Drucksache 17 / 15 630 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 26. Februar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Februar 2015) und Antwort Besitzeinweisungsbeschluss zu Wohnungen in der Beermannstraße Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Besitzeinweisungsbeschlüsse sind für Wohnungen in der Beermannstr. 22 und 20 von der Enteignungsbehörde erlassen worden? Antwort zu 1: Die Enteignungsbehörde des Landes Berlin hat für Wohnungen in der Beermannstr. 20 und 22 insgesamt sechs Besitzeinweisungsbeschlüsse erlassen. Frage 2: Wird die Bundesrepublik Deutschland, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung und Umweltschutz Abt. X oder ihre Beauftragten Rechtsmittel gegen diese Besitzeinweisungsbeschlüsse oder Teile davon einlegen? Wann ja, in wie vielen Fällen und wie begründet sie dies? Antwort zu 2: Die rechtliche Prüfung und Bewertung der Besitzeinweisungsbeschlüsse einschließlich der Ein- legung von Rechtsmitteln sowie die mit dem Bundesmi- nisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur erforder- liche Abstimmung hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Frage 3: Hält der Senat seine Vorgehensweise, ein Be- sitzeinweisungsverfahren nach §18f Bundesfernstraßen- gesetz zu beantragen, anstatt eine rechtskräftige Entschei- dung über die Wirksamkeit seiner Wohnungskündi- gung(en) herbeizuführen, für verhältnismäßig? Antwort zu 3: Der Senat hält seine Vorgehensweise für verhältnismäßig. Frage 4: Führen die in 2. genannten Stellen Rechts- streite oder streben diese an, um die Wirksamkeit der Kündigungen der Mietverhältnisse in den Häusern der Beermannstraße 20 und 22 zu klären? Wenn ja, in wie vielen Verfahren und wie begründen sie das? Antwort zu 4: Siehe Antwort zu 2. Frage 5: Wer außer der Senatsverwaltung für Stadt- entwicklung und Umweltschutz Abt. X hat den Bauab- laufplan für den 16. Bauabschnitt der BAB A100 erstellt und hatte damit Einfluss auf den Termin der Inanspruch- nahme der Häuser Beermannstraße 20 und 22? Antwort zu 5: Die Bauablaufplanung wird je nach Projektstand und unter Einhaltung der projektspezifischen Randbedingungen und Vorgaben, unter Hinzuziehung durch verschiedene am Projekt Beteiligte, durch die Se- natsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erstellt. Frage 6: Hält der Senat auch nach der im Besitzein- weisungsbeschluss deutlich gewordenen Tatsache, dass es keine rechtskräftigen Entscheidungen über die Wirksam- keit der Wohnungskündigungen gibt an seiner- auch öf- fentlich geäußerten- Haltung fest, dass die bis dahin ver- bliebenen Mieter sich „illegal“ in ihren Wohnungen aufhalten würden? Frage 7: Wenn ja, wie begründet er das? Frage 8: Wenn nein, wird sich der Senat für diese öf- fentliche Äußerung entschuldigen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 630 2 Antwort zu 6, 7 und 8: Es wird davon ausgegangen, dass die vollzogenen Wohnungskündigungen wirksam erfolgt sind. Insbesondere wird diese Haltung darin be- gründet, dass die Mietverhältnisse für die Wohnungen in der Beermannstraße 20 und 22 schriftlich begründet und unter Einhaltung der jeweiligen, sich aus dem Gesetz bzw. dem Mietvertrag ergebenden Kündigungsfristen, ordentlich gekündigt worden sind. Einer Fortsetzung der Mietverhältnisse über das durch die Kündigung erklärte Ende des Mietverhältnisses hinaus wurde bereits in den Kündigungsschreiben wegen des vorgesehenen Abbruchs der Wohngebäude ausdrücklich widersprochen. Somit waren alle Mietverhältnisse spätestens im November 2014 beendet und die anschließende Nutzung der Wohnungen erfolgte vertragslos. Frage 9: Wird sich der Senat weiterhin von der Recht- anwaltskanzlei White & Case LLP in diesen und ähnli- chen Verfahren vertreten lassen? Antwort zu 9: Der Senat hat keinen Anlass, dies aus- zuschließen und wird auch weiterhin fallbezogen über die geeignete Rechtsvertretung entscheiden. Berlin, den 10. März 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Mrz. 2015)