Drucksache 17 / 15 867 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 24. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. März 2015) und Antwort Erweiterung des Sanierungsgebiets Südliche Friedrichstadt um das Dragoner-Areal Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen Gründen lehnt der Senat die Erweiterung des Sanierungsgebietes Südliche Fried- richstadt (Mehringplatz, Blücherplatz, AGB) im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg um den das sogenannte Drago- ner-Areal umfassenden Block zwischen Obentraut-, Großbeeren- und Yorckstraße sowie Mehringdamm ab? Antwort zu 1: Die Erforderlichkeit der Festlegung ei- ner räumlichen Erweiterung muss sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung ergeben. Die Sanierungsziele für die südliche Friedrichstadt, beschlossen mit der 12. Ver- ordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungs- gebieten vom 15. März 2011, unterscheiden sich von den Handlungsfeldern im Block des Dragoner-Areals. Aus diesem Grund wurde das Dragoner-Areal nicht in die vor- bereitenden Untersuchungen für das Sanierungsgebiet einbezogen. Die Interventionsmöglichkeiten des allge- meinen Städtebaurechts machen weiterhin eine Festle- gung dieses Blocks als Sanierungsgebiet entbehrlich. Frage 2: Wie bewertet der Senat die Forderung für das oben genannte Sanierungsgebiet (ggf. erweitert um den genannten Block) das umfassende Sanierungsverfahren anstatt des vereinfachten Verfahrens anzuwenden. Antwort zu 2: Mit der 12. Verordnung über die förm- liche Festlegung von Sanierungsgebieten wurde festge- legt, dass die Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet Südliche Friedrichstadt im vereinfachten Verfahren - ohne Anwendung der besonderen bodenrechtlichen Vorschrif- ten §§ 152 - 156 Baugesetzbuch (BauGB) - durchgeführt werden. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens bietet ein ausreichendes Rechtsinstrument zur Durchsetzung der Sanierungsziele in dem Gebiet. Die Steuerung des Ent- wicklungs-prozesses und der Einsatz von Mitteln der Städtebauförderung sind damit gewährleistet. Durch die Sanierung bedingte Bodenwertsteigerungen sind kaum zu erwarten, da keine grundlegende Neustrukturierung des Gebietes beabsichtigt ist. Diese Einschätzung besteht weiterhin. Frage 3: Würde der Senat einer Änderung hin zur Anwendung des umfassenden Sanierungsverfahrens zu- stimmen? Antwort zu 3: Nein. Siehe Antwort zu Frage 2. Berlin, den 02. April 2015 In Vertretung Christian Gaebler ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Apr. 2015)