Drucksache 17 / 15 532 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 11. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Februar 2015) und Antwort Krankheitsprävention und Schutzmaßnahmen ausreichend? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie werden in Berlin Maßnahmen zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten (Epidemien/Pandemien) insge- samt umgesetzt? Zu 1.: Die Grundlage des Infektionsschutzes ist bundesweit das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz, IfSG vom 20. Juni 2000, zuletzt geändert am 20.4.2013). Darin sind die meldepflichtigen Erreger und Erkrankungen aufgeführt sowie das Gesundheitsamt als die zuständige Behörde für die Umsetzung des Infektionsschutzes benannt. Darüber hinaus gibt es für Berlin einen Generischen Plan für biologische Gefahrenlagen. 2. Wie werden speziell Schulkinder geschützt? Zu 2.: Der Schutz der Schulkinder vor übertragbaren Krankheiten ist wie für die gesamte Berliner Bevölkerung durch das IfSG (s. 1.) geregelt. Aufgrund der besonderen Situation von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen (täglicher und enger Kontakt) gelten hier zusätzliche Regelungen (§§ 34 und 35). 3. Gibt es eine gesundheitliche Prüfung von Passagieren , die mit dem Flugzeug aus anderen EU- und Nicht-EU- Ländern einreisen? Zu 3.: Eine gesundheitliche Prüfung von Fluggästen er- folgt nicht, da es keine wissenschaftliche Evidenz für die Sinnhaftigkeit von Screeningmaßnahmen wie Fie- bermessungen bei Ankunft gibt. Deshalb werden derartige Maßnahmen beispielsweise auch im aktuellen Ebola- Ausbruchsgeschehen für Länder, die mit den betroffenen Ländern keine direkten Grenzen teilen, von der WHO oder ECDC nicht empfohlen (WHO statement: Statement on travel and transport in relation to Ebola virus disease out- break, 18. August 2014; ECDC: Rapid Risk Assessment. Outbreak of Ebola virus disease in West Africa, 17. Oktober 2014). 4. Welche Untersuchungen durchlaufen Flüchtlinge nach ihrer Ankunft in Berlin und innerhalb welcher Zeit haben diese Untersuchungen zu erfolgen? Zu 4.: Nach § 36 IfSG Abs. 4 haben Asylbewerberinnen und Asylbewerber vor oder unverzüglich nach ihrer Auf- nahme in eine Gemeinschaftsunterkunft ein ärztliches Zeug- nis darüber vorzulegen, dass sich bei ihnen keine Hinweise auf eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose zeigen. Bei nicht schwangeren Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind, muss dieses Zeugnis eine Röntgenuntersuchung der Lunge beinhalten. Nach § 62 Asylverfahrensgesetz sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber verpflichtet, diese Untersuchung zu dulden. Darüber hinausgehende Untersu- chungen sind derzeit nicht festgelegt. 5. Gibt es einen „Berliner Seuchenschutzplan“? Zu 5.: Ja, die „Verwaltungsvorschriften über Maßnahmen bei übertragbaren Krankheiten mit besonderer Ausbreitungs- gefahr im Land Berlin (Seuchenalarmplan)“ vom 7. September 2009, geändert am 26. August 2014 (Download über: http://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/gesundheits- schutz-und-umwelt/infektionsschutz/) regeln die Verfah- rensweisen bei hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krank- heiten bzw. beim Verdacht auf sonstige biologische Gefah- renlagen. Berlin, den 18. Februar 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Feb. 2015)