Drucksache 17 / 15 738 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (GRÜNE) vom 11. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. März 2015) und Antwort Aufarbeitung von Swiss-Leaks und Luxemburg-Leaks – Steuerhinterziehung in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1.) Geheime Papiere (Swiss-Leaks) sollen belegen, dass die britische Großbank HSBC Kund*innen geholfen hat, Steuern zu hinterziehen. Inwieweit plant Berlin eine eigene Auswertung von veröffentlichten Daten aus den Swiss-Leaks oder hat diese bereits vorgenommen? 1a.) Welche Kenntnisse hat der Senat darüber, ob und wie viele Berliner*innen sich unter den verdächtigen Personen befinden? 1b.) Wurde bereits eine Prüfung der verdächtigen Per- sonen vorgenommen? 1c.) Welche Maßnahmen hat der Senat eingeleitet, um Aufklärung über mögliche verdächtige Personen aus Berlin zu erreichen? Wie werden diese Fälle verfolgt? 1d.) Wie groß ist der Steuerverlust durch die in 1a.) genannten Fälle insgesamt sowie für Berlin und wie groß ist die Summe, die die Steuerbehörden ggf. schon zurück- gefordert haben? (Bitte nach Steuerarten aufschlüsseln.) Zu 1. bis 1d.): Die französische Finanzbehörde hat im Jahr 2010 Daten der Hongkong & Shanghai Banking Corporation Holdings PLC (HSBC), die deutsche Steuer- pflichtige betreffen, im Rahmen des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs in Steuersachen aufgrund der EU- Amtshilferichtlinie an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übergeben. Diese Daten waren bereits in einem weitergabefähigen Zustand aufbereitet und wurden unver- züglich an die örtlich und sachlich zuständigen Finanzbe- hörden der Länder zur Auswertung weitergeleitet. Im Februar 2011 hat das Finanzamt für Fahndung und Straf- sachen Berlin von der Steuerfahndung aus Wuppertal 86 Datensätze im Zusammenhang mit der HSBC Schweiz/Genf erhalten. Im Rahmen der Überprüfung sämtlicher Daten haben sich 69 Fallkomplexe ergeben. In 42 Fällen wurden Ermittlungsverfahren geführt. In den übrigen Fällen wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass beispielsweise bereits eine Selbstanzeige vorlag, sämtliche Einkünfte vollständig erklärt worden waren, ein anderes Bundesland zuständig oder die be- troffene Person ins Ausland verzogen war. 8 Fälle wurden nach § 170 (2) Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts, 5 Fälle nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage eingestellt (insgesamt 22.250 €). 26 Fälle wurden im Besteuerungsverfahren geprüft, weil beispielsweise der Kontoinhaber verstorben und das Konto bereits aufgelöst war. In 3 Fäl- len sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Die eventuellen Mehrsteuern aus den entsprechenden Fällen finden Eingang in die Bundesstatistik. Die bundes- einheitlichen statistischen Aufzeichnungen sehen eine gesonderte Erfassung dieser Fälle nicht vor. 2.) Welche Kenntnisse hat der Senat über – unter dem Titel Luxemburg-Leaks bekannt gewordenen – Steuerabsprachen zwischen der luxemburgischen Finanzverwal- tung und internationalen Konzernen/Unternehmen mit einem Bezug nach Berlin? Wie viele Fälle sind dem Senat bekannt? Zu 2.): Die veröffentlichten Daten aus den sogenann- ten Luxemburg-Leaks mit einem Bezug zu in Berlin an- sässigen Unternehmen bzw. zu Unternehmen mit Be- triebsstätten in Berlin liegen hier vor. Insgesamt gibt es in den veröffentlichten Daten Hinweise auf sieben derartige Unternehmen. 2a.) Inwieweit plant Berlin eine eigene Auswertung der veröffentlichten Daten aus den Luxemburg-Leaks? 2b.) Welche Maßnahmen hat der Senat eingeleitet, um die unter 2.) genannten Fälle der Steuerabsprache mit einem Bezug nach Berlin aufzuklären bzw. zu verfolgen? Zu 2a.) und 2b.): Berlin ist Mitglied der zur Auswer- tung der sogenannten Luxemburg-Leaks-Daten eingesetz- ten Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Die veröffentlichten Daten wurden, soweit sie in Berlin ansässige Steuerpflich- tige betrafen, an das jeweils zuständige Finanzamt zur weiteren Veranlassung übersandt und durch eine Aus- landsfachprüferin bzw. einen Auslandsfachprüfer geprüft. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 738 2 2c.) Wie groß ist der Steuerverlust durch die in 2. Ge- nannten Fälle insgesamt sowie für Berlin und wie groß ist die Summe, die die Steuerbehörden ggf. schon zurückge- fordert haben? (Bitte nach Steuerarten aufschlüsseln.) Zu 2c.): Da die betreffenden Steuerpflichtigen öffent- lich bekannt sind, können aus Gründen des Steuerge- heimnisses (§ 30 Abgabenordnung) hierzu keine Angaben gemacht werden. 2d.) Wie steht der Senat zu sogenannten „taxrulings “? Zu 2d.): Tax Rulings im Sinne einer Auskunft, Infor- mation oder Zusage, die eine Steuerbehörde einem oder mehreren Steuerpflichtigen bezüglich seiner/ihrer steuer- lichen Situation ausstellt und auf die dieser/diese sich berufen kann/können, sind nicht grundsätzlich als schäd- lich einzustufen. In Deutschland gibt es Tax Rulings, z. B. in Form von verbindlichen Auskünften über die steuerli- che Beurteilung bestimmter noch nicht verwirklichter Sachverhalte (§ 89 Abgabenordnung). So wie im gesam- ten Besteuerungsverfahren gilt auch bei der Erteilung verbindlicher Auskünfte das Legalitätsprinzip. 2e.) Hat der Senat Kenntnisse über Absprachen der Berliner Finanzbehörden mit Unternehmen über steuerli- che Sonderbehandlungen? Zu 2e.): Von Berliner Finanzbehörden werden ver- bindliche Auskünfte nach § 89 Abgabenordnung (AO), verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung (§ 204 AO) sowie unter Beteiligung des Bundeszentral- amts für Steuern Vorabzusagen über Verrechnungspreise auf der Grundlage bilateraler und multilateraler Vorabver- ständigungsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkom- men (DBA) erteilt. Wie bereits in der Antwort zu 2d) ausgeführt, handelt es sich ausdrücklich nicht um Abspra- chen über steuerliche Sonderbehandlungen. So gehen den genannten Vorabzusagen über Verrechnungspreise regel- mäßig bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit allen beteiligten Steuerbehörden voraus. Ziel dieser Vorabzu- sagen ist die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppel- besteuerung. Die Vorabzusagen schaffen so Rechtssicher- heit für die Unternehmen und die beteiligten Steuerbehör- den. Da die betreffenden ausländischen Steuerbehörden Beteiligte im Vorabverständigungsverfahren sind, ist ausgeschlossen, dass solche Vorabzusagen über Verrech- nungspreise intransparente und schädliche Wirkungen für das Steueraufkommen der anderen Staaten haben. 2f.) Inwieweit haben die Berliner Steuerbehörden in Vergangenheit und aktuell Auskunft über die luxemburgi- schen tax-rulings verlangt? Zu 2f.): Anfragen an ausländische Steuerbehörden sind nur im Rahmen der bestehenden völkerrechtlichen Regelungen möglich. Soweit Luxemburg betroffen ist, erfolgt der Auskunftsaustausch nach der EU- Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU bzw. bis 2013 Richtlinie 77/799/EWR). Danach haben die Finanzämter u.a. die Möglichkeit, ausländische Steuerbehörden um sachdienliche behördliche Ermittlungen und/oder die Übersendung von Dokumenten zu bitten, wenn Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige bzw. die Steuerpflichtige einen Auslandssachverhalt nicht ausrei- chend aufgeklärt hat und das Finanzamt alle sonstigen ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Der Inhalt von Auskunftsersuchen der Berliner Steuerbehörden an die Steuerbehörden in Lu- xemburg im Rahmen des internationalen Auskunftsaus- tauschs wird allerdings nicht zentral erfasst. 2g.) Inwieweit beteiligen sich Vertreter*innen aus Berlin an der entsprechenden Bund-Länder- Arbeitsgruppe? Zu 2g.): Siehe Antwort zu 2a.). Berlin ist mit einer Auslandsfachprüferin in der genannten Arbeitsgruppe vertreten. 2h.) Gibt es Fonds im Besitz oder Teilbesitz Berlins (auch Fonds, die über die IBB oder Sondervermögen im Besitz von landeseigenen Unternehmen und Beteiligun- gen gehalten werden), die ihren Hauptsitz oder eine Be- triebsstätte in Luxemburg haben (wenn ja, bitte mit kon- kreten Angaben aufschlüsseln)? Zu 2h.): Das von der Senatsverwaltung für Finanzen verwaltete Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Berlin“ hat weder seinen Hauptsitz noch eine Betriebsstätte in Luxemburg. Auch innerhalb der Versor- gungsrücklage werden keine Fonds gehalten, die ihren Hauptsitz in Luxemburg haben. 2i.) Haben landeseigene Fonds oder landeseigene Un- ternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften nach Kennt- nis des Senats steuerliche Absprachen mit luxemburgi- schen Behörden oder Behörden anderer Staaten, und wenn ja, wie sehen diese tax rulings aus? Zu 2i.): Dem Senat liegen keine Erkenntnisse vor, dass landeseigene Unternehmen bzw. deren Tochterge- sellschaften steuerliche Absprachen mit luxemburgischen Behörden oder Behörden anderer Staaten getroffen haben. 3.) Nach Medienberichten über die sog. Commerz- bank-Leaks sollen auch Deutsche ihr Vermögen mit Hilfe von Briefkastenfirmen in Steueroasen versteckt haben. Inwieweit plant Berlin eine eigene Auswertung der veröf- fentlichten Daten aus den Commerzbank-Leaks? 3a.) Welche Kenntnisse hat der Senat darüber, ob und wie viele Berliner*innen sich unter den verdächtigen Personen befinden? Zu 3.) und 3a.): Erkenntnisse zu den sog. Commerz- bank-Leaks, d.h., zu den Offshore-Geschäftsmodellen der Luxemburger Commerzbank-Tochter, liegen hier nicht vor. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 738 3 4.) Inwieweit hält Berlin die Einrichtung von auf Bundesebene zentralisierten Steuerabteilungen, die gezielt die Steuerprüfung von internationalen Konzernen oder einkommensstarken Privatpersonen vornehmen (sog. Large Tax Payer Unit), für zielführend, um frühzeitig internationale Steuervermeidungsstrategien aufzudecken und darauf reagieren zu können? Zu 4.): Grundsätzlich liegt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei den Landesfinanzbehörden. Gemäß Artikel 108 Abs. 4 Grundgesetz ist ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden allerdings dann vorgesehen, wenn dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbes- sert und erleichtert wird. Aus diesem Grund ist das Bun- deszentralamt für Steuern, vertreten durch die Bundesbe- triebsprüfung, gemäß § 19 Finanzverwaltungsgesetz be- rechtigt, an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden mitzuwirken. In erster Linie wirkt die Bundesbetriebsprü- fung bei Außenprüfungen der größten Konzerne und Großunternehmen im gesamten Bundesgebiet mit. Sie ist an der Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen betei- ligt. Hinzu kommen international abgestimmte Außenprü- fungen in multinationalen Konzernen. Damit besteht bereits eine auf Bundesebene zentralisierte Stelle, die in der Lage ist, gemeinsam mit den Landesbehörden frühzei- tig Steuervermeidungsstrategien von internationalen Kon- zernen und einkommensstarken Privatpersonen aufzude- cken und zielgerichtet darauf zu reagieren. Berlin, den 20. März 2015 In Vertretung .......................................... Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Mrz. 2015)