Drucksache 17 / 15 470 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 04. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Februar 2015) und Antwort Carsharing – modernes Verkehrskonzept fördern Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Carsharing-Unternehmen sind der- zeit in Berlin registriert? Wenn möglich, bitte eine Liste der Anbieter anfügen. Antwort zu 1: Es besteht keine Pflicht zur Registrie- rung eines Carsharing-Unternehmens bei der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes Berlin. Die beigefüg- te Übersicht enthält daher nur die der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltbekannten Unterneh- men. Die Zahl der bei den bezirklichen Gewerbeämtern anmeldeten Carsharing-Unternehmen liegt höher; Einzel- heiten liegen in den Bezirksämtern vor. Frage 2: Wie gestaltet sich momentan die Situation für Carsharing-Anbieter in Bezug auf die Parkraumbewirt- schaftung? 1. Müssen die Anbieter Parkgebühren an die Stadt ent- richten? 1. Wenn ja, wird pauschal oder individuell für jedes Fahrzeug abgerechnet? 2. Wenn pauschal abgerechnet wird, wie viel wird pro Fahrzeug berechnet? 3. Wenn nicht pauschal abgerechnet wird, wie sieht die individuelle Berechnung aus? Antwort zu 2: Für Carsharing-Fahrzeuge sind Parkge- bühren wie für privat und andere gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge zu entrichten, wenn diese auf parkraum- bewirtschafteten Stellplätzen abgestellt werden. Die von den Bezirken teileingezogenen, beschilderten und mar- kierten Stellplätze unterliegen nicht der Parkraumbewirt- schaftung. Die Parkgebühren werden individuell für jedes Fahr- zeug entsprechend der Parkdauer in der jeweiligen Park- zone und den Zeitraum mit Gebührenpflicht erhoben. Die Betreiber nicht stationsgebundener Carsharing-Angebote erfassen GPS-basiert den Standort jedes Carsharing- Fahrzeugs. Damit ist eine Zuordnung der Fahrzeuge zu den Parkzonen und den jeweils geltenden Zeitregelungen und Parkgebühren möglich. Die Entrichtung der Gebüh- ren erfolgt dabei zentral durch die Anbietenden, die die Parkgebühren in ihre Tarife einpreisen. Kundinnen und Kunden von Carsharing-Unternehmen, die nicht an der zentralen Erfassung der Parkgebühren teilnehmen, haben die Gebühren selbst zu entrichten. Frage 3: Gibt es Bestrebungen, ggf. die Parkgebühren zugunsten niedrigerer Preise den Anbietern in Zukunft zu erlassen, und somit deren Angebot für die Berliner attrak- tiver zu gestalten? Antwort zu 3: Bemessungsgrundlage der Parkgebüh- ren ist die Inanspruchnahme von Stellplätzen im öffentli- chen Raum. Gewerbliche Nutzungen des öffentlichen Parkraums durch Carsharing-Fahrzeuge unterscheiden sich hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme nicht von privaten Kraftfahrzeugen. Berlin, den 19. Februar 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Feb. 2015) Anlage zur Schriftlichen Anfrage Nr. 17/15470 1. Stationsbasierte Angebote DB Rent GmbH Stationsmanagement Nord/Ost Schönhauser Allee 179 10119 Berlin cambio Berlin CarSharing GmbH Gneisenaustraße 97 D-10961 Berlin Hertz Autovermietung GmbH, Ludwig-Erhard-Str. 12, 65760 Eschborn stadtmobil Berlin GmbH Hagenauer Straße 14 10435 Berlin Citee Car GmbH Cooperations & Business Development Sachsendamm 7 10829 Berlin Greenwheels Milastraße 2 10437 Berlin 2. stationsungebundene Angebote CITROËN Deutschland GmbH Edmund-Rumpler-Straße 4 51149 Köln-Gremberghoven DriveNow GmbH & Co. KG Kurstraße 17 10117 Berlin Car2Go GmbH car2go Shop Berlin Rosa-Luxemburg-Straße 2 10178 Berlin Spotcar GmbH Bismarckstrasse 4, 10625 Berlin S17-15470 Anlage zur Schriftlichen Anfrage Nr 17-15470