Drucksache 17 / 15 886 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 25. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. März 2015) und Antwort Streik ist ein Grundrecht auch im Land Berlin! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele angestellte Lehrkräfte beschäftigt das Land Berlin im laufenden Schuljahr? Wie viele davon (prozentual und absolut) sind bei der GEW, bei Verdi oder anderen Ge- werkschaften organisiert? (Bitte nach Gewerkschaft auf- schlüsseln) Zu 1.: 11.101 aktive Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis beschäftigt das Land Berlin an öffentlichen Schulen. Über die Organisation in Gewerkschaften liegen dem Senat keine Informationen vor, da dies nicht abgefragt wird. 2. In wie vielen Schulen ist der Anteil der angestellten Lehrkräfte geringer als 25 %? (Bitte Schulen und Bezirke nennen) Zu 2.: Die Zahl der Schulen in den Bezirken, die weniger als 25 % aktive Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis be- schäftigen, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Bezirk Anzahl Schu- len Mitte 6 Friedrichshain-Kreuzberg 9 Pankow 17 Charlottenburg-Wilmersdorf 5 Spandau 2 Steglitz-Zehlendorf 8 Tempelhof-Schöneberg 9 Neukölln 9 Treptow-Köpenick 10 Marzahn-Hellersdorf 24 Lichtenberg 8 Reinickendorf 13 Summe 120 3. Wie wird rechtlich verhindert, dass verbeamtete Lehr- kräfte als Streikbrecher eingesetzt werden? Zu 3.: Bei jeder angekündigten Streikmaßnahme erhalten die Schulleitungen ein Informationsschreiben. Darin werden Hinweise, Abläufe und Regelungen bekannt gegeben, die es den Schulleitungen ermöglichen, die notwendigen organisa- torischen Vorkehrungen zu treffen, um den Unterricht und die Betreuung sicherzustellen. U.a. wird darüber informiert, dass bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen von nicht- beamteten Beschäftigten der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen grundsätzlich nicht zulässig ist (z.B. für die Erteilung des geplanten Unterrichts), solange hierfür eine gesetzliche Regelung nicht besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 02. März 1993 – 1 BvR 1213/85 – AP Nr. 126 zu Art. 9 Grundgesetz (GG) Arbeitskampf). Ohne dass das BVerfG in der genannten Entscheidung dazu Stellung genommen hat, ist davon auszu- gehen, dass der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen dann zulässig ist, wenn sie auf diesen Arbeitsplätzen Notdienstarbeiten durchzuführen ha- ben. 4. Ist es zutreffend, dass Schulleitungen angestellten Lehrkräften, die befristete Arbeitsverhältnisse haben oder sich noch in der Probezeit befinden, nahegelegt haben, nicht an den Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen? Wenn ja, wann und wo ist dies in den letzten fünf Jahren vorgekom- men? Zu 4.: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Berlin, den 07. April 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Apr. 2015)