Drucksache 17 / 15 781 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 12. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. März 2015) und Antwort Inanspruchnahme von Immobilien/Objekten zur Unterbringung von Wohnungslosen in Pankow Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftlichen Anfragen Nr. 17/15778, 17/15779, 17/15780, 17/15781, 17/15782 betreffen dieselbe Thema- tik und werden aus diesem Grund im Folgenden gesam- melt beantwortet. 1. Wie viele Objekte sind in den Jahren seit 2010 auf Grundlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungs- gesetzes (ASOG Bln) vorübergehend durch das Bezirk- samt zur Unterbringung von wohnungslosen Personen in Anspruch genommen worden? (Bitte nach Jahr und An- zahl der Objekte aufschlüsseln.) 2. Welche Objekte sind seit 2010 über welchen Zeit- raum vorübergehend durch das Bezirksamt zur Unterbrin- gung von wohnungslosen Personen in Anspruch genom- men worden? (Bitte nach Datum, Zeitraum der Inan- spruchnahme und Objekt aufschlüsseln.) Zu 1. und 2.: Die Berliner Bezirksämter sind auf dem Gebiet des Sozialwesens gemäß Nr. 19 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzt (ASOG Bln) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Zust- KatOrd) für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit zuständig, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) (Nr. 32 Abs. 1 ZustKatOrd) oder die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 ZustKatOrd) zuständig ist. Nach § 17 Abs. 1 ASOG kann die zuständige Ord- nungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht §§ 15 bis 29 ASOG ihre Befugnisse besonders regeln. Die Bezirke haben im Einzelnen folgendes mitgeteilt: Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf nahm seit 2010 keine Objekte auf der Grundlage von § 17 ASOG zur Beseitigung von Obdachlosigkeit in Anspruch. Das Bezirksamt Mitte nahm seit 2010 keine Objekte auf der Grundlage von § 17 ASOG zur Beseitigung von Obdachlosigkeit in Anspruch. Das Bezirksamt Reinickendorf nahm seit 2010 keine Objekte auf der Grundlage von § 17 ASOG zur Beseiti- gung von Obdachlosigkeit in Anspruch. 3. In wie vielen Fällen waren seit 2010 von der Inan- spruchnahme durch das Bezirksamt zur Unterbringung von wohnungslosen Personen a. gemeinnützige Wohnungsunternehmen, b. genossenschaftliche Wohnungsunternehmen, c. landeseigene Wohnungsunternehmen oder d. private Eigentümer*innen betroffen? 4. In welcher Höhe sind in den Jahren seit 2010 je- weils Schadensausgleiche nach § 60 ASOG Bln an die Eigentümer*innen der durch das Bezirksamt in Anspruch genommen Objekte geflossen? (Bitte nach Höhe des Schadensausgleichs und Objekt aufschlüsseln.) 5. Wie viele Klagen sind in den Jahren seit 2010 ge- gen das Bezirksamt aufgrund der Inanspruchnahme von Immobilien/Objekten zur Unterbringung von wohnungs- losen Personen geführt worden und mit welchem Aus- gang jeweils? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln.) Zu 3., 4. und 5.: Ordnungsbehördliche Maßnahmen der Bezirksamtsämter Marzahn-Hellersdorf, Mitte und Reinickendorf zur Unterbringung von wohnungslosen Personen waren seit 2010 nicht gegen Dritte gerichtet. Ansprüche auf Schadensausgleich nach den §§ 59 und 60 ASOG konnten somit auch weder entstehen noch geltend gemacht werden. Berlin, den 26. März 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Mrz. 2015)