Drucksache 17 / 15 622 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 24. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Februar 2015) und Antwort Bewohnte Lärmschutzwand mit öffentlicher Förderung? (II) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum hat der Senat vor der Förderzusage an die Gewobag für einen Ankauf von noch zu errichtenden Wohnungen der Groth-Gruppe unmittelbar am Eisen- bahn-Nordkreuz und am Regional- und S-Bahnhof Ge- sundbrunnen keine gutachterliche Prüfung über die Lärm- belastungen eingeholt, wie dies die Antwort auf die Schriftliche Anfrage 17/15339 besagt? Antwort zu 1:Wie in der Drs. 17/15339 ausgeführt, wird der Lärmschutz im Rahmen des Bebauungsplan- und Baugenehmigungsverfahren sachgerecht geprüft und geklärt. Ein Lärmschutzgutachten wurde von der Groth- Gruppe in Auftrag gegeben. Es ist im Rahmen der öffent- lichen Auslegung allgemein zugänglich gemacht worden und unter folgendem Link abrufbar: http://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/aemter/ stadtentwicklungsamt/stadtplanung/verbindliche- bauleitplanung/#auslegung Frage 2: Was für einen Wohnungsschlüssel hat das Wohnhaus, das die Gewobag am Nordkreuz (Mauerpark Nord) von der Groth-Gruppe erwirbt? Antwort zu 2: 2 Zimmer: 64 Wohnungen 3 Zimmer: 45 Wohnungen 4 Zimmer: 11 Wohnungen 6 Zimmer: 1 Wohnung Frage 3: In welcher Weise hat die Gewobag bzw. der Senat (über die Förderzusage) Einfluss auf das Raum- und Ausstattungsprogramm der zu errichtenden Wohnungen genommen? Antwort zu 3: Der Gewobag wurde ein schlüsselferti- ges Projekt angeboten, über dessen Kaufpreis verhandelt wird. Größe und Raumzahl der Wohnungen erfüllen die Anforderungen der Wohnungsbauförderungsbestimmun- gen 2014. Eine darüber hinaus gehende Einflussnahme erfolgt nicht. Weiterhin gelten die allgemeinen gesetzli- chen Vorschriften und Anforderungen für die Errichtung eines Neuabaus. Frage 4: Zahlt die Gewobag an die Groth-Gruppe den ortsüblichen Verkehrswert für die Wohnungen oder wird der Groth-Gruppe die Möglichkeit eingeräumt, über eine Preisanpassung eine Abgeltung von Zahlungsverpflich- tungen vorzunehmen, die sie ggf. aus Erschließungs- und sonstigen Folgekostenbeiträgen und aus einer Abschöp- fung der Bodenwertsteigerung bei Festsetzung des B- Plans hat? Antwort zu 4: Die Gewobag AG und die Groth Grup- pe haben sich auf einen Kaufpreis verständigt, der für den Käufer unter Einbezug der mit der Förderung verbunde- nen Mietpreisbeschränkungen angemessen und tragbar ist. Rechtlich unabhängig davon sind im Durchführungs- vertrag Kostenübernahmen für bauvorbereitende und Erschließungsleistungen, die Errichtung einer Kinderta- gesstätte, eines öffentlichen Spielplatzes, öffentlicher Wege und weitere Belange, wie z.B. die anteilige Wohn- raumförderung, geregelt. Eine Kaufpreisanpassung durch zu hohe Kostenbelastungen im Durchführungsvertrag wäre rechtswidrig. Ein städtebaulicher Vertrag muss für sich genommen angemessen sein, unabhängig davon, ob der Vorhabenträger anschließend Grundstücke oder Ge- bäude weiterveräußert oder in seiner Bewirtschaftung behält. Frage 5: Führt die Förderung von 64.000 € je Wohnung (6,592 Mio. € für 103 WE) bei einer Miete von durchschnittlich 6,50 €/qm dauerhaft zu kostendeckenden Mieteinnahmen der Gewobag bei den so geförderten Wohnungen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 622 2 Antwort zu 5: Durch die Konditionen der Förderung ist eine kostendeckende Bewirtschaftung sichergestellt. Frage 6: Hat der Senat bzw. die Gewobag alternativ zum Ankauf der schlüsselfertigen Wohnungen von der Groth-Gruppe den Erwerb des Grund und Bodens und die Ausschreibung des Bauvorhabens geprüft? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 6: Das Land Berlin und die vormalige Grundstückseigentümerin haben sich 2012 im sogenann- ten Mauerparkvertrag auf eine Erweiterung des Mauerparks und eine Bebauung nördlich der Gleimstraße ver- ständigt. Da das Land nicht die Absicht hatte, die Bauflä- che vollständig mit landeseigenen Vorhaben zu bebauen, erfolgte kein Erwerb der Fläche nördlich der Gleimstraße. Berlin, den 05. März 2015 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senator für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Mrz. 2015)