Drucksache 17 / 15 697 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 06. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. März 2015) und Antwort Strafanzeigen gegen Mitglieder des Senats seit 2011 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Verfassungsgerichtshof des Lan- des Berlin hat mit Beschluss vom 18. Februar 2015 (Ver- fGH 92/14) klargestellt, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Fragerecht des Abgeordneten, dem eine Ant- wortpflicht des Senats entspricht, als Minderheitenrecht in erster Linie dazu dient, Informationen zur Kontrolle der Regierung zu gewinnen. Es erstreckt sich daher nur auf Bereiche, für die die Regierung verantwortlich ist. Be- grenzt wird der Informationsanspruch des Abgeordneten ferner durch das Gewaltenteilungsprinzip, das den Kern- bereich exekutiver Eigenverantwortung schützt, das Staatswohl, Grundrechte Dritter sowie den aus dem Ver- fassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Ver- fassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Senato- rinnen und Senatoren werden daher keine personenbezo- genen Daten mitgeteilt, insbesondere unterbleiben kon- krete Angaben zum Gegenstand der jeweiligen Ermitt- lungsverfahren gegen die jeweiligen Mitglieder des Se- nats. Da das Aktenverwaltungssystem (MESTA) der Straf- verfolgungsbehörden statistisch nicht erfasst, ob ein Er- mittlungsverfahren auf einer Strafanzeige und/oder Straf- antrag oder auf dem Tätigwerden von Amts wegen be- ruht, kann lediglich eine Antwort dazu erteilt werden, wie viele Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Senats in der laufenden Legislaturperiode erfasst wurden. Um si- cher zu stellen, dass die ermittelten Verfahren tatsächlich Mitglieder des Senats betreffen, wurden bei der Recher- che als Parameter die vollständigen Personalien der Sena- torinnen und Senatoren einschließlich des Geburtsdatums verwendet. Die Recherche wurde ferner auf diejenigen Ermittlungsverfahren gerichtet, deren Erfassungsdatum nach dem Zeitpunkt des 26. Oktober 2011 liegt, der Zeit- punkt der angezeigten Tat kann jedoch vor diesem Datum liegen. Vor diesem Hintergrund ist die nachfolgende Antwort zu verstehen. Weitere Verfahren, die beispiels- weise unter einer abweichenden Schreibweise erfasst sind, sind nicht sicher auszuschließen. Zudem sind Dop- pelerfassungen nicht völlig auszuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 47 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Aktenordnung des Landes Berlin alle Anträge auf Strafverfolgung und eingehenden Anzeigen unabhängig vom Bestehen zureichender tat- sächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat in das Register für Strafsachen und Bußgeldsachen (Js) einzutragen sind. Die bloße Existenz eines in das Js-Register eingetragenen Verfahrens wegen eines bestimmten Deliktes lässt daher nicht den Schluss zu, dass hinsichtlich der angezeigten Straftat jemals ein belastbarer Anfangsverdacht bestanden hat. 1. Wie viele Strafanzeigen und/oder Strafanträge wur- den im bisherigen Verlauf der 17. Wahlperiode gegen welche Mitglieder des Senats gestellt? 2. Was war Gegenstand der jeweiligen Strafanzeigen und/oder der jeweiligen Strafanträge gegen die jeweiligen Mitglieder des Senats? 3. Welche Folgen hatten die o. g. Strafanzeigen und/oder Strafanträge gegen Mitglieder des Senats je- weils? Zu 1. bis 3.: Auf die Vormerkung wird verwiesen. Insgesamt waren unter Zugrundelegung der in der Vorbemerkung näher erläuterten Parameter circa 100 Ermittlungsverfahren gegen Senatoren und Senatoren festzustellen. Gegenstand der Verfahren waren unter anderem Vorwürfe der Untreue und des Betruges, der Strafvereitelung im Amt und der Rechtsbeugung sowie der Nötigung, der Beleidigung, der Körperverletzung sowie der fahrlässigen Brandstiftung. Alle Ermittlungsverfahren endeten mit einer Einstel- lung, die ganz überwiegende Zahl mit einer Einstellung gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung, die erfolgt, wenn kein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 697 2 einer Straftat festgestellt werden konnte. Vereinzelt wur- den Verfahren auch an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben. Eine Anklageerhebung hat es in keinem Fall gegeben. Berlin, den 20. März 2015 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Mrz. 2015)