Drucksache 17 / 15 463 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Hildegard Bentele und Stefan Schlede (CDU) vom 04. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Februar 2015) und Antwort Internationales Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. An welchen staatlichen und freien Schulträgern kann derzeit das International Baccalaureate (IB) abgelegt werden? Zu 1.: Abschlüsse können stets nur an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft abgelegt wer- den, niemals bei den entsprechenden Schulträgern. Das International Baccalaureate Diploma (IB-Diploma) ist ein international anerkannter Schulabschluss, der von der in Genf ansässigen privatwirtschaftlichen International Bac- calaureate-Stiftung vergeben wird. Das IB-Diploma wird zusätzlich zur Allgemeinen Hochschulreife an der Staatli- chen Internationalen Schule Nelson Mandela sowie an den beiden Ersatzschulen Berlin Cosmopolitan School und Private Kant-Schule (Berlin International School) angeboten. Darüber hinaus führen als Ergänzungsschulen die Berlin Metropolitan School und die Berlin British School zum IB-Diploma. 2. Welche fachlichen Vorgaben müssen erfüllt wer- den, um das IB ablegen zu können? Zu 2.: Die fachlichen Vorgaben für die Schulab- schlüsse des IB-Programms legt die IB-Organisation fest. Sie sind nachzulesen unter http://www.ibo.org/en/programmes/. 3. Wie stellt der Senat sicher, dass das IB als ein von der KMK anerkannter Abschluss auch weiterhin an staat- lich geförderten Schulen abgelegt werden kann? Zu 3.: Staatliche Zuschüsse erhalten nach § 101 Schulgesetz nur genehmigte Ersatzschulen, nicht Ergän- zungsschulen. Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatz- schulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszie- len im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach dem Schulgesetz oder Grund des Schulgesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. § 97 Schulgesetz). Ein Bildungsgang wird wesentlich durch die erreichbaren Schulabschlüsse geprägt. Das Schulge- setz sieht in § 21 Absatz 1 als allgemein bildendende Abschlüsse die Berufsbildungsreife, die erweiterte Be- rufsbildungsreife und den mittleren Schulabschluss sowie in § 28 Absatz 4 Schulgesetz die Allgemeine Hochschul- reife (Abitur) vor. Das IB-Diploma ist kein Schulabschluss nach dem Schulgesetz. Die Vereinbarung über die Anerkennung des "International Baccalaureate Diploma / Diplôme du Bac- calauréat International" (Beschluss der Kultusminister- konferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 13. Dezember 2013) führt nicht dazu, dass das IB-Diploma zu einem Schulabschluss nach den Schulgesetzen der Länder wird, sondern legt lediglich die Bedingungen fest, unter denen das IB-Diploma in Deutschland als Hochschulzu- gangsqualifikation anerkannt wird. Eine öffentliche Schule, die ihre Schülerinnen und Schüler ausschließlich zum IB Diploma führt, gibt es im Land Berlin nicht. Folglich wäre eine entsprechende Schule in freier Trägerschaft als Ersatzschule nicht ge- nehmigungsfähig und erhielte demgemäß keine Zu- schüsse. Für Schülerinnen und Schüler aus hochmobilen Familien, die vor Eintritt in die Sekundarstufe II nicht genügend Zeit im deutschen Schulwesen verbracht haben, um für das Erreichen des Abiturs ausreichend Deutsch zu lernen, besteht an der Staatlichen Internationalen Schule Nelson Mandela (Schulversuch) das Angebot, das IB- Diploma Programm mit dem IB-Diploma als Abschluss zu durchlaufen. Berlin, den 12. Februar 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Feb. 2015)