Drucksache 17 / 15 827 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Silke Gebel (GRÜNE) vom 06. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. März 2015) und Antwort Was ist der Stand beim Berliner Wassergesetz? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann wird das Berliner Wassergesetz (BWG) an die aktuelle europäische und Bundesgesetzge- bung angepasst? Antwort zu 1: Nach Abschluss aller Abstimmungen und Anhörungen sowie den erforderlichen Beschlüssen des Senats abschließend durch Beschluss des Abgeordne- tenhauses. Frage 2: Welche europäischen und nationalen Ände- rungen müssen, seitdem das BWG 2005 neugefasst wur- de, eingearbeitet werden? Antwort zu 2: Neben der seitdem auf der Basis der ge- änderten Kompetenzregelung des Grundgesetzes erfolgten Neufassung und nachfolgenden weiteren Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), der Änderung des Ge- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) müssen insbesondere die Vorgaben der EG-Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken eingearbeitet bzw. umgesetzt werden. Frage 3: Wie begründet der Senat die bisherigen Ver- zögerungen? Antwort zu 3: Die erforderlichen Änderungen des Ber- liner Wassergesetzes (BWG) sind so umfangreich, dass dessen vollständige Neufassung notwendig ist. Hierbei wird nicht nur eine Anpassung des Gesetzes an fortentwi- ckeltes Bundes- bzw. EG-Recht vorgenommen, sondern werden alle vorhandenen Vorschriften daraufhin über- prüft, ob zusätzliche Änderungen, Erweiterungen oder auch der Wegfall einzelner Regelungen rechtlich geboten sind bzw. ist. Auch haben sich weitere Ergänzungen des Landeswasserrechts um neue Regelungstatbestände als sinnvoll erwiesen. Die Herbeiführung eines einvernehm- lich von allen beteiligten Stellen insbesondere der Ver- waltung bzw. des Landes getragenen Entwurfs gestaltet sich jedoch vor allem deshalb schwierig, weil die ergän- zenden Regelungen u.a. mit weiterem Vollzugsaufwand einhergehen und Zuständigkeiten an bislang nicht be- troffene Stellen verlagert werden sollen. Frage 4: In welchem Stadium befindet sich die Novel- lierung des BWG? Antwort zu 4: Der Entwurf befindet sich innerhalb der Abstimmung zwischen Dienststellen des Landes Berlin. Frage 5: Inwieweit beteiligt der Senat Expertinnen und Experten aus der Stadt an der Novellierung des BWG? Antwort zu 5:Eine Anhörung von zahlreichen Fach- kreisen und Verbänden aus den unterschiedlichsten Spek- tren wie Wirtschaft, Umweltverbände, Verkehr, Sachver- ständigenorganisationen u.a. zu dem gesamten Entwurf wird durchgeführt. Frage 6: Welche Änderungen gegenüber der zur Zeit gültigen Fassung des BWG sind geplant, vor allem hin- sichtlich 1. Grundwasserentnahmeentgelt 2. Vereinheitlichung von Genehmigungs- und Voll- zugspraxis 3. Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Kanalisationen 4. Regelungen zu Wasserschutzgebieten 5. Regelungen zu Indirekteinleitungen und Abwas- serbeseitigung 6. den besonderen Bestimmungen für das Grundwas- ser 7. der Gewässeraufsicht? 8. Dem Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf dezentrales Regenwassermanagement? 9. Einem finanziellen Anreizsystem in Bezug auf denzentrales Regenwassermanagement? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 827 2 Antwort zu 6: Hinsichtlich der angesprochenen Fragen werden gegenüber dem geltenden Recht Änderungen zu folgenden Stichpunkten geprüft: Zu 1.: Veränderung Entgeltfreistellung bei Gebäude- trockenhaltung über Brunnen und Drainagen und beim Entgelttatbestand für Garten- und Bodenbewässerung sowie der Freimenge des benutzten Grundwassers. Zu 2.: Im Rahmen der bundesgesetzlich eröffneten Möglichkeiten soll die Genehmigungs- und Vollzugspra- xis aus Gründen der Effektivität soweit wie möglich ver- einheitlicht werden. Zu 3. und 5.: Die vorhandenen Regelungen zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Kanalisa- tionen sollen weiter ausgebaut und differenziert werden. Insbesondere ist geplant, erstmals Vorschriften über die Überwachung der Dichtheit des öffentlichen Abwasser- kanalisationsnetzes durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) und von Grundstücksentwässerungsanlagen durch die hierfür verantwortlichen Eigentümerinnen und Eigen- tümer und Betreiberinnen und Betreiber einzuführen. Ferner sollen die Vorschriften über Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen in Wasserschutzgebieten verein- heitlicht werden. Außerdem ist geplant, erstmals Rege- lungen über die Überprüfung von Fett- und Leichtflüssig- keitsabscheidern aufzunehmen. Zu 4.: Das Landesrecht soll im Falle einer erforderli- chen Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums an die Härtefallregelung des Bundesrechts (§ 51 Abs. 1 Satz 3 WHG) angepasst werden. Bei sonstigen Befreiuungsvoraussetzungen soll im Sinne eines effekti- ven Schutzes der Trinkwasserresourcen ein strengerer Maßstab eingeführt werden, als es das Bundesrecht erfor- dert; dies ist den Ländern im Rahmen des geltenden Ver- fassungsrechts gestattet. Zu 6.: Der Grundwasserschutz soll durch die Einfüh- rung einer Genehmigungspflicht für Erdwärmegewinnung und Grundwassermessstellen weiter ausgebaut werden. Zu 7.: Der Umfang der Gewässeraufsicht soll um Re- gelungen zur Begehung von Wasserschutzgebieten durch die Wasserbehörde erweitert werden, um Gefährdungen des Grundwassers z.B. durch unerlaubte Nutzungen zeit- nah zu erkennen und unterbinden zu können. Zu 8.: Das Ziel eines dezentralen Regenwassermana- gements steht in einem logischen Widerspruch zur Ein- führung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Zu 9.: Diesbezüglich liegen keine Planungen vor. Frage 7: Inwieweit werden mit der notwendigen No- vellierung des BWG auch die Wasserschutzgebiets- Verordnungen angepasst? Antwort zu 7: Die Überarbeitung der Ausweisung der festgesetzten Wasserschutzgebiete ist unabhängig von der Anpassung des Berliner Wassergesetzes an das veränderte EG- und Bundesrecht. Sie ist vielmehr abhängig vom Abschluss der Bewilligungsverfahren für die Grundwas- serförderung durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Vorlage der für die Ausweisung von Wasserschutzge- bieten erforderlichen wissenschaftlichen Gutachten durch die BWB (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG). Berlin, den 07. April 2015 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Apr. 2015)