Drucksache 17 / 15 824 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Harald Moritz (GRÜNE) vom 23. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. März 2015) und Antwort Besitzeinweisungsbeschluss zu Wohnungen in der Beermannstraße II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Bundesrepublik Deutschland, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwick- lung und Umweltschutz Abt. X oder ihre Beauftragten vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Rechtsmittel gegen die Be- sitzeinweisungsbeschlüsse betreffend die Beermannstr. 20 und 22 oder Teile davon eingelegt? Wann ja, in wie vie- len Fällen und wie begründet sie dies? Antwort zu 1: Nach rechtlicher Prüfung und Bewer- tung sowie in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wendet sich die Bundesstraßenverwaltung des Landes Berlin mit Teilanfechtungsklagen gegen einzelne Nebenbestimmun- gen der 6 Besitzeinweisungsbeschlüsse für Wohnungen in der Beermannstraße 20 und 22 vom 13. Februar 2015. Gegenstand der Klagen sind alle Regelungen der Besitz- einweisungsbeschlüsse im Zusammenhang mit einer Ent- schädigung der Mietdifferenz für eine Dauer von bis zu 191 Monaten. Nach Auffassung der Bundesstraßenverwaltung sind diese – insbesondere die Entschädigung der Mietdifferenz betreffenden – Regelungen formell und materiell rechtswidrig , da alle Mietverhältnisse fristgemäß und den ge- setzlichen Anforderungen entsprechend beendet waren und insofern keine entschädigungsfähige Rechtsposition mehr vorliegt. Frage 2: Zu welchen Punkten war hier noch eine Ab- stimmung mit dem Bundeministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, wie in der Antwort des Senats auf Frage 2 aus der schriftlichen Anfrage 17/ 15630 genannt, erforderlich? Frage 4: Zu welchen Punkten war hier noch eine Ab- stimmung mit dem Bundeministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, wie in der Antwort des Senats auf Frage 4 aus der schriftlichen Anfrage 17/ 15630 genannt, erforderlich? Antwort zu 2 und 4: Zu allen inhaltlichen und rechtli- chen Fragen waren Abstimmungen erforderlich. Frage 3: Hat sich die Bundesrepublik Deutschland, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- struktur, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadt- entwicklung und Umweltschutz Abt. X oder ihre Beauf- tragten nun entschieden, ob sie Rechtsstreite anstrebt, um die Wirksamkeit der Kündigungen der Mietverhältnisse in den Häusern der Beermannstraße 20 und 22 zu klären? Wenn ja, in wie vielen Verfahren und wie begründen sie das? Antwort zu 3: Da die Enteignungsbehörde die Ent- scheidung über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündi- gungen der Mietverhältnisse nicht getroffen hat, ist in 6 Fällen die gerichtliche Klärung herbeizuführen. Frage 5: Ist die Kanzlei W. & C. weiterhin mit der rechtlichen Vertretung in diesem Verfahren beauftragt? Antwort zu 5: Die Kanzlei W. & C. ist weiterhin mit der rechtlichen Vertretung in diesem Verfahren be- auftragt. Frage 6: Räumt der Senat, nach der Entscheidung der Enteignungsbehörde, dass die Kündigungen der Mietver- träge mangels Räumungstitel schwebend unwirksam waren, ein, dass mit der Bezeichnung der Mieter*innen als „illegal“ (u.a. im Tagesspiegel vom 19.02.2015 geäußert ) ein ungünstiger und nicht zutreffender Begriff ge- wählt wurde? Antwort zu 6: Die Enteignungsbehörde hat keine Ent- scheidung über die Wirksamkeit der Kündigungen getrof- fen. Seit der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 17/15 630 (Fragen 6, 7 und 8) am 10.März 2015 hat sich die Einschätzung des Senats dazu nicht geändert. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 824 2 Frage 7: Bis zu welchem Datum haben die Mie- ter*innen für ihre Wohnungen Miete bzw. ein Nutzungs- entgelt gezahlt? Antwort zu 7: Zahlungen erfolgten bis zu unter- schiedlichen Terminen (zwischen Mai 2014 und Februar 2015). Frage 8: Teilt der Senat meine Ansicht, dass über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigungen allein das zuständige Gericht zu urteilen hat und allein dieses entscheiden kann, ob die Beendigung der Mietverhält- nisse auf Grund der ausgesprochenen Kündigungen spä- testens im November 2014 erfolgte? Antwort zu 8: Der Senat teilt diese Ansicht nicht. Berlin, den 01. April 2015 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Apr. 2015)