Drucksache 17 / 15 879 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 24. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. März 2015) und Antwort Kastrationspflicht für Freigängerkatzen eine Option für Berlin? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie hoch schätzt der Senat die Zahl der derzeit "wilden/streunenden" Katzen in Berlin und auf welcher Basis beruht diese Schätzung? Zu 1.: Gegenüber den Angaben in der Antwort auf die Kleine Anfrage 17/12513 vom 28. August 2013 verfügt der Senat über keine aktuelleren Zahlen. Die damals ge- nannte Zahl freilebender Katzen beruhte auf Schätzungen von Tierschützerinnen und Tierschützern und schwankte zwischen 17.000 und knapp 100.000 Tieren. Angesichts der Erfahrungen der bezirklichen Veterinär- und Lebens- mittelaufsichtsämter geht der Senat aber davon aus, dass sich die tatsächliche Zahl eher in der Nähe des unteren Bereichs bewegen dürfte. 2. Zu welchem Ergebnis hat die Prüfung der Einfüh- rung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Kastration von Freigängerkatzen (vgl. Drucksache 17/12513) geführt? Zu 2.: Die von verschiedener Seite geforderte Einfüh- rung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Kastration von Freigängerkatzen auf Grundlage des § 13b Tierschutzge- setz ist, soweit sie sich auf das gesamte Berliner Stadtge- biet erstrecken soll, nach Auffassung des Senats nicht zulässig. Die Ermächtigung des § 13b Tierschutzgesetz ist nur für bestimmte, abgegrenzte Gebiete anwendbar, in denen nachweislich eine hohe Populationsdichte freile- bender Katzen ursächlich für die Tierschutzprobleme in dieser Katzenpopulation ist und sich andere Maßnahmen als unwirksam erwiesen haben. Dem Senat und den Berli- ner Veterinärbehörden sind keine Gebiete bekannt, in denen diese Voraussetzungen gegeben sind. Weiterhin scheint eine wirksame Kontrolle der nach § 13b Tierschutzgesetz möglichen Regelungen, insbeson- dere unter Berücksichtigung der Bedingungen einer Groß- stadt, nahezu unmöglich. Beispielsweise dürften die ein- deutige Zuordnung von Halterinnen und Haltern oder auch die Feststellung, ob eine weibliche Katze kastriert ist, zu Problemen führen. Unter Berücksichtigung der Berliner Situation ist eine auf § 13b Tierschutzgesetz basierende Rechtsverordnung daher weder geeignet noch verhältnismäßig. 3. Was hält der Senat davon, vor dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß § 13b TierSchG, wie z.B. ein Kastra- tionsgebot sowie Kennzeichnungs- und Registrierungs- pflichten, zunächst die Halter von sogenannten Freigän- gerkatzen durch eine Informationskampagne entsprechend für das Thema zu sensibilisieren und so auf die freiwillige Kastration von Katzen zu setzen? Zu 3.: Der Senat hält eine Informationskampagne zur entsprechenden Motivation der Halterinnen und Halter von Freigängerkatzen für einen sinnvollen Beitrag zur Verbesserung der Situation freilebender Katzen. Gerade wegen der rechtlichen Unwägbarkeiten einer Verordnung könnte dies eine sinnvolle Alternative sein. 4. Welche Möglichkeiten sieht der Senat angesichts der steigenden Katzenpopulation parallel, die Versorgung und Kastration „wilder/streunender“ Katzen durch den Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. im Tierheim Berlin finanziell zu unterstützen? Zu 4.: Der Senat prüft zurzeit, ob Projekte zur Kastra- tion von Freigängerkatzen in diesem Jahr finanziell unter- stützt werden können. Einzelheiten dazu werden umge- hend mit dem Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. abgestimmt. Berlin, den 08. April 2015 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. Apr. 2015)