Drucksache 17 / 15 880 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 24. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. März 2015) und Antwort Kampf den Giftködern – Giftköder-Atlas einführen! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Was hält der Senat angesichts seiner in der Druck- sache 17/15008 artikulierten Bedenken gegenüber einem privaten Informationsdienst über die Verbreitung von Giftködern von der Bereitstellung eines entsprechenden online Informationsangebots „Giftköder-Atlas“ durch den Landestierschutzbeauftragten? 2. Welche Möglichkeiten sieht der Senat bei einem solchen Angebot durch den Landestierschutzbeauftragten insbesondere neben privaten Hinweisen insbesondere auf die Informationen der bezirklichen Veterinär-und Le- bensmittelaufsichtsämtern, der Polizei sowie auf freiwilli- ger Basis auch auf die der niedergelassenen Tierärzte (vgl. Drucksachen 17/12605 und 17/12604) zurückzugrei- fen? 3. Teilt der Senat die Auffassung, dass sich durch die Einführung eines entsprechenden „Giftköder-Atlas“ durch den Landestierschutzbeauftragten die Hundehalter und ihre Vierbeiner zukünftig besser über die konkreten Ge- fahren von Giftködern und deren Verbreitung informiert und somit geschützt werden können? 4. Falls ja, wird der Senat sich um die kurzfristige Einführung eines entsprechenden „Giftköder-Atlas“ durch den Landestierschutzbeauftragten bemühen? Zu 1. bis 4.: Die in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 17/15008 geäußerten grundsätzlichen Beden- ken bezüglich einer Verunsicherung von Hundehalterin- nen und Hundehaltern, zur Verifizierbarkeit in einem amtlichen Dokument einzustellender Informationen über Fundorte von Giftködern und der Gefahr von Nachah- mungstäterinnen und Nachahmungstätern bestehen wei- ter. Allerdings greift der Senat gern die Anregung auf, beim Tierschutzbeauftragten (TSB) die Einrichtung eines solchen Portals anzustreben. Sollte die Einrichtung einer entsprechenden Information durch den TSB möglich sein, wird die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucher- schutz auch bei den amtlichen Stellen für die Bereitstel- lung aller vorhandenen Informationen werben. 5. Hält der Senat das derzeitige Strafmaß für Tierquä- lerei gemäß § 17 TierschG von Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren für ausreichend, um etwaige Täter wirksam abzuschrecken? Zu 5.: Das vom Bundesgesetzgeber erlassene Tier- schutzgesetz (TierschG) sieht in § 17 einen Straftatbe- stand vor, der für das Töten eines Wirbeltieres ohne ver- nünftigen Grund, für das Zufügen von erheblichen Schmerzen oder Leiden aus Rohheit oder das Zufügen länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden als Strafandrohung eine Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Darüber hinaus sieht das Strafgesetzbuch (StGB) in § 56c für den Fall der Verhängung einer Bewährungsstrafe unter anderem auch die Möglichkeit der Anordnung eines Tierhaltungsverbots vor. Gegenüber der Angeklagten und dem Angeklagten kann zudem nach § 19 TierschG auch die Einziehung des Tieres angeordnet werden. Nach § 20 TierschG kann zudem der Angeklagten und dem Ange- klagten der Umgang mit Tieren verboten werden. Ebenso können Tatmittel gemäß § 74 StGB eingezogen werden. Sofern eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist, kann gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot angeordnet werden. Diese Rechtsfolgen in ihrer Gesamtheit bieten eine aus- reichende Möglichkeit, auf tierquälerisches Verhalten zu reagieren und potentielle Täterinnen sowie Täter abzu- schrecken. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 880 2 6. Welche Möglichkeiten sieht der Senat in besonders schweren Fällen von Tierquälerei die Strafandrohung zu verschärfen, damit Gefängnisstrafen keine Ausnahmen mehr bleiben? Zu 6.: In besonders schweren Fällen von Tierquälerei kann bereits nach dem geltenden Strafrecht unter Würdi- gung aller Umstände des Einzelfalls eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Berlin, den 10. April 2015 In Vertretung Sabine Toepfer-Kataw Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Apr. 2015)