Drucksache 17 / 15 848 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 23. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. März 2015) und Antwort BauOrdnung und Rettungswege Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Probleme treten in den Berliner Be- zirken bei der Genehmigung von Dachgeschossausbauten auf, wenn der 2. Rettungsweg in Bestandsgebäuden nicht baulich hergerichtet werden kann und die Feuerwehr mit der Kraftfahrdrehleiter mangels ausreichendem Platz auf der Fahrbahn nicht anleitern kann? Antwort zu 1: Der zweite Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr ist nur gegeben, wenn die Feuerwehr die Möglichkeit hat, ihr Fahrzeug so aufzustellen, dass der Anleitervorgang auch möglich ist. Anhaltspunkt für das Anleitern der Feuerwehr bietet das Merkblatt „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken.“ Der Brandschutznachweis hat die entsprechenden Angaben zu enthalten. Für Gebäude ab Gebäudeklasse 4 wird der Brandschutz- nachweis geprüft. Kann der zweite Rettungsweg nicht über die Leiter der Feuerwehr sichergestellt werden, ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens nur durch einen zwei- ten baulichen Rettungsweg oder einen Sicherheitstreppen- raum zu erreichen. Frage 2: Warum hat der Senat mit Schreiben vom 23.02.2015 den Ausbau von Dachräumen in vielen bebau- ten Gebieten von Berlin gestoppt, obwohl zu diesem Zeit- punkt keine Veränderung der Gesetzeslage eingetreten ist, die Dachräume zu diesem Zeitpunkt bereits hätten ausge- baut sein können und die vorgesehenen Rettungswege für die Wohnungen im Dachraum sich nicht von den Ret- tungswegen der darunter liegenden Wohnungen im 4. Obergeschoss (1. Rettungsweg über den Treppenraum im Vorderhaus und 2. Rettungsweg über die auf dem öffent- lichen Straßenland stehende Kraftfahrdrehleiter) unter- scheidet? Welche Straßen von der Neuregelung betroffen? Antwort zu 2: Das Schreiben vom 23.02.2015 an die Bauaufsichtsämter und die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz hat keine Bauvorhaben gestoppt, sondern nur die Rechtslage beschrieben. Frage 3: Wie wird der 2. Rettungsweg in Bestandsge- bäuden sichergestellt oder ersetzt, wenn insbesondere in Quergebäuden und Seitenflügeln gründerzeitlicher Alt- bauquartiere die vierten und fünften Obergeschosse nicht mit Kraftfahrdrehleiter oder Steckleitern der Feuerwehr erreicht werden können? Antwort zu 3: Siehe Antwort zu 1. Frage 4: Seit wann gilt das Rettungswegsystem der Berliner Bauordnung für Normalbauten, insbesondere Wohnhäuser, unverändert, d.h. im Regelfall wird der zweite Rettungsweg über die Leitern der Feuerwehr, insbesondere über die Kraftfahrdrehleiter, geführt? Antwort zu 4: Bei der Sicherstellung des zweiten Ret- tungsweges über die Leitern der Feuerwehr handelt es sich um eine historische Regelung. Frage 5: Ist dem Berliner Senat bekannt, dass bei den nach DIN 14701 beschafften Drehleitern der Auslegungs- punkt in zwölf Metern Entfernung und in 23 Meter Höhe bei einer Abstützbreite von 3 m mit halber Korbbelastung erreicht werden musste und die Flächen für die Feuerwehr auf Privatgrundstücken auf diese Drehleitern nach DIN 14701 abgestimmt wurden? Antwort zu 5: Die DIN 14701 wurde 2006 durch die DIN EN 14043 für vollautomatische Drehleitern und durch die DIN EN 14043 für halbautomatische Drehlei- tern ersetzt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 848 2 Frage 6: Ist sichergestellt, dass bei Veränderungen im Straßenland, z. B. Einbau von Oberleitungen für Straßen- bahnen, Schaffen von Parkflächen für den ruhenden Ver- kehr, Anordnung von Quer- statt Längsparken in Anwoh- nerstraßen etc. keine Gefahren für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung entstehen und insbesondere die Feuer- wehr für ihre Fahrzeuge ausreichend Stellfläche im Brandfall vorfindet? Antwort zu 6: Die Berliner Feuerwehr wird beim Bau von Betriebsanlagen der Straßenbahn - wie u. a. von Fahr- leitungsmasten mit Oberleitungen - soweit diese Vorha- ben im Einzelfall planfeststellungsbedürftig sind (vgl. § 28 Personenbeförderungsgesetz), im Planfeststellungsver- fahren durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde beteiligt, um deren Belange berücksichtigen zu können. Frage 7: Wie wird die Berliner Feuerwehr bei bauli- chen Veränderungen und straßenverkehrlichen Anord- nungen beteiligt und von wem und nach welchen Krite- rien wird zwischen unterschiedlichen Anforderungen abgewogen? (siehe auch Artikel „Parken in Berlin - Erst längs, dann quer, so geht noch mehr“ in der Berliner Morgenpost vom 18.01.2015). Antwort zu 6: Zur Verkehrsberuhigung in Wohngebie- ten soll in Tempo 30-Zonen die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite erforderlichen- falls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägpark- ständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Zu straßenverkehrs- behördlichen Maßnahmen besteht ein Anhörungserfor- dernis nur von Straßenbaubehörde und Polizei. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästi- gung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen. Berlin, den 09. April 2015 In Vertretung Regula Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Apr. 2015)