Drucksache 17 / 15 897 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 24. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. März 2015) und Antwort Inanspruchnahme von Immobilien/Objekten zur Unterbringung von Wohnungslosen in Charlottenburg-Wilmersdorf Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftlichen Anfragen Nr. 17/15896, 17/15897, 17/15898, 17/15907, 17/15908, 17/15909 betreffen die- selbe Thematik und werden aus diesem Grund im Folgen- den gesammelt beantwortet. 1. Wie viele Objekte sind in den Jahren seit 2010 auf Grundlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungs- gesetzes (ASOG Bln) vorübergehend durch das Bezirk- samt zur Unterbringung von wohnungslosen Personen in Anspruch genommen worden? (Bitte nach Jahr und An- zahl der Objekte aufschlüsseln.) 2. Welche Objekte sind seit 2010 über welchen Zeit- raum vorübergehend durch das Bezirksamt zur Unterbrin- gung von wohnungslosen Personen in Anspruch genom- men worden? (Bitte nach Datum, Zeitraum der Inan- spruchnahme und Objekt aufschlüsseln.) Zu 1. und 2.: Die Berliner Bezirksämter sind auf dem Gebiet des Sozialwesens gemäß Nr. 19 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (Zust- KatOrd) für die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit zuständig, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) (Nr. 32 Abs. 1 ZustKatOrd) oder die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 ZustKatOrd) zuständig ist. Nach § 17 Abs. 1 ASOG kann die zuständige Ord- nungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht §§ 15 bis 29 ASOG ihre Befugnisse besonders regeln. Die Bezirke haben im Einzelnen folgendes mitgeteilt: Das Bezirksamt Lichtenberg nahm seit 2010 keine Objekte auf der Grundlage von § 17 ASOG zur Beseiti- gung von Obdachlosigkeit in Anspruch. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf nahm seit 2010 keine Objekte auf der Grundlage von § 17 ASOG zur Beseitigung von Obdachlosigkeit in Anspruch. Das Bezirksamt Spandau nahm seit 2010 keine Objek- te auf der Grundlage von § 17 ASOG zur Beseitigung von Obdachlosigkeit in Anspruch. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg nahm seit 2010 keine Objekte auf der Grundlage von § 17 ASOG zur Beseitigung von Obdachlosigkeit in Anspruch. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf nahm seit 2010 keine Objekte auf der Grundlage von § 17 ASOG zur Beseitigung von Obdachlosigkeit in Anspruch. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick nahm seit 2010 keine Objekte auf der Grundlage von § 17 ASOG zur Beseitigung von Obdachlosigkeit in Anspruch. 3. In wie vielen Fällen waren seit 2010 von der Inan- spruchnahme durch das Bezirksamt zur Unterbringung von wohnungslosen Personen a. gemeinnützige Wohnungsunternehmen, b. genossenschaftliche Wohnungsunternehmen, c. landeseigene Wohnungsunternehmen oder d. private Eigentümer*innen betroffen? 4. In welcher Höhe sind in den Jahren seit 2010 je- weils Schadensausgleiche nach § 60 ASOG Bln an die Eigentümer*innen der durch das Bezirksamt in Anspruch genommen Objekte geflossen? (Bitte nach Höhe des Schadensausgleichs und Objekt aufschlüsseln.) 5. Wie viele Klagen sind in den Jahren seit 2010 ge- gen das Bezirksamt aufgrund der Inanspruchnahme von Immobilien/Objekten zur Unterbringung von wohnungs- losen Personen geführt worden und mit welchem Aus- gang jeweils? (Bitte nach Jahr aufschlüsseln.) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 897 2 Zu 3., 4. und 5.: Ordnungsbehördliche Maßnahmen der Bezirksamtsämter Lichtenberg, Charlottenburg- Wilmersdorf, Spandau, Tempelhof-Schöneberg, Steglitz- Zehlendorf und Treptow-Köpenick zur Unterbringung von wohnungslosen Personen waren seit 2010 nicht gegen Dritte gerichtet. Ansprüche auf Schadensausgleich nach den §§ 59 und 60 ASOG konnten somit auch weder ent- stehen noch geltend gemacht werden. Berlin, den 02. April 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Apr. 2015)