Drucksache 17 / 15 519 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 11. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2015) und Antwort Unterbringung von Flüchtlingen in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Liegenschaften werden in Berlin für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt und wie hoch ist der Anteil an landeseigenen Liegenschaften? Zu 1.: Mit Stand 10.02.2015 werden in Berlin 60 Ein- richtungen betrieben, die der Unterbringung von Asylbe- gehrenden und Flüchtlingen dienen. Hierzu gehören sechs Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), 53 sonstige vertragsgebundene Gemein- schaftsunterkünfte sowie eine vertragsfreie Einrichtung. Hinzu kommt die Erstaufnahme- und Clearingstelle für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Auf landeseigenen Liegenschaften befinden sich 22 Einrichtungen (zzgl. zwei Einrichtungen der Vivantes- Netzwerk für Gesundheit GmbH und eine Einrichtung der Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH). 2. Werden auch im Eigentum des Landes Berlin be- findliche Liegenschaften außerhalb der Stadtgrenzen für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt; wenn ja, welche und wenn nein, warum nicht? Zu 2.: Nein. Für Asylbegehrende und andere Perso- nenkreise, die Sozialleistungen empfangen, gilt generell eine Wohnsitzauflage, so dass eine Unterbringung von nach Berlin verteilten Personen auf dem Territorium an- derer Bundesländer derzeit rechtlich nicht möglich ist. Die Wohnsitzauflage ergibt sich aus § 56 AsylVfG bzw. § 12 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 3. Wie viele Sporthallen wurden für die Unterbrin- gung bisher in Anspruch genommen und wie lange wer- den diese als Notunterkünfte benötigt? 8. Plant der Senat weitere Sporthallen für die Unter- bringung von Flüchtlingen in Anspruch zu nehmen und wenn ja, in welchem Umfang und an welchen Standorten? Zu 3. und 8.: Seit Dezember 2014 werden sieben Sporthallen auf der Grundlage von § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ord- nungsgesetz – ASOG Bln) als Unterkünfte für die Notbelegung mit Asylbegehrenden und Flüchtlinge genutzt. Diese befinden sich in den Bezirken Charlottenburg- Wilmersdorf, Reinickendorf, Steglitz-Zehlendorf, Lich- ten-berg und Friedrichshain-Kreuzberg. Die Sporthallen sollen zum frühestmöglichen Zeit- punkt wieder aufgegeben werden. Nach Maßgabe verfüg- barer Kapazitäten sind für die in den Sporthallen unterge- brachten Personen Verlegungen in Aufnahmeeinrichtun- gen nach § 44 AsylVfG vorgesehen. Es hängt jedoch von den Zugangszahlen ab, ob weite- re derartige Unterkünfte mit Notbelegung eingerichtet werden müssen. Ob darunter weitere Sporthallen sind, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) ist hierzu mit den Bezirken, den Hochschulen und der Senatsverwaltung für Bildung, Ju- gend und Wissenschaft im Gespräch. Angestrebt werden vorrangig alternative Lösungen. 4. Wie wurde mit den Sportvereinen kommuniziert, die kurzfristig Sporthallen für die Einrichtung von Notun- terkünften verlassen mussten? 5. Haben alle betroffenen Sportvereine alternative Hallenzeiten an anderen Standorten erhalten? Zu 4. und 5.: Für alle betriebenen und geplanten Not- unterkünfte wurden und werden nach Prüfung die wich- tigsten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vom LAGeSo informiert. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 519 2 Die Nutzerinnen und Nutzer der in Anspruch genom- menen Sporthallen wurden durch die (Hoch-) Schulver- waltungen bzw. die Sportämter über die bevorstehende Errichtung von Notunterkünften informiert. Die Informa- tionen erfolgten durch die zuständigen Stellen unverzüg- lich spätestens am Tag der Errichtung. Mit Ausnahme der Hoch-schulen konnten in allen Fällen der Inanspruch- nahme von Sporthallen zur Notunter-bringung den Nutze- rinnen und Nutzern durch die örtlich zuständigen Verwal- tungen andere Hallenzeiten an anderen Standorten zuge- wiesen werden. Die Unterrichtung der betroffenen Sportvereine ob- liegt grundsätzlich der für Sport zuständigen Abteilung des jeweiligen Bezirksamtes von Berlin. Dies gilt ebenso für die Unterstützung der betroffenen Vereine bei der Suche geeigneter Ausweichstandorte. 6. Können betroffene Vereine Entschädigungsleistun- gen durch das LaGeSo beantragen und wenn ja, in wel- chen Fällen kann eine Hilfe gewährt werden? 7. Wurden ggf. bereits finanzielle Entschädigungen für betroffene Vereine gewährt? Zu 6. und 7.: Die betroffenen Sportvereine haben die Möglichkeit, auf der Grundlage des Allgemeinen Sicher- heits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) den Ausgleich eines eintretenden finanziellen Schadens dem LAGeSo gegenüber geltend zu machen. Bisher liegen keine Anträ- ge von Sportvereinen auf Schadensausgleich vor. 9. Gibt es eine zentrale Telefon-Hotline für Bürger, die Fragen im Zusammenhang mit Einrichtungen für Flüchtlinge haben und ggf. ihre Unterstützung anbieten möchten und wenn nein, ist Entsprechendes vorgesehen? Zu 9.: Das LAGeSo hat hierfür eine zentrale Kontakt- und Auskunftsstelle eingerichtet. Nähere Informationen sind auf der Online-Plattform des LAGeSo unter der internet-Adresse http://www.berlin.de/lageso/soziales/ abrufbar. 10. Wie werden Bürger über Flüchtlingsunterkünfte in ihrer unmittelbaren Wohnortnähe informiert? 12. Auf welche Weise werden die jeweiligen Bezirke durch den Senat bei der Bewältigung der Herausforderun- gen durch die Entstehung weiterer Flüchtlingsunterkünfte unterstützt? Zu 10. und 12.: Das LAGeSo strebt grundsätzlich eine frühestmögliche Information des zuständigen Bezirksam- tes von Berlin an, sobald konkrete Aussagen zu der beab- sichtigten Inbetriebnahme einer neuen Gemeinschaftsun- terkunft für Flüchtlinge getroffen werden können (wie insbesondere Standort, Belegungsbeginn, Kapazität usw.). Die Gewährleistung einer angemessenen Anwohner- Beteiligung im Zusammenhang mit der Eröffnung neuer Flüchtlingsunterkünfte obliegt nach dem 6. Abschnitt des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG) federführend den Bezirken. Das LAGeSo unterstützt die Bezirke dabei, etwa durch Beteiligung an Anwohner-Versammlungen. In den Ortsteilen, in denen die neuen Unterkünfte mit mobilen Wohneinheiten errichtet wurden oder noch wer- den, wird die Arbeit der Stadtteilzentren zusätzlich mit einem Betrag in Höhe von 30.000 Euro pro Quartal (5.000 Euro je Stadtteilzentrum) finanziell gefördert. Dafür werden bis Ende 2015 insgesamt rund 150.000 Euro aus dem Landeshaushalt zur Verfügung gestellt. Bestehender Aufklärungsbedarf der Nachbarschaft soll damit abgedeckt werden, ebenso wie die Koordinie- rung ehrenamtlichen Engagements zur Unterstützung der Flüchtlinge. So können die Stadtteilzentren z. B. das Ankommen der Flüchtlinge mit einem Willkommensfest in dem je- weiligen „Kiez“ begleiten. Die neu ankommenden Menschen und die Nachbarschaft haben so die Möglichkeit zur Begegnung. Die Zentren sollen auch Informationen für die Anwohnerinnen und Anwohner bereitstellen, denn die mobilen Wohneinheiten stellen eine in Berlin neuarti- ge Ausgestaltung der Flüchtlingsunterbringung dar. Ferner sollen die Stadtteilzentren mit dieser Förderung bei der Aufgabe begleitet werden, den Kontakt zu ehren- amtlichen Unterstützerinnen und Unterstützern zu vermit- teln und zu pflegen. Darüber hinaus hat die Senatsverwaltung für Finanzen den Bezirksämtern von Berlin mit Schreiben vom 16.01.2015 mitgeteilt, dass außerhalb der vereinbarten Personalzielzahl pro Bezirk zwei zusätzliche Beschäfti- gungspositionen befristet bis zum 31.12.2016 für die zusätzliche Arbeit im Zusammenhang mit der stark ange- stiegenen Zahl von Flüchtlingen und Asylsuchenden bewilligt werden. 11. Wie viele Informationsveranstaltungen für Bürger unter Beteiligung des LaGeSo wurden im Jahr 2014 sowie im Jahr 2015 durchgeführt, um die Bevölkerung über die teilweise kurzfristige Eröffnung von Flüchtlingsunter- künften zu informieren? Zu 11.: In der Regel findet zu jeder neu zu eröffnen- den Einrichtung eine oder mehrere Informationsveranstal- tungen für Bürgerinnen und Bürger unter Beteiligung des LAGeSo statt. Eine gesonderte statistische Erfassung derartiger Veranstaltungen erfolgt aber nicht. Berlin, den 27. Februar 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Mrz. 2015)