Drucksache 17 / 15 689 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 06. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. März 2015) und Antwort Altkleidercontainerplage in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele illegal aufgestellte Kleidercontai- ner wurden in den vergangenen drei Jahren auf landesei- genen Grundstücken vorgefunden und wie wurde damit verfahren? Frage 2: Wie viele illegal aufgestellte Kleidercontai- ner wurden in den vergangenen drei Jahren auf bezirkli- chen Grundstücken vorgefunden und wie verfahren die Bezirke damit? Frage 3: Wie viele illegal aufgestellte Kleidercontai- ner wurden in den vergangenen drei Jahren auf Grundstü- cken landeseigener Unternehmen vorgefunden und wie verfahren die Unternehmen damit? Antwort zu 1, 2 und 3: Dem Senat liegen keine Zahlen über die Anzahl der auf landeseigenen oder bezirklichen Grundstücken sowie auf Grundstücken landeseigener Unternehmen illegal aufgestellter Kleidercontainer vor. Frage 4: Was empfiehlt der Senat privaten Grund- stückseigentümern im Umgang mit illegal aufgestellten Kleidercontainern und welche Angebote macht die BSR diese zu entsorgen oder zu lagern? Antwort zu 4: Der Senat empfiehlt privaten Grund- stückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, sich mit dem Aufsteller des Kleidercontainers in Verbindung zu setzen und auf der Grundlage des Bürgerlichen Ge- setzbuches die umgehende Beseitigung des aufgestellten Containers zu verlangen. Eine eigenmächtige Entsorgung des Containers durch den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wird nicht empfohlen, da es sich um fremdes Eigentum handelt. Explizite Angebote der Berliner Stadtreinigungsbe- triebe (BSR) zur Entsorgung von illegal auf privaten Grundstücken aufgestellten Altkleidercontainern gibt es nicht, weil es sich hier um Ausnahmefälle handelt bzw. dies nicht Bestandteil der Regelentsorgung ist. Die BSR wären aber - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - bereit, die Altkleidercontainer zu entsorgen. Allerdings müssten die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer die Kosten übernehmen, da eine solche Leistung nicht vom Hausmülltarif gedeckt ist. Frage 5: Welches Geschäftsmodell liegt nach Er- kenntnissen des Senats der massenhaften illegalen Auf- stellung von Kleidercontainern zugrunde und wie bewer- tet er dessen Auswirkungen auf die Angebote seriös arbei- tender Hilfsorganisationen? Antwort zu 5: Gewerbliche Sammler von Alttextilien müssen ihre Sammlung spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme bei der Senatsverwaltung für Stadt- entwicklung und Umwelt anzeigen. Für die Aufstellung von Containern bedürfen sie darüber hinaus einer straßen- bzw. zivilrechtlichen Erlaubnis der/des öffentlich- rechtlichen bzw. zivilrechtlichen Grundstückseigentüme- rin und Grundstückseigentümers. Soweit dem Senat be- kannt ist (s. Antwort zur Schriftlichen Anfrage 17/14691), erteilen sieben Bezirke (Reinickendorf, Neukölln, Mitte, Spandau, Tempelhof-Schöneberg, Lichtenberg und Fried- richshain-Kreuzberg) keine Genehmigung zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf öffentlichem Straßenland. Aufgrund der derzeit auf dem Markt zu erzielenden Preise für Altkleider handelt es sich bei der Alttextilsammlung um ein lukratives Geschäft, so dass eine Vielzahl von Containern auch ohne Vorliegen einer Erlaubnis und unter Ersparnis von Aufwendungen für Miete oder Ge- bühren aufgestellt werden. Die Kosten für die Aufstellung von Altkleidercontainern amortisieren sich so in kürzester Zeit und es lassen sich Gewinne erwirtschaften, bis der illegal aufgestellte Kleidercontainer entfernt wird. Nach Auffassung des Senats beeinträchtigen diese „Geschäftsmodelle “ unzweifelhaft seriös arbeitende Hilfsorganisationen , deren Sammlungen relevante Mengen von Alttexti- lien entzogen werden. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 689 2 Frage 6: Wie bewertet der Senat die aus diesem Ge- schäftsmodell resultierenden Belastungen für das Stadt- bild und die Grundstückseigentümer und welche Maß- nahmen wurden ergriffen, eine Verbesserung der Situati- on zu erreichen? Antwort zu 6: Es kann abhängig von der Aufstellungs- situation zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes kom- men. Die Ergreifung von Maßnahmen ist vornehmlich Aufgabe der privaten oder öffentlichen Grundstücksei- gentümerinnen und Grundstückseigentümer. Soweit dem Senat bekannt ist, werden illegal auf Straßenland aufgestellte Container von den Bezirken entfernt. Berlin, den 19. März 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Mrz. 205)