Drucksache 17 / 15 684 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stephan Lenz (CDU) vom 06. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. März 2015) und Antwort Vorgehen gegen die Unterbringung illegaler Flüchtlinge durch das Netzwerk „Pankow hilft“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind dem Senat Hinweise bekannt, dass das Netz- werk „Pankow hilft“ versucht, sich illegal in Deutschland aufhaltenden Personen Unterkünfte zu vermitteln? 2. Sind dem Senat weitere vergleichbare Aktivitäten von Organisationen oder natürlichen Personen bekannt? 3. Wie bewertet der Senat dieses Vorgehen? 4. Welche Maßnahmen ergreift der Senat bei Be- kanntwerden entsprechender Aktivitäten? Zu 1. bis 4.: Weder dem Senat noch dem Bezirksamt Pankow von Berlin liegen Erkenntnisse zum Netzwerk „Pankow hilft“ oder vergleichbaren Aktivitäten von Organisationen vor. 5. Gegen welche Normen verstößt der Versuch bzw. die Vollendung der Vermittlung von Unterkünften an sich illegal in Deutschland aufhaltende Personen? Zu 5.: Die Gewährung von Wohnmöglichkeiten zu- gunsten einer Ausländerin oder eines Ausländers, die/der sich unerlaubt im Bereich der Bundesrepublik Deutsch- land aufhält und damit eine Straftat gemäß § 95 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) begeht, wird von der herr- schenden Rechtsprechung als Beihilfehandlung zur Ver- letzung der Ausreisepflicht angesehen (BGH NJW 2010, 248 f). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Haupttäterin o- der der Haupttäter ohnehin zur Fortsetzung des illegalen Aufenthalts entschlossen ist und die Frage der Woh- nungsgewährung nicht zentral ihr oder sein Handeln be- stimmt. Selbst wenn dem Einzelfall anerkennenswerte huma- nitäre Gründe der Entscheidung zugrunde liegen, ist dies als strafbare Beihilfehandlung zu werten, ein Ausgleich kann erst im Rahmen der Strafzumessung stattfinden (BeckOK AuslR/ Hohoff AufenthG § 95 Rn. 26). Berlin, den 23. März 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Mrz. 2015)