Drucksache 17 / 15 578 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 17. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Februar 2015) und Antwort Speicherung Personengebundener Hinweise (PHW) (VIII): Polizeiliche Aufenthaltsverbo- te – Nachfragen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen waren von den Aufenthalts- verboten gemäß § 29 Absatz 2 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln), die die Berliner Polizei im Jahr 2014 erteilt hat, a) Betäubungsmittelhändler*innen, b) Betäubungskonsument*innen, c) Zigarettenhändler*innen, d) Hütchenspieler*innen, e) Fußballfans, f) etc. betroffen? (Bitte nach Gruppe und Anzahl aufschlüsseln.) Zu 1.: Die Informationen, ob ein Aufenthaltsverbot einer der genannten Personengruppen zuzuordnen ist, werden im Vorgangsbearbeitungssystem der Berliner Polizei (POLIKS) nicht strukturiert erfasst. Eine elektro- nische Auswertung ist somit nicht möglich. 2. Wie vielen Personen hat die Polizei Berlin in den einzelnen Abschnitten in den Jahren 2014 und 2015 Auf- enthaltsverbote erteilt? (Bitte nach Jahr, Anzahl und Ab- schnitten aufschlüsseln.) Zu 2.: Grundsätzlich lässt sich die Frage nicht vollum- fänglich beantworten, da aufgrund bestehender Lö- schungsregelungen bereits fristgerecht Löschungen statt- gefunden haben. In diesem Zusammenhang wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/15312 „Speicherung Personengebundener Hinweise (PHW) (V): Polizeiliche Aufenthaltsverbote“ vom 15. Januar 2015 hingewiesen. Vor diesem Hintergrund können im Folgen- den nur die derzeit noch recherchierbaren (nicht auf Grund von Löschfristen gelöschten) Vorgänge genannt werden. Für die Ermittlung der Zahlen zu dieser Frage mussten die Daten in POLIKS erneut erhoben werden (Stand: 23.02.2015), da die hier erfragten Informationen in der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/15312 vom 15.01.2015 „Speicherung Personengebundener Hinweise (PHW) (V): Polizeiliche Aufenthaltsverbote“ (Stand 22.01.2015) nicht enthalten waren. Es muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Anzahl von Aufenthaltsverboten und der Anzahl von Personen, denen ein Aufenthaltsver- bot erteilt wurde. Mehrfachverbote für eine Person sind möglich. Da die Fragestellung auf die Abschnitte abstellt, wurde der zentrale Punkt des örtlichen Geltungsbereichs des Aufenthaltsverbots als Auswertungsgrundlage ge- wählt und nicht die spätere Bearbeitungszuständig- keit. Die in der Tabelle enthaltenen Daten sind somit nicht kompatibel mit den Daten aus der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/15312 vom 15.01.2015. Folgender Anzahl von Personen wurden in den ein- zelnen Abschnitten Aufenthaltsverbote erteilt: Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 578 2 Abschnitt 2014 2015 Gesamtergebnis A 11 8 0 8 A 12 22 0 22 A 13 1 0 1 A 14 14 0 14 A 15 24 3 27 A 16 6 1 7 A 21 28 5 33 A 22 14 1 15 A 23 11 0 11 A 24 111 17 128 A 25 140 16 156 A 26 25 4 29 A 31 106 23 129 A 32 440 34 474 A 33 96 5 101 A 34 140 8 148 A 35 119 31 150 A 36 162 32 194 A 41 56 3 59 A 42 6 1 7 A 44 28 1 29 A 45 6 0 6 A 46 8 1 9 A 47 5 2 7 A 51 244 132 376 A 52 94 14 108 A 53 853 307 1.160 A 54 58 12 70 A 55 197 71 268 A 56 4 2 6 A 61 35 4 39 A 62 33 0 33 A 63 29 5 34 A 64 30 0 30 A 65 12 1 13 A 66 20 4 24 nicht zuzuordnen* 8 0 8 Gesamtergebnis 3.193 740 3.933 *Keinem Abschnitt zuzuordnen Wurden gegen einzelne Personen in unterschiedlichen Abschnitten Aufenthaltsverbote verfügt, sind diese in der Tabelle für jeden relevanten Abschnitt aufgeführt. Daraus ergibt sich, dass die Anzahl der Personen in der Tabelle höher ist (3.933) als die absolute Zahl Anzahl der Perso- nen, denen ein Aufenthaltsverbot erteilt worden ist (3.607). Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 578 3 3. Wie erklärt sich der Senat die geringe Anzahl von 37 gültigen Aufenthaltsverboten (Stand: 22.01.2015), zu den 3.586 erteilten Aufenthaltsverboten in den Jahren 2014 und 2015 (bis 22.01.) zu den 5.812 vergebenen PHW „Aufenthaltsverbot“ im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) (Stand: 22.01.2015)? Zu 3.: Mit Stand 22.01.2015 gab es 37 gültige Aufent- haltsverbote zu 37 Personen. Diese waren Bestandteil der insgesamt 5.812 damals in POLIKS ermittelten Aufent- haltsverbote, die aufgrund der berechneten Aufbewah- rungsfristen (12 Monate ab Ablauf der Gültigkeit) zu diesem Zeitpunkt in POLIKS noch vorhanden waren. Die 5.812 Aufenthaltsverbote verteilten sich auf 3.586 Perso- nen. 4. Zu wie vielen Personen hat die Polizei Berlin in POLIKS neben dem PHW „Aufenthaltsverbot“ noch weitere PHW gespeichert und welche PHW sind dies jeweils? (Bitte die zehn gängigsten Kombinationen mit dem PHW „Aufenthaltsverbot“ sowie weiteren PHW und deren Anzahl angeben.) Zu 4.: Für die Ermittlung der Zahlen zu dieser Frage mussten die Daten in POLIKS erneut erhoben werden (Stand: 23.02.2015), da die hier erfragten Informationen in der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/15312 vom 15.01.2015 „Speicherung Personengebundener Hinweise (PHW) (V): Polizeiliche Aufenthaltsverbote“ (Stand 22.01.2015) nicht enthalten waren. Die in der Tabelle enthaltenen Daten sind somit nicht kompatibel mit den Daten aus der Schriftlichen Anfrage 17/15312 vom 15.01.2015. Die nachfolgende Tabelle enthält die zehn häufigsten Kombinationen: PHW-Kombination Anzahl Aufenthaltsverbot, BTM-Konsument 859 Aufenthaltsverbot, BTM-Konsument, BTM-Kontakt 241 Aufenthaltsverbot, BTM-Kontakt 163 Aufenthaltsverbot, BTM-Konsument, Konsument harter Drogen 75 Aufenthaltsverbot, Straftäter linksmotiviert 47 Aufenthaltsverbot, BTM-Konsument, gewalttätig 37 Aufenthaltsverbot, Sondersachbearbeitung 30 Aufenthaltsverbot, Stalking/Nachstellung 24 Aufenthaltsverbot, gewalttätig 23 Aufenthaltsverbot, BTM-Konsument, Stalking/Nachstellung 23 5. Warum wird der PHW „Aufenthaltsverbot“ erst zwölf Monate nach Ablauf der Gültigkeit des Aufent- haltsverbotes gelöscht und welchen Nutzen zieht die Ber- liner Polizei aus dieser Information nach Ablauf der Gül- tigkeit des Aufenthaltsverbotes? Zu 5.: Die weitere Speicherung von erledigten Auf- enthaltsverboten ist notwendig, um auch nach Ablauf des Verbots über die erforderlichen Angaben für eine ggf. erfolgende gerichtliche Überprüfung zu verfügen. Dies ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn ein Antrag auf richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung bei zwangsweiser Durchsetzung des Aufenthaltsverbots durch Ingewahrsamnahme nach § 30 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) gestellt wurde. 6. Wenn der PHW „Aufenthaltsverbot“ zwölf Monate nach Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes aus POLIKS gelöscht wird, wie kann es dann sein, dass 5.812 PHW „Aufenthaltsverbot“ zum Stand 22.01.2015 gespeichert sind, in den Jahren 2014 und 2015 (bis 22.01.) ins- gesamt aber nur 3.586 Aufenthaltsverbote erteilten wur- den? Zu 6.: Zum Zeitpunkt der Datenermittlung am 22.01.2015 waren 5.812 Aufenthaltsverbote in POLIKS gespeichert, die sich auf 3.586 Personen verteilten. 7. Erteilt die Polizei Berlin Aufenthaltsverbote gegen Fußballfans, die nur an Spieltagen gelten, dafür aber über einen längeren Zeitraum? Wenn ja, in wie vielen Fällen hat die Berliner Polizei im Jahr 2014 derartige Aufent- haltsverbote über welchen Gesamtzeitraum jeweils er- teilt? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 578 4 Zu 7.: Durch das im Landeskriminalamt Berlin zu- ständige Kommissariat für Sportgewalt werden keine Aufenthaltsverbote im Sinne der Fragestellung verfügt. Es werden personen- und anlassbezogen ausschließlich ein- zelne Aufenthaltsverbote für den jeweiligen Spieltag verfügt (2014 = 19). 8. Erhalten Personen auch Aufenthaltsverbote als Bewährungsauflage? Wenn ja, in wie vielen Fällen und in welchem Zusammenhang geschah dies im Jahr 2014? Zu 8.: Im Rahmen von Bewährungsentscheidungen können Aufenthaltsverbote als Weisung gemäß § 56 c Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erteilt werden. Sta- tistisch erfasst wird von den Justizbehörden nur die Zahl der Verurteilungen, in denen eine Weisung erging. Die Anzahl einzelner Weisungen wird statistisch nicht erfasst. Die Information, ob ein Aufenthaltsverbot einer Be- währungsauflage zuzuordnen ist, wird von der Polizei Berlin im POLIKS nicht strukturiert erfasst. Eine elektro- nische Auswertung ist der Polizei Berlin diesbezüglich somit nicht möglich. 9. Wie lang sind die Aufenthaltsverbote, welche die Polizei Berlin im Jahr 2014 erteilt hat, im Durchschnitt gewesen? (Bitte nach Jahr und Anzahl aufschlüsseln) Zu 9.: Für die Ermittlung der Zahlen zu dieser Frage mussten die Daten in POLIKS erneut erhoben werden (Stand: 23.02.2015), da die hier erfragten Informationen in der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/15312 vom 15.01.2015 „Speicherung Personengebundener Hinweise (PHW) (V): Polizeiliche Aufenthaltsverbote“ (Stand 22.01.2015) nicht enthalten waren. Die in der Tabelle enthaltenen Daten sind somit nicht kompatibel zu den Daten aus der Schriftlichen Anfrage Nr. 17/15312 vom 15.01.2015. Die nachfolgende Tabelle enthält die im Jahr 2014 er- teilten Aufenthaltsverbote nach Dauer. Dauer Anzahl von Aufenthalts- verboten 2014 weniger als 1 Tag 1.649 1 Tag 202 1 - 2 Tage 2.676 2 Tage - 1 Wochen 70 1 Woche - 1 Monat 13 1 Monat - 1 Jahr 62 über 1 Jahr 3 Gesamtergebnis 4.675 Der Gesamtdurchschnitt aller noch recherchierbaren in 2014 erteilten Aufenthaltsverbote betrug 5,7 Tage. Auf die bestehenden Löschfristen wird hingewiesen. 10. Was war die längste Dauer eines Aufenthaltsver- botes, welches die Polizei Berlin im Jahr 2014 und 2015 erteilt hat? (Bitte nach Jahr und Anzahl aufschlüsseln) Zu 10.: Die längste Dauer eines in 2014 erteilten Auf- enthaltsverbots beträgt 1.096 Tage, die längste Dauer im Jahr 2015 beträgt 912 Tage (Stand: 23.02.2015). Berlin, den 05. März 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mrz. 2015)