Drucksache 17 / 15 502 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 10. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Februar 2015) und Antwort Inanspruchnahme von Immobilien/Objekten zur Unterbringung von Wohnungslosen in Friedrichshain-Kreuzberg Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Für die Beantwortung der Fragen 2-5 erfolgte eine Zu- lieferung von Textbeiträgen aus dem Bezirksamt Fried- richshain-Kreuzberg. 1. Welches sind die konkreten Voraussetzungen, da- mit die Berliner Bezirksämter Immobilien/Objekte zur Unterbringung von wohnungslosen Personen auf Grund- lage von § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsge- setz (ASOG Bln) in Anspruch nehmen können? Zu 1.: Die Berliner Bezirksämter sind auf dem Gebiet des Sozialwesens gemäß Nr. 19 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) für die Ordnungsaufga- ben bei Obdachlosigkeit zuständig, soweit nicht das Lan- desamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) (Nr. 32 Abs. 1 ZustKatOrd) oder die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 ZustKatOrd) zustän- dig ist. Nach § 14 Abs. 1 ASOG kann die zuständige Ord- nungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht §§ 15 bis 29 ASOG ihre Befugnisse besonders regeln. Bei Obdachlosigkeit kommt im Einzelfall sowohl eine Ge- fährdung des Rechtskreises der Betroffenen (z. B. Gefahr für Leib und/oder Leben), als auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Betracht. Wird der Ordnungsbe- hörde das Vorliegen einer Obdachlosigkeit bekannt, so hat sie die Verpflichtung Maßnahmen zur Beseitigung zu treffen. 2. Wie viele Objekte sind in den Jahren seit 2010 auf Grundlage von § 17 ASOG Bln vorübergehend durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg zur Unterbringung von wohnungslosen Personen in Anspruch genommen worden? (Bitte nach Jahr und Anzahl der Objekte auf- schlüsseln.) 3. Welche Objekte sind seit 2010 über welchen Zeit- raum auf der Grundlage von § 17 ASOG Bln vorüberge- hend durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg zur Unterbringung von wohnungslosen Personen in Anspruch genommen worden? (Bitte nach Datum, Zeitraum der Inanspruchnahme, Objekt und Eigentümer*in aufschlüs- seln.) Zu 2. und 3.: Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuz- berg nahm bisher keine Objekte auf der Grundlage von § 17 ASOG zur Beseitigung von Obdachlosigkeit in An- spruch. 4. In welcher Höhe sind in den Jahren seit 2010 je- weils Schadensausgleiche nach § 60 ASOG Bln an die Eigentümer*innen der durch das Bezirksamt Friedrichs- hain-Kreuzberg in Anspruch genommen Objekte geflos- sen? (Bitte nach Höhe des Schadensausgleichs und Objekt aufschlüsseln. 5. Wie viele Klagen sind in den Jahren seit 2010 ge- gen das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg aufgrund der Inanspruchnahme von Immobilien/Objekten zur Un- terbringung von wohnungslosen Personen geführt worden und mit welchem Ausgang jeweils? (Bitte nach Jahr auf- schlüsseln.) Zu 4. und 5.: Ordnungsbehördliche Maßnahmen des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg zur Unterbringung von wohnungslosen Personen im Jahr 2014 waren nicht gegen Dritte gerichtet, sodass Ansprüche auf Schaden- sausgleich nach den §§ 59 und 60 ASOG weder entstehen konnten noch geltend gemacht wurden. Berlin, den 25. Februar 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Feb. 2015)