Drucksache 17 / 15 715 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 10. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. März 2015) und Antwort Datenschutzprüfungen beim Verfassungsschutz Berlin (II) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welchen Angelegenheiten, wann, wie häufig und zu welchen Anlässen ist es seit dem Jahr 2008 zu Prüfungen (stichprobenweise, anlassbezogen etc.) durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten beim Verfas- sungsschutz Berlin (Senatsverwaltung für Inneres und Sport Abteilung II) gekommen? (Bitte nach Art, Gegen- stand, Anlass, Zeitraum und Aktenzeichen der jeweiligen Prüfung aufschlüsseln.) 2. Welche Mängel wurden bei den unter 1. genannten Prüfungen durch den behördlichen Datenschutzbeauftrag- ten jeweils festgestellt und welche Konsequenzen wurden daraus jeweils gezogen? 3. Liegen zu den unter 1. genannten Prüfungen durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten jeweils schrift- liche Berichte vor? Wenn ja, welche? 4. Sind diese schriftlichen Berichte des behördlichen Datenschutzbeauftragten jeweils als Verschlusssache eingestuft? Wenn ja, mit welchem Grad und aus welchen Gründen jeweils? (Bitte nach Bericht, Grad und Grund aufschlüsseln.) Zu 1. bis 4.: Durch den behördlichen Datenschutzbe- auftragten des Verfassungsschutzes erfolgt eine laufende kritische Begleitung der Erhebung, Speicherung und wei- teren Verarbeitung personenbezogener Daten in der tägli- chen Arbeit. Die Prüf- und Kontrolltätigkeit des behördli- chen Datenschutzbeauftragten wird weder statistisch erfasst noch systematisch in einer Akte dokumentiert, weshalb eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung nicht möglich ist. Bei der Durchführung der Prüf- und Kontrolltätigkeit sind förmliche Prüfankündigungen eben- so wenig vorgesehen wie regelmäßige schriftliche Berich- te. In Einzelfällen sind Aufzeichnungen über die Vorge- hensweise, Prüfergebnisse oder erteilte Hinweise vorhan- den. Diese sind jedoch nicht einheitlich unter einem Ak- tenzeichen erfasst, sondern können sich als (ggf. hand- )schriftliche Vermerke auf Einzelvorgängen in unter- schiedlichen Sachakten befinden. Aus diesem Grund würde auch eine manuelle Recherche kein vollständiges Bild ergeben. Die Bandbreite vorgenommener Überprüfungen, so auch in den Jahren seit 2008, reicht von der Vorabprüfung der Erhebung, Speicherung oder Übermittlung in konkre- ten Einzelfällen über eigeninitiative Kontrollen im Daten- bestand bis hin zur Mitarbeit in referatsübergreifenden Arbeitsgruppen, die sich mit der Überarbeitung von Spei- chergrundsätzen oder Verfahren befassen. Ziel ist es dabei nicht in erster Linie, Mängel aufzudecken, sondern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Vorgesetzten beim Umgang mit personenbezogenen Daten zu beraten und zu unterstützen und durch die Überprüfung und Ge- staltung von Bearbeitungsroutinen auf ein möglichst ho- hes Datenschutzniveau in allen Teilen der Behörde hin- zuwirken. Im Rahmen von Auskunftsverfahren hat der behördli- che Datenschutzbeauftragte seit 2008 in mehr als 130 Fällen die Rechtmäßigkeit und weitere Erforderlichkeit sämtlicher zu einer Person gespeicherter Einzelerkennt- nisse überprüft. Soweit einzelne Daten als nicht weiter für die Aufgabenerfüllung erforderlich angesehen wurden, wurde deren Löschung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens verfügt. Auch die Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen konkreter Beobachtungsobjekte wurde in der Vergangenheit wiederholt überprüft. Grundlegende Män- gel wurden dabei nicht festgestellt. Mehrfach war auch die Speicherung personenbezogener Daten in der Amtsda- tenbank des Verfassungsschutzes Gegenstand anlassloser Überprüfungen, etwa im Hinblick auf die Einhaltung der Speicherfristen bei Personendatensätzen oder der Spei- chervoraussetzungen bei der Speicherung Minderjähriger. Soweit möglich wurden technische Vorkehrungen zur Einhaltung der Speichervoraussetzungen umgesetzt. Die Sicherstellung einer hohen Datenqualität, auch unter Da- tenschutzgesichtspunkten, wird im Übrigen als Dauerauf- gabe im Rahmen einer regelmäßig tagenden referatsüber- greifenden Arbeitsgruppe unter Beteiligung des behördli- chen Datenschutzbeauftragten verfolgt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 715 2 In den letzten Jahren stand die Begleitung der Fachbe- reiche bei der Speicherung im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) des Verfassungsschutzver- bundes sowie in der Antiterrordatei (ATD) und der Rechtsextremismusdatei (RED) im Vordergrund. Aus Anlass einer Presseveröffentlichung betreffend den Nie- dersächsischen Verfassungsschutz wurde die Speicher- praxis in Bezug auf Personen, die journalistisch bzw. publizistisch tätig sind, im Einzelnen betrachtet und im Ergebnis bestätigt. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Überprüfung der Speicherpraxis anhand der im Er- gebnisbericht der sog. „Task Force zur Überprüfung der Speicherung personenbezogener Daten durch den Nieder- sächsischen Verfassungsschutz“ getroffenen Feststellungen . Die Prüfung ergab, dass die von der „Task Force“ schwerpunktmäßig identifizierten Problemfelder in Berlin aufgrund anderer gesetzlicher, organisatorischer und technischer Rahmenbedingungen nicht bestehen (siehe auch Drs. 17/14392 und 17/14842). Weitere Prüfthemen waren der Umgang mit personenbezogenen Daten aus öffentlichen Registern, Ermittlungsverfahren und Behör- denakten und der Austausch personenbezogener Daten in bundesweiten gemeinsamen Zentren und Kooperations- plattformen. Die im Rahmen der Tätigkeit des behördlichen Daten- schutzbeauftragten gewonnenen Erkenntnisse fließen fortlaufend in die Arbeitsprozesse ein, sei es in Form einer Sensibilisierung der Sachbearbeiterin bzw. des Sachbearbeiters und der bzw. des jeweiligen Vorgesetz- ten, der Erstellung von Merkblättern und Hinweisen, der Änderung von Verfahrensweisen oder der Überarbeitung interner Anweisungen. Berlin, den 20. März 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Mrz. 2015)