Drucksache 17 / 15 645 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Kahlefeld und Anja Kofbinger (GRÜNE) vom 02. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. März 2015) und Antwort Skandalöse Geschäftemacherei bei der Unterbringung von Flüchtlingen: Was tut der Senat? II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wird vom LaGeSo bei Unterbringung überprüft, ob die entsprechenden Räumlichkeiten zur Nutzung für Un- terbringungszwecke zugelassen und die Nutzung geneh- migt ist? Ist dies mit dem Betreiber ausdrücklich vertrag- lich vereinbart? Zu 1.: Für vertragsgebundene Gemeinschaftsunter- künfte (einschließlich Aufnahme-einrichtungen nach § 44 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG) gelten die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) festgelegten Qualitätsanforderungen. Diese sehen vor, dass sämtliche öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Vorschriften in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Unter- künften von der Betreiberin oder vom Betreiber eingehal- ten werden müssen. Eine entsprechende Verpflichtung findet sich zudem im Betreibervertrag. Anders als bei Aufnahmeeinrichtungen und sonstigen Gemeinschaftsunterkünften stellt die Unterbringung in Hostels lediglich eine kurzfristige Behelfslösung dar, um bei hohen Zuzugszahlen und ausgeschöpften Kapazitäten in Aufnahmeeinrichtungen Obdach-losigkeit zu vermei- den. Eine den vertragsgebundenen Gemeinschaftsunter- künften vergleichbare Regelung hinsichtlich der Quali- tätsanforderungen gibt es bei der Unterbringung in Hos- tels oder ähnlichen Beherbergungsbetrieben deshalb nicht; ebenso wenig sind bisher Regelbegehungen zur Qualitätskontrolle vorgesehen. Gleichwohl obliegt es auch in diesen Fällen der Betreiberin oder dem Betreiber des Betriebs, die Einhaltung aller einschlägigen Rechts- vorschriften zu gewährleisten. Konkreten Hinweisen auf gravierende Unzulänglichkeiten geht das LAGeSo zudem schnellstmöglich nach. Künftig soll aber auch diese Form der Unterbringung in die Regelabläufe bei der Qualitätskontrolle durch die Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) integriert wer- den: Es ist geplant, einen Fragebogen an die Anbieterin- nen und Anbieter zu versenden, der als Entscheidungs- grundlage dienen soll, ob eine Begehung vorgenommen wird oder bereits auf dieser Basis eine Absage erfolgen muss. Fragebogen und Begehung dienen künftig als Grundlage für die Entscheidung zur Belegung des Hos- tels. Darüber hinaus plant das LAGeSo, auch alle bereits genutzten Hostels einer Überprüfung zu unterziehen (mit- tels Fragebogen und Begehung). 2. Was versteht das LaGeSo unter "der Möglichkeit zur Zubereitung eigener Speisen in eingeschränktem Umfang"? Zu 2.: In den Notunterkünften erfolgt die Versorgung der Flüchtlinge und Asylsuchenden in der Regel im Rah- men der Vollverpflegung. Ein Teil der Notunterkünfte verfügt über die Möglichkeit der Eigenversorgung, jedoch dies auch nur in einem eingeschränkten Umfang. Es wer- den in diesem Zusammenhang Kochmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, die jedoch nicht vollumfänglich den Qualitätsanforderungen für vertrags-gebundene Gemein- schaftsunterkünfte entsprechen. 3. Welche Kriterien hat das LaGeSo, um die Ausstat- tung insbesondere für eine vorübergehende Unterbrin- gung, als ausreichend zu erachten, was die Anzahl der Personen pro Zimmer/pro Wohnung angeht? 5. Welches Platzkontingent in welchem Raumangebot wurde zwischen LaGeSo und Betreiber vereinbart? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 645 2 Zu 3. und 5.: Dem Betrieb der vertragsgebundenen Einrichtungen liegen die vorgenannten Qualitätsanforde- rungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Im Zusammenhang mit einer kurzfristigen Belegung und um Obdachlosigkeit zu vermeiden, kann es erforderlich wer- den, insoweit in Einzelfällen von den Qualitätsanforde- rungen abzuweichen. 4. Gilt dies auch in Bezug auf die Ausstattung der Sa- nitär- und Küchenräume? Hat die Belegung Auswirkun- gen auf den erwähnten Tagessatz? Zu 4.: Die Ausstattung der Sanitär- und Küchenräume ist Gegenstand der Tagessatzverhandlungen für die ver- tragsgebundenen Einrichtungen. Die Belegung einer ver- tragsgebundenen Einrichtung hat Auswirkungen auf den monatlichen Tagessatz und somit auf die Gesamtkosten der Einrichtung. Berlin, den 18. März 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Mrz. 2015)