Drucksache 17 / 15 706 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Martin Delius und Alexander Morlang (PIRATEN) vom 09. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. März 2015) und Antwort Infektionskrankheiten in Berlin: Wie ist die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen und der Ausschluss von nicht geimpften Kindern und Jugendlichen aus Bil- dungseinrichtungen in Berlin geregelt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele und welche Kindertagesstätten und Schu- len in welchen Bezirken wurden in diesem Jahr aufgrund des tatsächlichen Ausbruchs von Masern und von wel- chen weiteren Infektionskrankheiten für welchen Zeit- raum geschlossen? a) Welche Behörde, Einrichtung oder Institution hat die Schließung jeweils wann angeordnet? b) Auf welchen bundes- und landesrechtlichen Grund- lagen haben welche Behörden, Einrichtungen und Institu- tionen in Berlin das Recht, Schließung von Kitas und Schulen aufgrund des Ausbruchs von Infektionskrankhei- ten anzuordnen? c) Wo und wie ist die Dauer der Schließung geregelt? d) Wie ist das Verfahren zur Schließung von Kinder- tagesstätten und Schulen in Berlin bei Ausbrüchen von Infektionskrankheiten geregelt? e) Gibt es unterschiedliche Verfahren zur Schließung von Kitas und Schulen bei kommunalen und privaten Trägern und wenn ja, um welche Unterschiede handelt es sich? 2. Wie viele Kinder wurden von wie vielen und wel- chen Kindertagesstätten und wie viele Schüler*innen wurden von wie vielen und welchen Schulen in welchen Bezirken in diesem Jahr aufgrund des fehlenden Nach- weises einer Impfung gegen Masern und gegen welche weiteren Infektionskrankheiten ausgeschlossen? a) Welche Behörde, Einrichtung oder Institution hat den Ausschluss der Betroffenen jeweils wann angeordnet? b) Auf welchen bundes- und landesrechtlichen Grund- lagen und unter welchen Voraussetzungen haben welche Behörden, Einrichtungen und Institutionen in Berlin das Recht, Kinder von Kitas und Schüler*innen von Schulen aufgrund des Fehlens eines Impfnachweises auszuschlie- ßen? c) Wo und wie ist die Dauer des Ausschlusses der Be- troffenen geregelt? d) Wie ist das Verfahren zum Ausschluss von Kindern aus Kitas und Schüler*innen aus Schulen in Berlin auf- grund des Fehlens eines Impfnachweises geregelt? e) Gibt es unterschiedliche Verfahren zum Ausschluss von Kindern aus Kitas und Schüler*innen aus Schulen bei kommunalen und privaten Trägern und wenn ja, um wel- che Unterschiede handelt es sich? Zu 1. und 2.: Für Gemeinschaftseinrichtungen, dazu zählen auch Kindertagesstätten und Schulen, kann die zuständige Behörde u. a. beim Auftreten von Maserner- krankungen zur Verhinderung der Verbreitung übertrag- barer Krankheiten die Schließung dieser Einrichtungen gemäß § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (ISfG) oder ein Besuchsverbot gemäß § 34 Abs. 1 ISfG anord- nen. Die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durch- führung des Gesundheitsschutzes nach dem ISfG obliegen dem jeweilig örtlich zuständigen Gesundheitsamt gemäß Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a) des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben des Allgemeines Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin. Das hier Anwendung findende ISfG ist Bundesrecht. Seitens der Berliner Gesundheitsämter wurden im Jahr 2015 keine Schulschließungen oder Schließungen von Kindertagesstätten aufgrund eines Masernausbruchs oder einer anderen übertragbaren Infektionskrankheit angeord- net. Zum Ausschluss vom Besuch von Kindertageseinrich- tungen und/oder Schulen haben die Gesundheitsämter Berlins folgende Daten zur Verfügung gestellt: Im Jahr 2015 wurden wegen eines fehlenden Nach- weises einer Impfung gegen Masern im Zusammenhang mit Masererkrankungen bisher 119 Kinder in Kinderta- gesstätten und 208 Kinder in Schulen vom Besuch dieser Einrichtungen ausgeschlossen. Die Dauer des Besuchs- verbots richtete sich jeweils nach dem Einzelfall und wurde für einen Tag bis zu 14 Tage ausgesprochen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 706 2 Die Art und Weise sowie die Dauer der Anordnung dieser Schutzmaßnahme liegt im Ermessen des jeweilig zuständigen Gesundheitsamtes und ist immer eine Einzel- fallentscheidung. Im Zuge der Gefahrenabwehr ist es für die Anordnung dieser Schutzmaßnahme unerheblich, ob die jeweilige Gemeinschaftseinrichtung einen kommunalen oder priva- ten Träger hat. Berlin, den 25. März 2015 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mrz. 2015)