Drucksache 17 / 15 677 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 06. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. März 2015) und Antwort Öffentliches Interesse versus Nachtruhe am Flughafen Tegel Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist es zutreffend, dass die Senatsverwaltung für Inneres die Luftfahrtbehörden von Berlin und Bran- denburg angefragt hat ob, Ausnahmen von den Nacht- flugbeschränkungen in der Nacht von 6. zum 7. Juni 2015 nach dem Finale der Champions League erteilt werden können? Frage 2: Ist es zutreffend, dass diese Anfrage auf An- forderungen der UEFA zurückgeht, die damit den am Finale teilnehmenden Vereinen ermöglichen will ihren Fans Pakete in Form von Eintrittskarten kombiniert mit Flugtickets ohne Übernachtung anbieten zu können? Wenn ja, worin liegt hier das öffentliche Interesse, zumal dadurch die Berliner Übernachtungskapazitäten ungenutzt bleiben, aber dafür die Nachtruhe der Flughafenanlie- ger*innen gestört wird? Frage 3: Schätzt die Senatsverwaltung für Inneres die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach dem Finalspiel für so groß ein, dass die öffentliche Si- cherheit und Ordnung nur durch den unverzüglichen Ab- transport der Fans aus Berlin und seiner Umgebung ge- währleistet werden kann? Wenn ja, begründet sich dadurch das öffentliche Interesse Ausnahmen von den örtlichen Flugbeschränkungen erteilen zu können? Frage 4: Wenn die Gefahren für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung für so groß eingeschätzt werden, dass sie Ausnahmen von den Flugbeschränkungen recht- fertigen, wie kann dann die Sicherheit und Ordnung wäh- rend des Abtransports der Fans in der Luft gewährleistet werden? Frage 5: Inwieweit ist die für Tegel zuständige Luft- fahrtbehörde bereit auf entsprechende Anträge von Flug- gesellschaften Ausnahmegenehmigungen für Flüge zur direkten Rückführung von Fans nach dem Ende des Final- spiels zu erteilen? Schließt die ggf. bestehende Bereit- schaft solche Ausnahmegenehmigungen zu erteilen auch Anträge anderer Fluggesellschaften bzw. Privatflieger ein, die nach dem Finalspiel Berlin unverzüglich verlassen wollen, aber nicht die von den Vereinen angebotenen Fanpakete genutzt haben? Frage 6: In welcher Anzahl sind solche Flüge vom Flughafen Tegel vorstellbar? Frage 7: Wären Anträge auf Ausnahmegenehmigun- gen auch für Landung und Start zum Abtransport der Fans in den Zeiten der Flugbeschränkungen genehmigungsfä- hig? Wenn ja, welche Anzahl wäre dann möglich? Frage 8: Haben die Luftfahrtbehörden bei diesen Aus- nahmegenehmigungen Einflussmöglichkeiten auf die zu wählenden Flugrouten bzw. Flugverfahren um die Flug- hafenanlieger*innen in besonderer Weise vor Fluglärm zu schützen? Antwort zu 1. bis 8.: Es trifft zu, dass die Senatsver- waltung für Inneres und Sport eine entsprechende An- frage an die für die Berliner Flughäfen zuständigen Luft- fahrtbehörden gerichtet hat. Diese geht auf Anforderun- gen der UEFA 1 zurück, die damit begründet wurden, dass die am Finale teilnehmenden Vereine üblicherweise ihren Fans Pakete in Form von Eintrittskarten kombiniert mit Flugtickets ohne Übernachtung in einer großen Vielzahl anbieten. Aufgrund der hohen Auslastung des Flughafens Ber- lin-Tegel und dort unzureichender Stellplatzkapazität sollen derartige Charterflüge ausschließlich über den Flughafen Berlin-Schönefeld abgewickelt werden. Ausnahmen von den örtlichen Flugbeschränkungen können unter Beachtung der für den jeweiligen Flughafen geltenden Regelungen grundsätzlich erteilt werden. Zur Begründung ist insbesondere ein besonderes öf- fentliche Interesse geeignet. Dieses wurde im vorliegen- den Fall bereits durch die anfragende Senatsverwaltung für Inneres und Sport bescheinigt, indem einerseits auf die 1 Union of European Football Associations Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 677 2 Bedeutung des Finalspiels für Berlin als Bundeshaupt- stadt und andererseits auf die dringende Notwendigkeit eines nach Beendigung des Finales unverzüglichen Ab- transports der Vielzahl von Fans verwiesen wurde, um so von vornherein erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch während der Nacht durch Berlin streifende gegnerische Fangruppen in großer Zahl auszuschließen. Entsprechende Anträge auf Erteilung von Ausnahme- genehmigungen von den örtlichen Flugbeschränkungen, die bei Bedarf zu gegebener Zeit von den Luftverkehrsge- sellschaften zu stellen sind, liegen bisher nicht vor. Angaben hinsichtlich der Anzahl zu erwartender Flüge bzw. zu erteilender Ausnahmegenehmigungen können nicht gemacht werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, welche Finalteilnehmer sich qualifizieren werden, so dass weitere Überlegungen derzeit nicht sinn- voll sind. Berlin, den 17. März 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Mrz. 2015)