Drucksache 17 / 15 450 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 02. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Februar 2015) und Antwort Geldwäscheprävention in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Verpflichtete im Sinne des § 2 Geldwä- schegesetz (GwG), die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegen, gibt es in Berlin? (Bitte nach den einzelnen Verpflichtetengruppen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 (Finanz- unternehmen), 5 (Versicherungsvermittler), 7a (nicht verkammerte Rechtsbeistände), Nr. 9 (Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen), Nr. 10 (Immobi- lienmakler), Nr. 11 (Spielbanken) und Nr. 13 (Güterhänd- ler, insb. KFZ-Händler, Immobilienhändler und Juwelie- re/Goldhändler) aufschlüsseln. Falls keine genaue Zahl bekannt ist, bitte eine qualifizierte Schätzung für die ein- zelnen Verpflichtetengruppen angeben.) Zu 1.: Die nachfolgenden Angaben beruhen auf aktu- ellen Daten des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (mit Ausnahme der Angaben zu den Spielbanken und den nicht verkammerten Rechtsbeiständen/ Rechtsdienstleis- tern): Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr.3 1 ): Der Begriff der Finanzunternehmen wird statistisch nicht erfasst. Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): Erfasst sind 1393 Betriebe. Hier ist jedoch zu beachten, dass eine statistische Trennung zwischen gebundenen Versiche- rungsvermittlern, die ausschließlich für eine Versicherung tätig sind und ungebundenen Versicherungsvermittlern nicht erfolgt. Ausschließlich die ungebundenen Versiche- rungsvermittler unterfallen der Aufsicht des Landes Ber- lin. Nicht verkammerte Rechtsbestände (§ 2 Abs. 1 Nr. 7a): Hierbei handelt es sich um Rechtsdienstleistende. Registriert sind derzeit 84 Inkassodienstleistende, 39 Rentenberatende und 16 Rechtsdienstleistende im Bereich von ausländischem Recht. Es wird allerdings statistisch nicht erfasst, ob und inwieweit diese registrierten Rechts- dienstleistenden überhaupt Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7a wahrnehmen. 1 Bestimmungen ohne Zitat sind solche des GwG. Dienstleister für Gesellschaften und Treuhand- vermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9): Eine Beantwortung ist aus folgenden Gründen nicht möglich: Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg erfasst le- diglich Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche Fi- nanzinstitutionen. Unter diesen Begriff fallen in erhebli- chem Ausmaß auch Institutionen, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) unterliegen. Eine weitere Differenzierung, insbesondere eine Differenzierung nach der zuständigen Geldwäsche- aufsichtsbehörde, wird vom Amt für Statistik Berlin- Brandenburg nicht vorgenommen. In Bezug auf die in der zitierten Bestimmung des GwG ebenfalls genannte Be- reitstellung eines Sitzes oder vergleichbarer Dienstleis- tungen (Nr. 9 c) ist diese Vorschrift dahingehend zu inter- pretieren, dass insoweit nur die Bereitstellung virtueller Bürodienstleistungen erfasst wird. Wäre es anders, so unterfiele jeder Vermietende von Gewerbeimmobilien den Bestimmungen des GwG. Das ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Das Amt für Statistik Berlin- Brandenburg erfasst die Anbietenden virtueller Büro- dienstleistungen nicht eigens. Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 10): Erfasst sind 2254 Betriebe. Spielbanken (§ 2 Abs. 1 Nr. 11): In Berlin ist eine Spielbank tätig. Für den Bereich der Güterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 13) ist zu beachten, dass es den Begriff des Güterhändlers außerhalb des GwG nicht gibt. Daher ist eine statistische Erfassung von Güterhändlern nicht möglich. Es lassen sich jedoch unter Zugrundelegung von Erkenntnissen des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts be- stimmte Branchen ermitteln, in denen das Risiko der Geldwäsche auf Grund der gelegentlichen bis häufigen Verwendung hoher Bargeldbeträge hoch bis sehr hoch ist. Folgendes ergibt sich aus der Übersicht des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg: Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 450 2 1 Pferdehandel Großhandel mit lebenden Tieren 8 2 Edelmetall Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen 4 3 Tuning Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern 19 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern 152 4 KfZ Händler Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger 1326 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t 46 5 Flugzeug und Helikopterbau Luft- und Raumfahrzeugbau 5 Reparatur und Instandhaltung von Luft- und Raumfahrzeugen 2 6 Hochwertige Elektronik Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten 50 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik 24 Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen 117 7 Pelzhändler Herstellung von Pelzwaren 9 Handelsvermittlung von Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren (Pelzwaren enthalten 182 GH mit Textilien 129 Großhandel mit Bekleidung und Schuhen 156 EH mit Textilien 373 EH mit Bekleidung 1373 8 Möbel Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat 706 9 Juweliere Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck 122 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck 441 10 Kunsthandel Sonstiger Einzelhandel in Verkaufsräumen (ohne Antiquitäten und Gebrauchtwaren - enthält Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln 1359 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen 606 11 Reiseveranstalter Reiseveranstalter 265 Insgesamt ergibt dies eine Zahl von 7474 Güterhänd- lern, bei denen strukturbedingt ein Risiko besteht, dass sie für Geldwäsche missbraucht werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 450 3 2. Welche Behörde übernimmt in Berlin jeweils die Aufsicht gem. § 16 GwG über die einzelnen unter 1. auf- geführten Verpflichtetengruppen? Ist die Aufsicht auf verschiedene Behörden verteilt und wenn ja, wieso? Wäre aus Sicht des Senates eine Bündelung der Aufgaben der Aufsicht nach dem GwG bei einer Behörde – etwa dem Landeskriminalamt oder der Finanzaufsicht sinnvoll? Wie begründet der Senat seine Auffassung? Zu 2.: § 2 Abs. 1 führt die Verpflichteten, die die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes umzusetzen haben, abschließend auf. Die jeweils zuständigen Auf- sichtsbehörden folgen aus § 16 Abs. 2. Teilweise handelt es sich bei den Aufsichtsbehörden um Bundesbehörden, etwa die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) bei Banken und Versicherungen oder etwa um berufsständische Kammern, wie bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. In Berlin sind folgende Behörden mit Aufgaben im Bereich der Geldwäscheaufsicht betraut:  Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung Diese ist für Finanzunternehmen (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3), Versicherungsvermittler (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5), Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9) Immobilien- makler (gemäß § 2 Abs. 1 Nr.) und Personen, die mit gewerblichen Gütern handeln (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13), zuständige Aufsichtsbehörde. Die landesrechtliche Er- mächtigungsgrundlage folgt aus § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) in Verbindung mit Nr. 12 Abs. 9 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord).  Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Diese ist für registrierte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7a i. V. m. § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) (nicht verkammerte Rechtsbeistände, Rechtsdienstleister) zu- ständige Aufsichtsbehörde. Die landesrechtliche Ermäch- tigungsgrundlage folgt aus § 19 RDG vom 13. Juni 2008 in Verbindung mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 19 RDG vom 08. Juli 2010. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat in der genannten Rechtsverordnung die Zuständigkeit an die für die Durch- führung des RDG zuständigen Aufsichtsbehörden über- tragen. Das sind die Präsidentin des Kammergerichts sowie die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin- Brandenburg.  Senatsverwaltung für Inneres und Sport Diese ist für Spielbanken (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11) zuständige Aufsichtsbehörde. Die landesrechtliche Er- mächtigungsgrundlage folgt aus § 2 Abs. 4 Satz 1 des ASOG in Verbindung mit Nr. 5 Abs. 5 ZustKat Ord. Die Aufteilung auf verschiedene Senatsverwaltungen erfolgte unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe. Für die Spielbanken ist es sinnvoll, die Geldwäscheaufsicht als eine Annexzuständigkeit im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über Spielbanken bei der hierfür zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport anzusiedeln. Für den Bereich der nicht verkammerten Rechtsbeistände wird die Aufsicht nach dem GwG auf Grund der Sachnä- he zu Angelegenheiten des Rechtsdienstleistungsgesetz von der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucher- schutz wahrgenommen. Für den Bereich der sonstigen Verpflichteten, für die das Land zuständig ist, ergibt sich die Sachnähe der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Tech- nologie und Forschung aus deren Zuständigkeit für Fra- gen des Wirtschaftsrechts und des Gewerberechts. Von Berlin und anderen Bundesländern ist im Rah- men des Bund-Länderaustauschs (BLA) GwG mehrmals angeregt worden, die Aufgaben der Geldwäscheaufsicht einer zentralen Bundesbehörde zu übertragen, etwa der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder dem Zoll. Diese Anregungen sind vom Bund nicht aufgegrif- fen worden. 3. Wie viel Personal (in VZÄ) steht in welchen Be- hörden für den Vollzug des GwG jeweils zur Verfügung? Falls die mit der Aufsicht nach dem GwG betrauten Mit- arbeiterInnen auch weitere Aufgaben wahrnehmen: wel- che weiteren Aufgaben übernehmen die MitarbeiterInnen und wie viel Zeit steht für die Wahrnehmung der Aufga- ben nach dem GwG zur Verfügung? Über welche spezifi- schen Qualifikationen verfügen die mit diesen Aufgaben betrauten MitarbeiterInnen? (Bitte nach den einzelnen Verpflichtetengruppen aufschlüsseln). Zu 3.: Für den Bereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sind im insoweit nachgeordneten Bereich (Präsidentin des Kammergerichts und Präsidentin des Landesozialgerichts Berlin-Brandenburg) folgende Stellenanteile vorgesehen: Insgesamt 36 Anteile eines Vollzeitäquivalents im mittleren nichttechnischen Ver- waltungsdienst (verteilt auf 3 Dienstkräfte), 27 Anteile eines Vollzeitäquivalents im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (verteilt auf 2 Dienstkräfte) und 20 Anteile eines Vollzeitäquivalents im Richterdienst (ver- gleichbar höherer Dienst). Diese Dienstkräfte sind neben den Aufgaben nach dem GwG auch mit Aufgaben des RDG, sowie Angelegenheiten der Notarinnen und Notare, der Dienstaufsicht über die Anwaltsgerichtsbarkeit, Dis- ziplinarangelegenheiten, Aufgaben in der Rechtspre- chung, sowie teilweise mit Aufgaben des inneren Dienstes betraut. Eine weitere Aufschlüsselung ist nicht möglich. Im Bereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport werden die Aufgaben nach dem GwG in der Ar- beitsgruppe Glückspielrecht wahrgenommen. Dieser Arbeitsgruppe obliegt daneben die Bearbeitung von Fra- gen des Glückspielordnungsrechts in Berlin. Das sind insbesondere Fragen, die sich aus dem Glückspielstaats- vertrag, dem Ausführungsgesetz hierzu, dem Gesetz über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und dem Spielban- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 450 4 kengesetz ergeben. In der Arbeitsgruppe sind drei Voll- zeitäquivalente des nichttechnischen allgemeinen Verwal- tungsdienstes vorhanden (1 höherer Dienst, 1 gehobener Dienst, 1 mittlerer Dienst). Es handelt sich um Mitarbeiter des allgemeinen Verwaltungsdienstes. Feste Zeitkontin- gente, gerade für die Bearbeitung der Aufgaben nach dem GwG, können nicht angegeben werden. Die Tätigkeit erfolgt vielmehr abhängig vom jeweiligen Bedarf. Im Bereich der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung wird die Aufgabe der Geld- wäscheaufsicht im Referat Unternehmensservice, Einheit- licher Ansprechpartner, Wirtschafts- und Gewerberecht und dort in der Arbeitsgruppe Gewerberecht, gewerbli- ches Spielrecht und Geldwäscheaufsicht wahrgenommen. Für die Erfüllung der Aufgaben des GwG sind laut Stel- lenplan zwei Vollzeitäquivalente im nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst (1 gehobener Dienst, 1 höherer Dienst) vorgesehen. Der Leiter der Arbeitsgruppe verfügt aus vorherigen Verwendungen in verschiedenen deutschen und europäischen Polizeibehörden über Erfah- rungen im Bereich der dem Thema Geldwäsche verwand- ten Vermögensabschöpfung. 4. Wie viele Informationsveranstaltungen zu den Pflichten aus dem GwG mit wie vielen teilnehmenden Unternehmen wurden jeweils in den Jahren 2011 – 2014 durchgeführt? Wie viele Unternehmen wurden durch andere Maßnahmen (etwa versandte Informationsbroschü- ren etc.) direkt und unmittelbar über ihre Pflichten im Bereich der Geldwäscheprävention informiert? (Bitte nach Jahren und Verpflichtetengruppen aufschlüsseln). Zu 4.: Von Seiten der Senatsverwaltung für Wirt- schaft, Technologie und Forschung wurde in den Jahren 2011 und 2012 jeweils eine Veranstaltung zusammen mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin durchge- führt. Die Veranstaltungen richteten sich an alle Ver- pflichteten des GwG, soweit sie der Aufsicht dieser Se- natsverwaltung unterfielen. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus eine Veranstaltung für Güterhändlerinnen und Güterhändler und drei Veranstaltungen mit Verbänden der Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler durchge- führt. Im Jahr 2014 wurde eine Veranstaltung mit einem Verband der Immobilienmaklerinnen und Immobilien- makler durchgeführt. Darüber hinaus nehmen Angehörige der Senatsverwaltung mehrmals im Jahr an Fachtagungen zum Thema „gute Unternehmensführung, Compliance“ teil, in welchen sie auf die Aufsichtstätigkeit dieser Ver- waltung hinweisen und sich als Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner anbieten. Im Bereich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport finden anlassabhängig Besprechungen mit der Spielbank Berlin statt, in denen es auch um Fragen der Anwendung des GwG geht. 5. Wie viele anlasslose Prüfungen nach § 16 Abs. 3 GwG wurden in Berlin jeweils in den Jahren 2011 – 2014 durchgeführt? Nach welchen Kriterien, bzw. auf welcher Grundlage (z.B. branchenspezifische Risikoanalysen) werden Prioritäten bei den Kontrollen gesetzt? (Bitte nach Jahren und nach den einzelnen Verpflichtetengruppen aufschlüsseln) Zu 5.: Im Bereich der Senatsverwaltung für Wirt- schaft, Technologie und Forschung wurden im Jahr 2012 acht Prüfungen bei Güterhändlerinnen und Güterhändlern durchgeführt. Im Jahr 2013 wurden vier Prüfungen bei Güterhändlerinnen und Güterhändlern und eine Prüfung bei einem Immobilienmakler durchgeführt. Im Jahr 2014 wurden zwei Prüfungen bei Güterhändlern durchgeführt. Darüber hinaus beteiligten sich Kräfte der Senatsverwal- tung im Jahre 2014 an einer konzertierten Aktion im Be- reich eines Autohandelsplatzes, bei dem vor Ort befindli- che Autohändlerinnen und Autohändler durch Angehörige der Polizei, des Zolls, des Ordnungsamtes und der Se- natsverwaltung jeweils im Rahmen der eigenen Zustän- digkeit überprüft wurden. Im Jahr 2014 wurde ebenfalls auf Grund eines Amtshilfeersuchens der Geldwäscheauf- sichtsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Vorortprüfung bei einem Güterhändler vorgenommen. Bei der Auswahl der zu prüfenden Verpflichteten wird die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und For- schung vom Polizeipräsidenten in Berlin, Landeskrimi- nalamt beraten. Im Jahr 2012 wurde die Spielbank Berlin durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport einer umfassen- den anlasslosen Prüfung unterzogen. 6. Wie viele Kontrollen im schriftlichen Verfahren wurden in Berlin jeweils in den Jahren 2011 – 2014 durchgeführt? (Bitte nach Jahren und nach den einzelnen Verpflichtetengruppen aufschlüsseln) Zu 6.: Im Jahr 2012 wurden 55 Immobilienmaklerin- nen und -makler schriftlich geprüft. 7. Wie viele Beanstandungen bzw. Verwarnungen, wie viele Ordnungsverfahren und wie viele Bußgeldver- fahren i.S. des § 17 GwG wurden jeweils in den Jahren 2011-2014 verhängt bzw. durchgeführt? (Bitte nach Jah- ren und nach den einzelnen Verpflichtetengruppen auf- schlüsseln) Zu 7.: Im Jahr 2012 wurde im Bereich der Senatsver- waltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung eine Verwarnung gegen einen Güterhändler ausgesprochen. Im Jahr 2013 wurden im Bereich der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung fünf Verfahren mit einem Bußgeld abgeschlossen. Im Jahr 2013 wurden im Bereich der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Techno- logie und Forschung darüber hinaus zwei Verfahren ge- gen Güterhändler eingeleitet, die noch nicht abgeschlos- sen sind. Im Rahmen der letztgenannten Verfahren wur- den von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technolo- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 450 5 gie und Forschung jeweils Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vollstreckt. Die Auswertung der bei den Durchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen gestaltet sich zeitaufwändig. 8. Wie vielen Unternehmen ist jeweils in den Jahren 2011-2014 die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten i. S. des § 9 Abs. 4 GwG auferlegt worden? (Bitte nach Jahren und nach den einzelnen Verpflichtetengruppen aufschlüsseln) Zu 8.: Von der Möglichkeit, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzuordnen, ist in Berlin bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Spielbank Berlin verfügt gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 über einen Geldwäsche- beauftragten. 9. Bei wie vielen Unternehmen ist jeweils in den Jah- ren 2011-2014 die Erfüllung von internen Sicherungs- maßnamen i. S. des § 9 Abs. 5 GwG angeordnet worden? (Bitte nach Jahren und nach den einzelnen Verpflichte- tengruppen aufschlüsseln). Zu 9.: Von dieser Möglichkeit ist in Berlin bislang kein Gebrauch gemacht worden. 10. Hält der Senat die personelle Ausstattung der Aufsichtsbehörden in Berlin für ausreichend, um nachhal- tig und effektiv Prävention von Geldwäsche in der Stadt zu gewährleisten? Zu 10.: Der Zweck des GwG liegt in der Verhinde- rung der Geldwäsche durch Melde- und Verhaltenspflich- ten auf Seiten der Verpflichteten. Aufklärungs- und In- formationsarbeit ist dabei von herausragender Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist die personelle Ausstattung ausreichend. Berlin, den 18. Februar 2015 In Vertretung Guido B e e r m a n n .......................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Feb. 2015)