Drucksache 17 / 15 679 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 06. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. März 2015) und Antwort Leiharbeit im Land Berlin – II (Nachfrage zu 17/15489) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Einrichtungen des unmittelbaren Landesdienstes , der nachgeordneten Einrichtungen, der Anstalten des öffentlichen Rechts und der Unternehmen des priva- ten Rechts mit Mehrheitsbeteiligung haben auf die Bitte des Senats, eine Stellungnahme zur Schriftlichen Anfrage 17/15489 über „Leiharbeit im Land Berlin“ abzugeben, nicht reagiert? Zu 1.: Mit Ausnahme der bereits in der Tabelle aufge- führten nachgeordneten Einrichtungen (Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung, Landesbetrieb Krematorium Berlin und Staatliche Münze Berlin), die als Anlage zur der Beantwortung der schriftlichen Anfrage 17/15489 beigefügt war, hatten alle Einrichtungen des unmittelba- ren Landesdienstes (Senatsverwaltungen und Bezirksver- waltungen) für sich selbst und für die ihnen unterstehen- den, nachgeordneten Einrichtungen Fehlanzeige gemel- det. Die Auswahl der befragten Anstalten des öffentlichen Rechts und der Beteiligungen an Unternehmen des priva- ten Rechts in mehrheitlichem Landesbesitz war im Rah- men der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 17/15489 auf große und wichtige Mehrheitsbeteiligungen eingegrenzt worden, um vor dem engen Zeithorizont der Erhebung ein belastbares Ergebnis aufliefern zu können. Von allen befragten Beteiligungen ist ausnahmslos ge- antwortet worden. 2. Bis wann plant der Senat die vollständige Beantwortung der o.g. Schriftlichen Anfrage, um damit eine entsprechende Information des Parlamentes und der Öf- fentlichkeit über Umfang, Ausmaß und Bedingungen von Leiharbeit in den in der Anfrage aufgelisteten Einrichtun- gen zu gewährleisten? Falls der Senat keine vollständige Beantwortung der o.g. Anfrage vorsieht: Wie begründet er dies? Zu 2.: Die Antworten aller nicht bereits in der Tabel- lenanlage der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 17/15489 aufgeführten Anstalten des öffentlichen Rechts und Mehrheitsbeteiligungen sind in der dieser Beantwor- tung als Anlage beigefügten Tabelle aufgeführt. Keine Rückmeldung erfolgte von der Berliner Großmarkt Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung und von der Kultur- projekte Berlin GmbH. Folgende Mehrheitsbeteiligungen werden aus Verein- fachungsgründen nicht gesondert berücksichtigt:  BBB Infrastruktur GmbH & Co. KG und BBB Infrastruktur -Verwaltungs GmbH (sind in der Beant- wortung der Schriftlichen Anfrage 17/15489 be- reits bei den Berliner Bäder-Betrieben Anstalt des öffentlichen Rechts berücksichtigt)  BCIA Berliner Gesellschaft zum Controlling der Immobilien-Altrisiken mbH (da zurzeit in Liquida- tion befindlich)  BWB Rekom Berlin GmbH & Co. KG (keine Beschäftigten ; nur ein Geschäftsführer)  Liegenschaftsfonds Berlin Verwaltungsgesellschaft mbH und Liegenschaftsfonds Berlin Pro- jektgesellschaft mbH & Co. KG (sind in der Be- antwortung der Schriftlichen Anfrage 17/15489 bereits bei der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG berücksichtigt) 3. Benötigt der Senat einen expliziten Auftrag des Abgeordnetenhauses, um dem verfassungsrechtlich ver- bürgten Fragerecht der gewählten Abgeordneten nach Art. 45 Abs. 1 VvB, „dem eine grundsätzliche Antwortpflicht des Senats entspricht“ (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 92/14 -; vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11), in angemessener Weise gerecht zu werden? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 679 2 Zu 3.: Durch die Berücksichtigung aller Einrichtungen des unmittelbaren Landesdienstes, aller nachgeordneten Einrichtungen, aller Anstalten des öffentlichen Rechts und aller privatrechtlichen Mehrheitsbeteiligungen bei der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 17/15489 und dieser Schriftlichen Anfrage 17/15679 ist der Senat seiner Antwortpflicht vollumfänglich nachgekommen. Einer expliziten Beauftragung durch das Abgeordnetenhaus bedarf es daher nicht. 4. Mit welcher Begründung behauptet der Senat in der Antwort auf die o.g. Schriftliche Anfrage, diese be- treffe „Sachverhalte, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann“, wenn u.a. nach „Leiharbeiter*innen im unmittelbaren Landesdienst“ gefragt wird? 5. Wen müsste der Senat demnach hinsichtlich der in der o.g. Schriftlichen Anfrage gestellten Fragen für die jeweiligen Senatsverwaltungen „um eine Stellungnahme bitten“, wie es in der Antwort des Senats heißt? Zu 4. und 5.: Mit den in der vorstehenden Teilfrage 4. genannten „Sachverhalten, die der Senat nicht in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann“ sind die Sachverhalte bei den Anstalten des öffentlichen Rechts und der privatrechtlichen Mehrheitsbeteiligungen zu ver- stehen. Daher wurden von diesen Beteiligungen entspre- chende Stellungnahmen eingeholt, welche in die Beant- wortung der Schriftlichen Anfrage 17/15489 sowie dieser Schriftlichen Anfrage 17/15679 Eingang fanden. 6. Auf welcher Grundlage behauptet der Senat in der Antwort 6 und 7. der o.g. Schriftlichen Anfrage: „Im unmittelbaren Landesdienst und den nachgeordneten Einrichtungen ist Leiharbeit nicht von Bedeutung “, wo er sich doch nicht in der Lage sieht, einen entsprechenden Überblick vorzulegen? Zu 6.: Alle Einrichtungen des unmittelbaren Landes- dienstes (Senatsverwaltungen und Bezirksverwaltungen) haben für sich selbst und für die ihnen unterstehenden, nachgeordneten Einrichtungen auf Nachfrage Fehlanzeige gemeldet mit Ausnahme der nachgeordneten Einrichtun- gen (Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung, Landes- betrieb Krematorium Berlin und Staatliche Münze Ber- lin), die bereits in der Tabellenanlage der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 17/15489 aufgeführt waren. Die Grundlage für die zitierte Formulierung bilden dabei die Antworten der Senatsverwaltungen sowie der Bezirks- verwaltungen. 7. Warum sieht der Senat bei den privatrechtlichen Landesbeteiligungen kein allgemeines Regelungsbedürf- nis, wo er sich doch auch hier nicht in der Lage sieht, einen entsprechenden Überblick vorzulegen? Zu 7.: Die bestehenden und bindenden bundesgesetz- lichen Regelungen zur Leiharbeit im Arbeitnehmerüber- lassungsgesetz (AÜG) und im Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) sind von den privatrechtlichen Mehrheitsbeteiligungen zu beachten. Der Umfang des Einsatzes von Leiharbeitskräften ist – bis auf wenige, begründete Ausnahmen (Flughafen Berlin Brandenburg GmbH: 25 Leiharbeitskräfte, Gewobag Wohnungsbau Aktiengesellschaft Berlin: 13 Leiharbeitskräfte und Vi- vantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH: 362 Leiharbeitskräfte ) - bei den privatrechtlichen Mehrheitsbeteili- gungen sehr gering. Seit dem 01.01.2015 beträgt der Mindestlohn gemäß § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) 8,50 € brutto je Zeitstunde. Dies gilt nach § 1 Absatz 3 MiLoG auch für Regelungen des AÜG, des AEntG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmin- destlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Bei der Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH übersteigen zum Beispiel für den Bereich der Pflege die Kosten der Leiharbeitskräfte die Personalkosten der Stammbelegschaft, die nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst bezahlt wird, um 7,54%. Die Leihar- beitskräfte der Leasingfirma erhalten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn. Die Notwendigkeit für eine landeseigene, allgemeine Regelung zur Leiharbeit für die privatrechtlichen Mehr- heitsbeteiligungen wird daher nicht gesehen. 8. Weshalb werden Daten zur Leiharbeit und zu den damit zusammenhängenden Fragen im unmittelbaren Landesdienst, in den nachgeordneten Einrichtungen, in den Anstalten öffentlichen Rechts sowie in den Unter- nehmen des privaten Rechts, an denen das Land Berlin mehrheitsbeteiligt ist oder sonst einen bestimmenden Einfluss ausübt, nicht erhoben? Zu 8.: Leiharbeitskräfte werden in der Regel in den genannten Einrichtungen und Unternehmen nur in weni- gen begründeten Ausnahmefällen eingesetzt, aushilfswei- se zur Bewältigung von nachfragebedingten Produktions- spitzen oder zur Überbrückung von außergewöhnlich hohen Krankenständen bei der Stammbelegschaft. Da der Umfang aller genannten Einrichtungen und Beteiligungen gering ist, wird die Notwendigkeit für eine generelle und regelmäßige Datenerhebung zur Leiharbeit nicht gesehen. Die Schriftlichen Anfragen zu dieser Thematik wurden bislang durch die Datengewinnung aus entsprechenden ad hoc-Erhebungen beantwortet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 679 3 9. In der Antwort auf die Frage 9. der Kleinen Anfrage 17/ 11348 aus dem Jahr 2013 erklärte der Senat, dass „der Rahmenvertrag Leiharbeit des IT- Dienstleistungszentrum Berlin zum 1. April 2013 dahingehend angepasst (sei), dass die auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages im ITDZ Beschäftigten ab 01. April 2013 einen Mindest- lohn von 8,50 Euro/Stunde erhalten“. Warum erhalten die Leiharbeiter*innen im ITDZ nunmehr nur noch durch- schnittlich 6 Euro die Stunde, analog zum Tarifvertrag Zeitarbeit BZA? Zu 9.: Die Annahme, dass die Leiharbeitskräfte des IT-Dienstleistungszentrums Berlin – Anstalt des öffentlichen Rechts (ITDZ) gegenwärtig nur noch durchschnitt- lich 6,00 Euro/Stunde verdienen, ist vermutlich dem Irr- tum geschuldet, dass in der Tabellenanlage der Beantwor- tung der Schriftlichen Anfrage 17/15489 in der Spalte zur Frage nach den Gehaltsdifferenzen zwischen Leiharbeits- kräften und festangestellten Beschäftigten die Angabe „durchschnittlich ca. 6,00 Euro/Stunde“ lautet. Im ITDZ Berlin gibt es keine Leiharbeitskräfte mehr, die weniger als 8,50 Euro Mindestlohn je Zeitstunde er- halten. Alle Verträge und Ausschreibungsrichtlinien wur- den auf die Vorgabe des Landes Berlin ausgerichtet. Berlin, den 20. März 2015 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Mrz. 2015) Anlage zur Schriftlichen Anfrage DS 17/ 15 679 1 von 3 Frage 1 Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Anstalten des öffentlichen Rechts Wieviel Leiharbeitskräfte sind in der Anstalt beschäftigt? In welchen Bereichen sind diese tätig? Gibt es Arbeitsplätze bzw. Stellen, die über 1 Jahr mit Leiharbeitskräften besetzt sind? Wenn ja, in welchen Bereichen? Werden die Leiharbeitskräfte nach Tarifverträgen entlohnt? Wenn ja, welche sind das? Wie hoch sind die Gehaltsdifferenzen zwischen den Leiharbeitskräften und festangestellten Beschäftigten? Deutsche Klassenlotterie Berlin rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine entfällt entfällt entfällt entfällt Anlage zur Schriftlichen Anfrage DS 17/ 15 679 2 von 3 Frage 1 Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin (Positivliste des UA BmC) Wieviel Leiharbeitskräfte sind im Unternehmen beschäftigt? In welchen Bereichen sind diese tätig? Gibt es Arbeitsplätze bzw. Stellen, die über 1 Jahr mit Leiharbeitskräften besetzt sind? Wenn ja, in welchen Bereichen? Werden die Leiharbeitskräfte nach Tarifverträgen entlohnt? Wenn ja, welche sind das? Wie hoch sind die Gehaltsdifferenzen zwischen den Leiharbeitskräften und festangestellten Beschäftigten? Berliner Großmarkt Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Meldung Berliner Stadtgüter GmbH keine entfällt entfällt entfällt entfällt Berliner Werkstätten für menschen mit behinderung GmbH (BWB) 6 1 Fuhrpark/ Kraftfahrer/ 2 Pflegekräfte/1 kaufm. Bereich/ 1 GL/1 Produktionshelfer/ nein Tarifvertrag der Zeitarbeit unbekannt Berlinovo Immobilien Gesellschaft mbH Am 11.03.2015 sind insgesamt 15 Zeitarbeitskräfte in der berlinovo tätig. Bereich Rechnungswesen 5 Bereich Recht/Beteiligungen 1 Bereich Immobilienmanagement Wohnen 1 Bereich Immobilienmanagement Gewerbe 2 Bereich Projekt-/Prozessmanagement 3 Sonderprojekte 2 berlinovo Apartment 1 3) In den Bereichen Rechnungswesen und Recht/Beteiligungen sowie für Sonderprojekte sind insgesamt vier Zeitarbeitskräfte seit mehr als einem Jahr mit der gleichen Tätigkeit betreut. Dies ist begründet aus dem Umstand, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um die Abwicklung von Altgeschäft bzw. um Sonderprojekte handelt. Diese Aufgaben haben einen definierten Beendigungszeitpunkt (Bei drei ZAK ist dies der 31.03.2015). Die Zeitarbeitsfirmen mit denen berlinovo zusammenarbeitet, sind einem Tarif angebunden. -Robert Half (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V, (BAP)) -Amadeus FiRe AG (iGZ-DGB-Tarifvertrag) -DIS AG (DGB-Tarifgemeinschaft/BZA) -Hays Finance AG (iGZ/DGB) -Fireco (Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V./Verdi Landesbezirk Berlin-Brandenburg) -hsi Personaldienste (BAP/DGB-Tarifvertrag) -daz-Services Berlin GmbH (iGZ) -Randstad Deutschland GmbH & Co KG (BAP – DGB (BTV)) -Aventa Personalservice (iGZ) Bei der Beschäftigung von Zeitarbeitskräften sind wir an die Rahmenvereinbarungen mit den einzelnen Firmen gebunden. Grundsätzlich achten wir darauf, dass die Zeitarbeitskräfte im Rahmen eines vergleichbaren Gehaltsniveaus wie die festangestellten Mitarbeiter vergütet werden. BGZ Berliner Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit mbH keine entfällt entfällt entfällt entfällt Deutsche Film- und Fernsehakademie Berlin, Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine entfällt entfällt entfällt entfällt Friedrichstadt-Palast Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Haushandwerker nein ja, für Zeitarbeit geltende Tarifverträge 0,86 € pro h Anlage zur Schriftlichen Anfrage DS 17/ 15 679 3 von 3 Frage 1 Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin (Positivliste des UA BmC) Wieviel Leiharbeitskräfte sind im Unternehmen beschäftigt? In welchen Bereichen sind diese tätig? Gibt es Arbeitsplätze bzw. Stellen, die über 1 Jahr mit Leiharbeitskräften besetzt sind? Wenn ja, in welchen Bereichen? Werden die Leiharbeitskräfte nach Tarifverträgen entlohnt? Wenn ja, welche sind das? Wie hoch sind die Gehaltsdifferenzen zwischen den Leiharbeitskräften und festangestellten Beschäftigten? Grün Berlin Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine entfällt entfällt entfällt entfällt Hebbel-Theater Berlin - Gesellschaft mbH keine entfällt entfällt entfällt entfällt Kinder- und Jugendfreizeitzentrum Wuhlheide - Landesmusikakademie - gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbH 1 Personalstelle nein Tarifvertrag DGB/iGZ 355,84/Monat Kulturprojekte Berlin GmbH keine Meldung Musicboard Berlin GmbH keine entfällt entfällt entfällt entfällt Olympiastadion Berlin GmbH 1 vom Sept. bis Dez. 2014 Maler nein unbekannt, da Zeitarbeitsfirma unbekannt Tempelhof Projekt GmbH keine entfällt entfällt entfällt entfällt WISTA-MANAGEMENT GMBH WISSENSCHAFTSUND WIRTSCHAFTSSTANDORT BERLINADLERSHOF 1 Leiterin Veranstaltungsdienst Adlershof con.vent Leiterin Veranstaltungsdienst Adlershof con.vent Nein, es ist ein Festgehalt zzgl. betrieblicher Altersvorsorge, Gratifikation und variabler Vergütung vereinbart. Die Leiharbeitnehmerin wird nicht schlechter bezahlt als vergleichbare Arbeitnehmer bei der WISTA. S17-15679 S17-15679-RS_Anlage-15-03-20 Export_BU