Drucksache 17 / 15 456 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Baum (PIRATEN) vom 03. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Februar 2015) und Antwort Kostensätze zur Personenbeförderung im öffentlichen Nahverkehr Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nur zum Teil in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt öf- fentlichen Rechts um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wurde bei der Beantwortung be- rücksichtigt. 1. In der Personenbeförderungs-Kostenverordnung (PBefKostenV) wurden die verkehrsspezifischen Kosten im öffentlichen Nahverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2002 auf 0,268 Euro pro Personenkilometer festgesetzt. Wann und in welchem Verfahren wurden die verkehrs- spezifischen Kosten ermittelt? Zu 1.: Gemäß § 45a Abs. 2 Personenbeförderungsge- setz (PBefG) werden die Kostensätze je Personen-Kilo- meter von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt. Zur Ermittlung dienen regelmäßig erstellte Gutachten. Die BVG teilt mit, dass der seit dem 1. Januar 2002 in der Personenbeförderungs-Kostenverordnung (PBefKostenV) festgesetzte verkehrsspezifische Kostensatz von 0,268 EUR pro Personenkilometer auf einem von der BVG beauftragten Gutachten der WIBERA Wirtschaftsbera- tung AG aus dem Jahr 1995 basiert. Dieses Gutachten ergab einen Kostensatz von 0,6045 DM bzw. 0,3091 EUR je Personenkilometer. Der zuständigen Senatsverwaltung für Bauen Wohnen und Verkehr wurde seinerzeit das Gutachten zur Erstellung der notwendigen Kostensatzver- ordnung zugeleitet. Bei der formalen Kostensatzfestset- zung wurde ein Abschlag vorgenommen, so dass seit 1998 der Kostensatz von 0,268 EUR (rd. 0,525 DM) gilt. 2. Welche Kostenbestandteile sind in welcher Höhe in den nach PBefKostenV festgesetzten verkehrsspezifi- schen Kosten enthalten? (z.B. Kosten für Fahrstrom bzw. Kraftstoff, Personalkosten, Investitionskosten bzw. Ab- schreibungen für Infrastruktur oder Fahrzeugmaterial, usw.)? Zu 2.: Gemäß vorgenanntem Gutachten der WIBERA von 1995 sind folgende Kostenbestandteile (gerundet) enthalten: - Energie, Treib- und Heizstoffe 5,6% - Material, Fremdleistungen, Versicherungen 8,7% - Personalkosten einschl. Sozialkosten, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensions- Rückstellungen 54,5% - Steuern einschl. Umsatzsteuern 2,0% - Raum- und Gebäudemieten und Pachten 0,3% - Sonstige Kosten 0,3% - Kalkulatorische Abschreibungen 10,0% - Kalkulatorische Zinsen 16,6% Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 456 2 3. Wie bewertet der Senat die Notwendigkeit einer Aktualisierung der vor 13 Jahren festgesetzten verkehrs- spezifischen Kosten im öffentlichen Nahverkehr? 4. Plant der Senat eine Aktualisierung der PBefKos- tenV und der dort festgesetzten verkehrsspezifischen Kosten? Wenn ja, a. in welchem Verfahren werden die aktualisierten verkehrspezifischen Kosten ermittelt? b. in welcher Höhe und mit welchen Kostenbe- standteilen werden die aktualisierten verkehrsspezifischen Kosten festgesetzt? c. wann soll die aktualisierte PBefKostenV in Kraft treten? Zu 3. und 4.: Der Senat von Berlin hat mit der BVG – als einzigem Anbieter von ÖPNV-Leistungen im Land Berlin – am 21.12.2004 einen Vertrag über die Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen der BVG im Ausbildungsverkehr abgeschlossen und sich damit verpflichtet, für die Jahre 2004 bis 2015 jährliche pauschale Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen der BVG im Ausbildungsverkehr an die BVG zu zahlen. Die Parteien verzichten für die Laufzeit dieses Vertrages ausdrücklich auf sämtliche, sich aus § 45a PBefG i.V.m. den Regelungen der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßen- personenverkehr (PBefAusglV) gegenüber der jeweils anderen Partei ergebenden, Beantragungs-, Berechnungs- sowie Beauflagungsrechte und –pflichten. Die Personenbeförderungs -Kostenverordnung (PBefKostenV) kommt daher seit 2004 nicht mehr zur Anwendung. Eine Aktuali- sierung ist nicht geplant. 5. Soweit das Land Berlin Ausgleichszahlungen an die BVG A.ö.R., die S-Bahn Berlin GmbH oder die DB AG nicht auf der Grundlage der PBefKostenV, sondern auf Grundlage einer individualvertraglichen Übereinkunft leistet: a. Wie hoch sind die dort festgesetzten verkehrsspe- zifischen Kosten? b. Wann und in welchem Verfahren sind diese Kos- ten ermittelt worden? 6. Soweit das Land Berlin Ausgleichszahlungen an die BVG A.ö.R., die S-Bahn Berlin GmbH oder die DB AG nicht auf der Grundlage der PBefKostenV, sondern auf Grundlage einer individualvertraglichen Übereinkunft leistet: Welche Kostenbestandteile sind in welcher Höhe in den nach PBefKostenV festgesetzten verkehrsspezifi- schen Kosten enthalten? (z.B. Kosten für Fahrstrom bzw. Kraftstoff, Personalkosten, Investitionskosten bzw. Ab- schreibungen für Infrastruktur oder Fahrzeugmaterial, usw.) 7. Wie werden bei der Festsetzung der Kostensätze die Unterschiede in Kostenstruktur und Kostenhöhe bei den Betriebszweigen Regionalverkehr, S-und U-Bahn, Stra- ßenbahn und Bus berücksichtigt? (Bitte aufschlüsseln nach Verkehrsmittel und Kostenhöhe.)? Zu 5., 6. und 7.: Zwischen dem Land Berlin und der BVG bestehen keine weiteren individualvertraglichen Vereinbarungen, auf die der verkehrsspezifische Kostensatz auf Grundlage der PBefKostenV angewandt wird. Die S-Bahn Berlin GmbH und die DB AG erhalten keine gesonderten Ausgleichszahlungen für den Ausbildungs-verkehr. Das PBefG gilt für diese Unternehmen nicht. Die Aufwendungen werden pauschal mit den in den Verkehrsverträgen vereinbarten Zahlungen pro Zugkilometer abgegolten. Berlin, den 13. Februar 2015 In Vertretung Henner B u n d e .......................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Feb. 2015)