Drucksache 17 / 15 626 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (GRÜNE) vom 25. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Februar 2015) und Antwort Waffenbesitz von Rechtsextremen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse hat der Senat zu legalem Waffenbesitz von Personen, die in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Verstößen gegen §§ 86, 86a und 130 StGB sowie weiteren einschlägigen Straftaten wie Kör- perverletzungsdelikten verurteilt wurden (bitte aufschlüs- seln nach Ort, Art und Anzahl der Waffen, Grund der Verurteilung)? Zu 1.: Dem Senat liegen keine aktuellen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Legaler Waffenbesitz ist unter anderem von der Zuverlässigkeit gem. § 5 Waffen- gesetz (WaffG) abhängig. Aufgrund der regelmäßigen Überprüfung erfährt die Behörde von rechtskräftigen Verurteilungen der Waffenbesitzerin bzw. des Waffenbe- sitzers, beurteilt deren waffenrechtliche Relevanz und sorgt ggf. für die Beendigung des legalen Waffenbesitzes. Verurteilungen, die aus dem in § 5 WaffG definierten Rahmen fallen, weil sie entweder unterhalb des genannten Strafmaßes oder außerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraums lagen, werden statistisch nicht erfasst. Zu dieser Fragestellung und den Fragen 2 bis 8 wird ergänzend auf die Antworten zur Schriftlichen Anfrage Nr. 17/ 13610 verwiesen. 2. Welche Erkenntnisse hat der Senat zur Sicherstel- lung illegaler Waffen und von Sprengstoffen im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei Rechtsextremen oder in von Rechtsextremen genutzten Objekten und Fahrzeu- gen seit dem Jahr 2000 (bitte aufschlüsseln nach Gesamt- zahl der Fälle, Ort, Art der Waffen und Munition, Datum der Durchsuchung, Anlass der Maßnahme und Anzahl der Ermittlungen nach § 129 und § 129a StGB)? 3. Welche Erkenntnisse hat der Senat zur Sicherstel- lung legaler Waffen im Rahmen von Durchsuchungsmaß- nahmen bei Rechtsextremen oder in von Rechtsextremen genutzten Objekten und Fahrzeugen seit dem Jahr 2000 (bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Fälle, Ort, Art der Waffen und Munition, Datum der Durchsuchung, Anlass der Maßnahme und Anzahl der Ermittlungen nach § 129 und § 129a StGB)? 4. Welche Erkenntnisse hat der Senat zum Einsatz von legalen und illegalen Waffen sowie Sprengstoff durch Rechtsextreme seit dem Jahr 2000 bei der Begehung von Straftaten aus dem Phänomenbereich PMK-rechts (bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Fälle, Ort, Datum und Art der Straftat, Status und Art der eingesetzten Waffe sowie Anzahl der Ermittlungen nach § 129 und § 129a StGB)? 5. Welche Erkenntnisse hat der Senat zum Einsatz von legalen und illegalen Waffen sowie Sprengstoff durch Rechtsextreme seit dem Jahr 2000 bei der Begehung von Straftaten, die nicht der PMK-rechts zuzuordnen sind (bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Fälle, Ort, Da- tum und Art der Straftat, Verurteilungshintergrund des Täters, Status und Art der eingesetzten Waffe sowie An- zahl der Ermittlungen nach § 129 und § 129a StGB)? 6. Welche Erkenntnisse hat der Senat zur Herkunft der unter Frage 1 bis 5 erfragten Waffen hinsichtlich deren Beschaffung (z.B. zu Herkunftsland, Transport und Lagerung der Waffen und Sprengstoffe)? Zu 2. - 6.: Der bei den Berliner Strafverfolgungsbe- hörden vorgehaltene Datenbestand ist nicht geeignet, eine automatisierte Antwort auf die Fragen 2 bis 6 zu generie- ren. Zur Beantwortung der Anfragen wäre eine einzelne Betrachtung jeder in Frage kommenden Person bzw. jedes in Frage kommenden Sachverhalts notwendig. Beispiels- weise sei erwähnt, dass Eintragungen von Verurteilungen in das Bundeszentralregister (BZR) nicht automatisiert mit dem Berliner Polizeilichen Landessystem für Infor- mation, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) abgeglichen werden. Weiterhin ist festzustellen, dass eine entsprechende retrograde Datenerhebung bis in das Jahr 2000 aufgrund bestehender Datenlöschfristen lückenhaft wäre. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 626 2 Im Rahmen der selbstkritischen Betrachtung und Um- setzung der parlamentarischen Empfehlungen zum „NSUKomplex “ in der Polizei Berlin ist die Einrichtung weiterer Qualitätsstandards geplant, die sich unter anderem auch explizit auf den Themenkomplex Waffenbesitz von Straftäterinnen und Straftätern der Politisch motivierten Kriminalität rechts (PMK-rechts) richten. 7. Welche Erkenntnisse hat der Senat zu Schieß- übungen von Rechtsextremen mit legalen und illegalen Waffen sowie Sprengübungen seit dem Jahr 2000 in Ber- lin und von Berliner Rechtsex- tremen auch in anderen Bundesländern oder im Ausland (bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Fälle, Ort und Art der Schieß- /Sprengübungen, verwendete Waffen/Sprengstoffe und organisatorischer Hintergrund der an den Schieß- /Sprengübungen beteiligten Rechtsextremen sowie Er- mittlungen nach § 129 und § 129a StGB)? Zu 7.: Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da keine entsprechenden Statistiken geführt werden. Grundsätzlich haben aktionsorientierte Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten eine hohe Affinität zu unterschiedlichen Kampf- bzw. Schießsport- arten. Es ist bekannt, dass einzelne Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten entsprechende Fähigkeiten über- wiegend im privaten Bereich und teilweise im Rahmen von Mitgliedschaften in Schießsportvereinen trainieren. 8. Welche Erkenntnisse hat der Senat zu gewerbli- chen Anmeldungen als Waffen-, bzw. Militariahändler durch Rechtsextreme (bitte aufschlüsseln nach Ort, Art und Datum der gewerblichen Anmeldung sowie Art des Gewerbes)? Zu 8.: Als Waffenhandel im Sinne der Fragestellung wird hier der Handel mit Schusswaffen verstanden. Die Erteilung entsprechender Erlaubnisse zum Handel mit diesen Waffen obliegt der Polizei Berlin, da in der Bun- desrepublik Deutschland für den Handel mit Schusswaf- fen und Munition keine allgemeine Gewerbefreiheit be- steht. Wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen ei- ner wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben, anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will, bedarf gem. §§ 2, 21 Waf- fengesetz der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig sowie persönlich geeignet ist und die für den Waffenhandel notwendige Fachkunde vorweisen kann. Anträge von dem in der Fragestellung beschriebenen Personenkreis sind dem Senat nicht bekannt. Für den Handel mit Militaria besteht Gewerbefreiheit, es bedarf lediglich einer Gewerbeanmeldung. Eine statis- tisch abrufbare Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Berlin, den 13. März 2015 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Mrz. 2015)