) 308 120 428 Summen 6.078 4.240 10.318 Für den Leistungstyp „Krankenstation“ besteht seit 2009 kein Leistungsangebot mehr. Die Daten für das Berichtsjahr 2014 werden bis zum 31.03.2015 erfasst und im 2. Quartal 2015 validiert und ausgewertet. 6. In wie vielen sog. Träger-Wohnungen erfolgten je- weils in den Jahren 2013 und 2014 Angebote der Woh- nungslosenhilfe (bitte wenn möglich mit Anzahl der je- weiligen Plätze)? Was unternimmt der Senat, um die Träger dabei zu unterstützen, neue Objekte für Einrich- tungen und Wohnungen zu finden? Zu 6.: Ambulante Maßnahmen nach § 67 SGB XII werden in Wohnungen durchgeführt, um das spezifische Hilfeziel zu erreichen. Die Leistungen können sowohl in Wohnungen der Leistungsberechtigten als auch in Woh- nungen der Träger erbracht werden. Die so genannten Trägerwohnungen bzw. Maßnah- mewohnungen sind nicht Bestandteil der personenbezo- genen Leistung nach § 67 SGB XII. Die Leistungswäh- rung für die Kosten der Unterkunft erfolgt auf der Grund- lage des § 22 SGB II, sofern die Leistungsberechtigten nicht Selbstzahlerinnen oder Selbstzahler sind. In den ambulanten Leistungstypen „Wohnungserhalt und Wohnungserlangung “ (WuW) und „Betreutes Einzelwohnen“ (BEW) werden keine vertraglichen Vereinbarungen zu Maßnahmewohnungen getroffen, da die Durchführung der Maßnahme sowohl in eigenem Wohnraum als auch in Trägerwohnungen möglich sein soll. In den beiden ambulanten Leistungstypen „Betreutes Gruppenwohnen“ (BGW) und „Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige nach abgeschlossener Therapie“ (DBW) werden Trägerwohnungen zur Durchführung der Maßnahme entsprechend der Leistungstypbe- schreibung vertraglich vereinbart. Zum Stichtag 31.12.2013 waren 190 Wohnungen mit insgesamt 703 Plätzen vertraglich vereinbart. Das Angebot war und ist bedarfsdeckend. 7. Wie viele niedrigschwellige Angebote für woh- nungslose Menschen wurden jeweils in den Jahren 2013 und 2014 und im Januar 2015 in Anspruch genommen (bitte nach Jahr, Angebotstypen: insbes. Beratungsstellen, Straßensozialarbeit, Praxen für Wohnungslose/ Arztmo- bil, Bahnhofsdienste, Notübernachtungen, Kältehilfe)? Zu 7.: Die Berliner Senatssozialverwaltung fördert seit über 30 Jahren niedrigschwellige Angebote der Woh- nungslosenhilfe und Straffälligenhilfe. Ziel dieser Förde- rung ist es, die Menschen in die Regelversorgung zu ver- mitteln und die sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Die Angebote richten sich sowohl an Menschen die auf der Straße leben, als auch an Menschen die von Wohn- raumverlust bedroht sind. Bei Straffälligen liegt der Fokus auf der sozialen Integration von nicht inhaftierten Bewäh- rungsverurteilten bzw. von Haftentlassenen und deren Familien. Das Land Berlin fördert im Integrierten Sozial- programm (ISP) in fünf verschiedenen Angebotsbe- reichen 16 gesamtstädtische Beratungs-, Unterstützungs- und Versorgungsangebote sowie ein Infrastrukturangebot für wohnungslose und straffällige Menschen, die unbüro- kratisch und anonym, d. h. ohne besondere Zugangsvo- raussetzungen in Anspruch genommen werden können. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 442 3 Es liegen Daten für das Berichtsjahr 2013 vor, die im Folgenden dargestellt werden. Die Daten für das Be- richtsjahr 2014 erhält der Senat am 30.06.2015, die Daten für das Berichtsjahr 2015 im Juni 2016. Angebotsbereich Anzahl der Projekte Klientinnen/Klienten Beratungsstellen Wohnungslosenhilfe 3 4.474 Straßensozialarbeit 1 1.501 Medizinische Versorgung / Arztmobil 3 1.180 Bahnhofsdienste 3 2.401 Notübernachtungen 2 2.460 Beratungsstellen Straffälligenhilfe 3 3.321 Kältehilfe - Datenbank/Website 1 Infrastrukturangebot Die Klientinnen und Klienten der niedrigschwelligen Dienste und Einrichtungen suchen mehrere Stellen für unterschiedliche Dienstleistungen auf. Wegen der anony- men Nutzung ist eine Kumulation der Einzeldaten nicht zulässig. Dadurch würden Doppelzählungen erzeugt wer- den. Für 16 Projekte besteht ein Ansatz in Höhe von rd. 3,5 Mio. EUR. Die Kältehilfe ist kein Bestandteil des ISP. Sie wird seit 1995 von den 12 Bezirken als bezirkseigene Aufgabe wahrgenommen. Das Angebot befindet sich zu über 90 % mit Anschluss zum Öffentlichen Personennah- verkehr (ÖPNV) innerhalb des S-Bahn-Rings. 8. Wie reagiert der Senat auf die Forderung der Träger und Akteure der Berliner Kältehilfe die Periode der Berli- ner Kältehilfe bis Ende April auszudehnen? Zu 8.: Die Kältehilfe ist ein Sonderprogramm zur Be- reitstellung von Notschlafplätzen in der Winterzeit für wohnungslose Menschen, die Angebote der Regelversor- gung nicht annehmen. Die Kältehilfe-Periode dauert seit dem Beginn des Sonderprogramms im Jahr 1989 von November bis Ende März des Folgejahres. Der Senat entscheidet jeweils Mitte März auf der Grundlage der vorliegenden Wetterprognosen mit den Bezirken und den Verbänden zusammen, ob eine zeitliche Ausweitung der Kältehilfe bis Mitte April erforderlich ist. Dieses Verfah- ren hat sich über die Jahre bewährt. Es ist dem Senat keine Forderung bekannt, der zufolge eine Ausweitung der Kältehilfe erfolgen soll. Eine Festlegung zum jetzigen Zeitpunkt wäre nicht sachgerecht. 9. Wie viele Menschen nahmen jeweils in den Jahren 2013 und 2014 im Bereich der Jobcenter Leistungen in Anspruch, darunter auch Wohnungsnotfallhilfe (bitte unterscheiden nach: Mietschulden, Räumungsklagen, Wohnraumversorgung, Prävention) und laufende Leistun- gen zum Lebensunterhalt? Zu 9.: Die Prävention – hier die Vermeidung von Wohnraumverlust – hat für den Berliner Senat weiterhin hohe Priorität. Der Senat hat deshalb mit den Regelungen der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leis- tungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) den Handlungsrahmen des § 22 Absatz 8 SGB II entsprechend ausgefüllt. Präventivmaßnahmen wie beispielsweise die Direktüberweisung von Mieten sind darin ebenso verankert wie eine Beratung durch die Sozialen Dienste der Bezirksämter. Auch die Mietschul- denübernahme einer bisher unangemessenen Miete ist möglich, wenn die Vermieterin oder der Vermieter eine Ersatzwohnung mit angemessener Miete zur Verfügung stellt. Nach den Statistikdaten der Bundesagentur für Arbeit haben Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhal- tes bezogen: Zum Stichtag Anzahl der Personen 31.12.2013 563.462 31.10.2014 559.058 Die Daten von der Bundesagentur für Arbeit werden mit 3-monatiger Verzögerung bereitgestellt, daher sind aktuellere Daten per 31.12.2014 nicht ermittelbar. 10. Wie haben sich die Vereinbarungen des Landes Berlin mit der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirek- tion Berlin-Brandenburg bewährt? Inwieweit wurde das Ziel einer umfassenderen und effektiveren Leistungsge- währung erreicht? Zu 10.: Die Verfahrensregelungen zwischen dem Land Berlin und der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, haben sich grundsätzlich bewährt, bedürfen bei der Leistungsgewäh- rung für besondere Bedarfsgruppen jedoch der Optimie- rung. Die Überprüfung dieser Regelung erfolgt im Rah- men der Überprüfung der Leitlinien der Wohnungslosen- hilfe und Wohnungslosenpolitik. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 442 4 Bezirke: Gesamt davon A-Berechtigte Prozent davon B-Berechtigte Prozent Mitte 186 114 61,29 72 38,71 Friedrichshain-Kreuzberg 179 80 44,69 99 55,31 Pankow 110 96 87,27 14 12,73 Charlottenburg-Wilmersdorf 169 129 76,33 40 23,67 Spandau 23 15 65,22 8 34,78 Steglitz-Zehlendorf 70 37 52,86 33 47,14 Tempelhof-Schöneberg 225 134 59,56 91 40,44 Neukölln 516 88 17,05 428 82,95 Treptow-Köpenick 132 47 35,61 85 64,39 Marzahn-Hellersdorf 74 37 50,00 37 50,00 Lichtenberg 165 138 83,64 27 16,36 Reinickendorf 64 51 79,69 13 20,31 Hestia e. V. 40 40 100,00 0 0,00 Gesamt 1953 1006 51,51 947 48,49 11. Wie hat sich die Vereinbarung zwischen der Se- natsverwaltung für Gesundheit und Soziales und allen Bezirksämtern von Berlin zur „Regelung anonymisierter Datenmitteilungen über bezirklich untergebrachte woh- nungslose Personen/ Haushalte gemäß Allgemeinem Zuständigkeitsgesetz (AZG) bzw. nach dem Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln)“ bewährt? Zu 11.: Die Datenerhebung und Weiterleitung ist in § 4 der „Regelung anonymisierter Datenmitteilung über bezirklich untergebrachte wohnungslose Personen/ Haus- halte gemäß AZG bzw. nach dem ASOG Bln“ geregelt. Die bezirksübergreifende Aggregation und Auswertung der Daten durch eine Organisationseinheit ist grundsätz- lich das richtige Instrument und wird weiterentwickelt. 12. Gibt es eine Warteliste für Personen/ Haushalte, die in Wohnungen des Geschützten Marksegments unter- gebracht werden sollen? Wenn ja, wie viele Personen/ Haushalte stehen auf dieser Warteliste und nach welchen Kriterien und nach welcher Vorgehensweise wird Wohn- raum aus dem Geschützten Marktsegment an diese Men- schen verteilt (Bitte hinsichtlich der Verteilung an soge- nannte A- und B-Berechtigte durch die Bezirke)? Zu 12.: Zum Stichtag 01.11.2014 lag der Bedarf der Vermittlungsberechtigten im Geschützten Marktseg- ment/GMS bei insgesamt 1.953 Haushalten (1.281 Ein- personenhaushalte und 672 Mehrpersonenhaushalte). Die Zahl der vermittlungsberechtigten Wohnungssuchenden ist größer als das Angebot an Wohnungen (speziell für Einpersonenhaushalte), weshalb in den Fachstellen mit sogenannten Wartelisten gearbeitet wird. Die Zentrale Koordinierungsstelle des LAGeSo informiert die Bezirks- ämter und Hestia e. V. über zur Verfügung stehende Wohnungen. Es gibt kein einheitliches Verfahren, nach welchen Kriterien die Bezirksämter Marktsegmentbewer- berinnen und Marktsegmentbewerber für eine Wohnung vorschlagen. Ausschlaggebend ist die Dringlichkeit (Dauer eines Marktsegmentberechtigten auf der Warteliste, räumungsbetroffene Familien mit Kindern etc.) sowie die jeweilige Ausstattung und Merkmale einer Wohnung (Lage der Wohnung, Fahrstuhl vorhanden, Renovierungsbedürftigkeit, Erreichbarkeit) sowie die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellenden. Die monatlich gemeldeten Zahlen der einzelnen Be- zirke zu den Vermittlungsberechtigten im GMS – aufgeschlüsselt nach A- und B-Berechtigten – im November 2014, ist den drei nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Bezirke: Gesamt: Einpersonen- Haushalte davon A-Berech- tigte Prozent davon B-Berech- tigte: Prozent Mitte 110 68 61,82 42 38,18 Friedrichshain-Kreuzberg 128 49 38,28 79 61,72 Pankow 76 64 84,21 12 15,79 Charlottenburg-Wilmersdorf 108 76 70,37 32 29,63 Spandau 14 7 50,00 7 50,00 Steglitz-Zehlendorf 45 19 42,22 26 57,78 Tempelhof-Schöneberg 142 71 50,00 71 50,00 Neukölln 385 32 8,31 353 91,69 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 442 5 Treptow-Köpenick 58 10 17,24 48 82,76 Marzahn-Hellersdorf 55 25 45,45 30 54,55 Lichtenberg 110 87 79,09 23 20,91 Reinickendorf 39 26 66,67 13 33,33 Hestia e.V. 11 11 100,00 0 0,00 Gesamt: 1281 545 42,54 736 57,46 Bezirke: Gesamt Mehr- Personen- haushalte davon A-Berech- tigte Prozent davon B-Berech- tigte Prozent Mitte 76 46 60,53 30 39,47 Friedrichshain-Kreuzberg 51 31 60,78 20 39,22 Pankow 34 32 94,12 2 5,88 Charlottenburg-Wilmersdorf 61 53 86,89 8 13,11 Spandau 9 8 88,89 1 11,11 Steglitz-Zehlendorf 25 18 72,00 7 28,00 Tempelhof-Schöneberg 83 63 75,90 20 24,10 Neukölln 131 56 42,75 75 57,25 Treptow-Köpenick 74 37 50,00 37 50,00 Marzahn-Hellersdorf 19 12 63,16 7 36,84 Lichtenberg 55 51 92,73 4 7,27 Reinickendorf 25 25 100,00 0 0,00 Hestia e.V. 29 29 100,00 0 0,00 Gesamt: 545 384 70,46 161 29,54 A-Berechtigte: akut von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen B-Berechtigte: bereits wohnungslose Menschen 13. Wie viele Räumungsmitteilungen und wie viele Räumungsklagen sind der Senatsverwaltung für Soziales jeweils aus den Jahren 2013 und 2014 bekannt (bitte nach Bezirken und gesamt)? Zu 13.: Auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/12214 vom 10. Juni 2013 wird verwiesen. Dort wird ausgeführt: „Gemäß Abschnitt 2, Ziffer IV. der Mitteilungspflichten in Zivilsachen (MiZi) sind die Amtsge- richte lediglich verpflichtet, eingehende Klagen, mit de- nen die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs der Miete- rin oder des Mieters nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Bürgerliches Gesetz- buch verlangt wird (§ 22 Abs. 6 Sozialgesetzbuch II (SGB), § 34 Abs. 2 SGB XII), dem Bezirksamt – Bereich Soziales – bzw. dem Jobcenter mitzuteilen, je nachdem welche Stelle im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk für die Entgegennahme zuständig ist. Die Führung einer entsprechenden Statistik ist im bei den Berliner Zivilgerichten eingesetzten Softwareprogramm AULAK (Automation des Landgerichts, der Amtsgerichte und des Kammergerichts) nicht vorgesehen. Von der dortigen Statistik wird lediglich die Zahl der bearbeiteten Wohnungsangelegenheiten ohne explizite Ausweisung der Räumungsangelegenheiten erfasst.“ Über die Anzahl der Räumungsmitteilungen der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher an die zuständigen Ordnungsbe- hörden und Sozialleistungsträger liegen keine statisti- schen Daten vor. 14. Wie viele Schuldenübernahmen zur Sicherung der Unterkunft erfolgten in den Jahren 2013/ 2014 (bitte nach Bezirken)? Zu 14.: Die Zahl der Menschen, die Mietschulden- übernahmen in Anspruch genommen haben, wird hier nicht erfasst, es wird lediglich die Anzahl der Übernah- men (Fälle) selbst erfasst. Die Anzahl der Schuldenüber- nahmen gem. § 22 Abs.8 SGB II nach Bezirken ist im Folgenden dargestellt: Bezirk 2013 2014 Mitte 460 433 Friedrichshain-Kreuzberg 277 174 * Pankow 380 376 Charlottenburg-Wilmersdorf 212 259 * Spandau 370 354 Steglitz-Zehlendorf 89 90 Tempelhof-Schöneberg 331 264 * Neukölln 219 297 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 442 6 Treptow-Köpenick 1.277 724 Marzahn-Hellersdorf 427 345 * Lichtenberg 852 980 Reinickendorf 220 185 Gesamt 5.114 4.481 *Daten dieser Bezirke liegen für 2014 z. Zt. nur bis November 2014 vor. Weiterhin liegen Daten aus der Statistik der Berliner Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen/InsO-Stat vor. Danach haben ungefähr ein Drittel aller Schuldnerinnen und Schuldner in laufender Beratung Miet- und/ oder Energieschulden. Die Daten zeigen jedoch lediglich einen Ausschnitt der Berliner Bevölkerung, denn sie dokumen- tieren nur aktenkundige Fälle in laufender Beratung bei den Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Miet- und sonstige Wohnschulden ohne Energieschulden - Jahr 2. Halbjahr 2011 2. Halbjahr 2012 2. Halbjahr 2013 Betrag in EUR 15.865.650 15.768.488 14.638.717 Anzahl der Klientinnen / Klienten 3.607 3.501 3.311 15. Nimmt der Senat einen zunehmenden Bedarf an Angeboten, Unterbringungsplätzen im Bereich der Woh- nungslosenhilfe wahr und wenn ja, welche Maßnahmen werden ergriffen um diesen erhöhten Bedarf zu decken? 16. Wann ist mit der Überarbeitung der Leitlinien der Wohnungslosenhilfe und Wohnungslosenpolitik zu rech- nen und welche Akteure werden in den Erarbeitungspro- zess mit einbezogen? 17. Hält der Senat die bestehenden landesrechtlichen Regelungen, die vorhandenen Datenbanken/EDV- Pro- gramme und die bestehenden Vereinbarungen zwischen den zuständigen Senatsverwaltungen und den Bezirks- ämtern von Berlin noch immer für ausreichend? 19. Welche personelle Ausstattung wäre in den Bezir- ken für die Umsetzung einer umfassenden aufsuchenden Sozialarbeit zur Prävention von Wohnungslosigkeit not- wendig? 20. Sieht der Senat eine Möglichkeit eine Wohnungs- losenstatistik für Berlin einzurichten, wie sie in Nord- rhein-Westfalen (NRW) seit Jahrzehnten erfolgreich zum Einsatz kommt? Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen? Zu 15. bis 17. und 19. bis 20.: Die Angebots- und Un- terbringungssituation für wohnungslose Menschen in Berlin untergliedert sich wie folgt: Die ordnungsrechtli- che Unterbringung wohnungsloser Menschen in Berlin liegt gemäß ASOG Bln im Aufgabenbereich der Bezirke. Der Senat nimmt einen gestiegenen Bedarf an Unterbrin- gungskapazitäten wahr und unterstützt die Bezirke bei der Schaffung neuer Kapazitäten. Dies ist angesichts des angespannten Immobilienmarktes kurzfristig nur schwer lösbar. Persönliche Hilfen zur Überwindung sozialer Schwie- rigkeiten gemäß § 67 SGB XII sind im Berliner Rahmen- vertrag nach § 79 Abs.1 SGB XII zwischen dem Land Berlin und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege vereinbart. Es bestehen Vereinbarungen mit rund 50 Leis- tungsanbietern nach § 75 Abs. 3 SGB XII. Diese Ange- bote werden zwischen den Vertragspartnern fachlich ständig weiterentwickelt und an die Bedarfe angepasst. Eine bedarfsgerechte Versorgung wohnungsloser und von Wohnungslosigkeit bedrohter Menschen mit Wohn- raum ist zunehmend problematisch in dem seit längerem angespannten Berliner Wohnungsmarkt. Die weiterhin gestiegenen Wohnungsmieten insbesondere im unteren Preissegment, das den Anforderungen der „Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leis- tungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV ZustSoz)“ von sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten entspricht, erschweren die Vermittlung der Zielgruppe in eigenen Wohnraum. Die Vermeidung von Wohnraumverlust ist das pri- märe Ziel der Berliner Wohnungslosenpolitik. Ungeachtet der Frage der Organisationshoheit der Bezirke empfiehlt der Senat den Bezirken für die Gestaltung der Sozialen Wohnhilfen das „Zentrale Fachstellenkonzept zur Hilfe in Wohnungsnotfällen der Kommunalen Gemeinschafts- stelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt)“. Zu den Leistungen der Zentralen Fachstellen gehört auch die Etablierung aufsuchender Hilfen bei unmittelbar von Wohnungsverlust bedrohten Menschen. In diesem Zu- sammenhang wären auch Festlegungen zur Personalaus- stattung zu treffen. Im Laufe des bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales bereits begonnenen Arbeitsprozesses der Überarbeitung der Leitlinien der Wohnungslosenhilfe und Wohnungslosenpolitik werden alle betroffenen Senats- verwaltungen, die Berliner Bezirke sowie die Spitzenver- bände der freien Wohlfahrtspflege und die Träger sowie die Betroffenen durch Einbindung der Interessenvertre- tungen beteiligt. In diesem Zusammenhang werden die Bedarfe, die bestehenden Angebote und die Unterbrin- gungssituation wohnungsloser und von Wohnungslosig- keit bedrohter Menschen analysiert, zentrale Fragestel- lungen herausgearbeitet und erforderliche Maßnahmen abgeleitet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 442 7 Auch die Überprüfung weiterer landesrechtlicher Re- gelungen und IT-Fachverfahren erfolgt im Rahmen der Überprüfung der Leitlinien. Bereits heute lässt sich fest- stellen, dass sich die „Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II“ zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung mit der Ausführungsvorschrift über die örtli- che Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz) bewährt hat. Die Einführung einer Wohnungslosenstatistik nach dem Beispiel von Nordrhein-Westfalen wurde auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 17/0703 bereits am 07.11.2013 im Plenum behandelt. Der Antrag wurde vom Abgeordnetenhaus abgelehnt. Die Quelldaten zu Wohnungslosen liegen aus Sicht des Senats vor und werden weiterhin statistisch ausgewertet. Eine Überprü- fung der Datenerhebung und Datenauswertung erfolgt im Rahmen der Überarbeitung der Leitlinien der Woh- nungslosenhilfe und Wohnungslosenpolitik. 18. Welche der landeseigenen Wohnungsbaugesell- schaften betreibt Prävention von Wohnungslosigkeit durch aufsuchende Sozialarbeit, oder ähnliche Maßnah- men? Welche personelle Ausstattung steht bei den lan- deseigenen Wohnungsbaugesellschaften für diese Prä- ventionsarbeit zur Verfügung und wo sind diese Stellen angesiedelt? Zu 18.: Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaf- ten übernehmen weitgehende gesellschaftspolitische Ver- antwortung in den vielfältigen Berliner Kiezen. Das wird durch die Initiierung, Beteiligung und Finanzierung von bereits vorhandenen Bürgerprojekten hervorgehoben. Der Aufwand für diese Projekte setzt sich aus eigenen Perso- nalkosten, Bezahlung unternehmensfremder Beteiligter, Mietkosten bzw. entgangenen Mieteinnahmen sowie sonstige Sachkosten zusammen. Der Senat von Berlin hat am 04.09.2012 mit seinen sechs Wohnungsbaugesellschaften das „Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten“ vereinbart. Dieses Bündnis ist ein gesamtstädtisches, präventives Instrument zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit. Diese präventive Vorsorge wird gesondert unter Punkt 5 der Bündnisvereinbarung aufgeführt. Berlin, den 17. Februar 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Feb. 2015)