Drucksache 17 / 15 515 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Benedikt Lux und Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 11. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2015) und Antwort Containern und Pfandflaschensammeln – Rechtslage und Rechtsdurchsetzung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Vertritt der Senat die Rechtsauffassung, dass das sogenannte „Containern“, also die Entwendung und Verwertung von weggeworfenen Lebensmitteln, illegal ist und entsprechende Handlungen strafbar sind, und wie ist seine Rechtsauffassung in Bezug auf das Sammeln von Pfandflaschen? Zu 1.: Die Strafbarkeit des sogenannten „Containerns“ und des Sammelns von Pfandflaschen lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt maßgeblich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Die Frage, ob durch die vorbezeichneten Handlungen der Straftatbe- stand des Diebstahls (§ 242 des Strafgesetzbuches (StGB)) erfüllt wird, ist insbesondere davon abhängig, ob an den entsprechenden Gegenständen bzw. Waren das Eigentum aufgegeben wurde und diese damit herrenlos geworden sind. Da hierfür der Wille der / des bisherigen Eigentümerin bzw. Eigentümers maßgeblich ist, lässt sich eine allgemeingültige Aussage zur etwaigen Strafbarkeit nicht treffen. Im Übrigen obliegt die Klärung der Straf- barkeit letztlich den Strafgerichten. Die Frage, ob die insoweit auch in Betracht kommen- den Straftatbestände des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) oder der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) verwirk- licht werden, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab. 2. Wie viele Fälle von Containern wurden in den Jah- ren 2010-2014 in Berlin zur Anzeige gebracht? 3. Wie viele Fälle von Diebstahl (§§ 242, 243 oder 248a StGB) von Lebensmitteln mit abgelaufenen Haltbar- keitsdatum wurden in den Jahren 2010-2014 durch die Berliner Polizeibehörden bearbeitet und wie viele Tatver- dächtige wurden in diesen Fällen ermittelt? Zu 2. und 3.: Die Erfassung von Straftaten basiert auf einem bundesweit abgestimmten, verbindlichen Katalog. Für „Containern“, Diebstahl von Lebensmitteln mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum und unerlaubtes Pfandfla- schensammeln gibt es keine gesonderten Schlüssel in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Eine besondere Kennzeichnung über die PKS-Schlüssel hinaus ist eben- falls nicht vorgesehen. Somit sind keine validen statistischen Aussagen zu diesem Themenfeld möglich. 4. Wie hoch waren die kumulierten Arbeitsstunden der Berliner Polizeibehörden durch diese Bearbeitung? (Falls keine konkrete Zahl vorliegt: bitte ein qualifizierte Schätzung abgeben) Zu 4.: Eine Aussage hierzu ist wegen der fehlenden Bezugsgröße nicht möglich. 5. Gibt es nach Kenntnis des Senates in Berlin Gebie- te, in denen das Sammeln von Pfandflaschen untersagt ist und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage basiert das Verbot? 6. In welchen Liegenschaften bzw. auf welchen Grundstücken, die dem Land Berlin oder den Bezirken gehören und basierend auf welcher Rechtsgrundlage ist das Sammeln von Pfandflaschen untersagt? 7. In welchen Liegenschaften bzw. auf welchen Grundstücken, die den landeseigenen Unternehmen gehö- ren und basierend auf welcher Rechtsgrundlage ist das Sammeln von Pfandflaschen untersagt? Ist es beispiels- weise auf den Flughäfen Tegel und Schönefeld gestattet? Zu 5. bis 7.: Es liegen keine Erkenntnisse zu generel- len Sammelverboten von Pfandflaschen in Berlin vor. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 515 2 Für den Flughafen Tegel als auch für den Flughafen Schönefeld existiert kein explizites Sammelverbot von Flaschen. Die bestehende Terminalordnung der Flughafen Berlin Brandenburg Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung (FBB GmbH) für den jeweiligen Flughafenstandort weist jedoch im § 3 Ziffer 2 folgenden Passus auf: „das Durchsuchen von Abfallbehältern ist nicht gestattet.“ Die jeweils gültige Fassung dieser Ordnung ist durch die Rechtsabteilung der FBB GmbH vor Inkraftsetzung ge- prüft und bestätigt worden. 8. Welche Erkenntnisse hat der Senat darüber, ob und in welchen Berliner Bahnhöfen der Deutschen Bahn oder der BVG und basierend auf welcher Rechtsgrundlage das Sammeln von Flaschen untersagt ist? Zu 8.: An den Bahnhöfen der Deutschen Bahn Stati- on&Service Aktiengesellschaft ist das „Durchsuchen von Abfallbehältern“ sowie „Betteln und Belästigen von Personen “ untersagt. Dies ergibt sich aus deren Hausordnung . Ein explizites Sammelverbot von Flaschen, sofern dies nicht gegen die genannten oder andere Punkte der Hausordnung verstößt, existiert nicht. Gleiches gilt für das Sammeln von Pfandflaschen auf den Bahnhöfen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Auch deren Hausordnung stellt zwar nicht direkt auf diesen Sachverhalte ab, doch gemäß § 3 Ziffer 3 der Hausordnung der BVG ist es untersagt, Abfallbehälter zu durchsuchen. 9. Wie viele Fälle von unerlaubten Pfandflaschen- sammeln wurden in den Jahren 2010 – 2014 in Berlin zur Anzeige gebracht? Waren unter diesen Anzeigen solche von öffentlichen Unternehmen? Wenn ja: welche Unter- nehmen haben diese Anzeigen gestellt? Zu 9.: Unter Hinweis auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 erfolgt auch hierzu keine statistische Erfassung durch die Polizei Berlin. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Schriftlichen Anfrage 17/15438 „Anzeigen gegen Flaschensammler *innen“ verwiesen. Vorbemerkung: Die Zählung der Liegevermerke er- folgte retrograd im Polizeilichen Landessystem zur In- formation, Kommunikation und Sachbearbeitung (PO- LIKS). Berlin, den 23. Februar 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Mrz. 2015)