Drucksache 17 / 15 900 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Möller (LINKE) vom 26. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. März 2015) und Antwort Öffentliche Nutzung privater Spielplätze Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Vorgaben gibt es lt. Berliner Bau- ordnung für die Errichtung von Spielplätzen bei privat finanzierten Bauvorhaben? Antwort zu 1: In der Bauordnung für Berlin gibt es Vorgaben für die Anlegung und Unterhaltung von Spiel- plätzen für Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen, vgl. § 8 Absatz 2 und 3. Im Regelfall ist ein Spielplatz auf dem Baugrundstück selbst anzulegen, kann aber im Ein- zelfall auf Antrag auch auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück gestattet werden, wenn die Nutzung als Spielplatz zugunsten des Baugrundstücks öffentlich- rechtlich gesichert ist. Je Wohnung sollen mindestens 4 m², zusammen jedoch mindestens 50 m², nutzbare Spiel- fläche vorhanden sein, die zumindest für Spiele von Kleinkindern geeignet sein muss. Bei größeren Bauvor- haben mit mehr als 75 Wohnungen muss der Spielplatz auch für Spiele älterer Kinder geeignet sein. Der Spiel- platz ist laufend zu unterhalten. Nur in näher beschriebenen Extremsituationen kann die Verpflichtung durch die Zahlung eines mit der Bau- aufsichtsbehörde zu vereinbarenden Betrages abgelöst werden, wobei der Geldbetrag dann seitens des Bezirk- samtes ausschließlich für die Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung eines der Allgemeinheit zugängli- chen Spielplatzes in der Nähe des Baugrundstücks zu verwenden ist. Frage 2: Wie viele privat errichtete und privat genutz- te Spielplätze gibt es in Berlin (bitte bezirklich auflisten)? Frage 3: Wie viele und welche Beispiele gibt es in Berlin, für die öffentliche Nutzung privater Spielplätze? Antwort zu 2 und 3: Eine statistische Erhebung über die Anzahl der in den Bezirken vorhandenen privat errich- teten und privat genutzten Spielplätze wird nicht geführt. Beispiele für die öffentliche Nutzung privater Spielplätze sind insofern nicht bekannt. Frage 4: Welche Vorgaben gibt es für privat errichtete Spielplätze bezüglich der Nutzung dieser Spielplätze durch die Öffentlichkeit? Antwort zu 4: Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben. Frage 5: Welche Möglichkeiten gibt es aus Sicht des Senats, um privat errichtete Spielplätze auch der Öffent- lichkeit nutzbar zu machen? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Antwort zu 5: Da es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, bleibt es der Privatinitiave überlassen, Spielplätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Frage 6: Warum verpflichtet der Senat Investoren nicht, privat errichtete Spielplätze so zu errichten, dass eine öffentliche Nutzung gewährleistet wird? Antwort zu 6: Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentumsrechts soll vermieden werden. Eine öffentliche Nutzung von Spielplätzen erfordert erhöhte Aufwendun- gen bezüglich der Gewährleistung der Verkehrssiche- rungspflicht zur Vermeidung von Schäden und Haftungs- fällen, sowie in Bezug auf Pflege und Unterhaltung der Spielfläche. Frage 7: Welchen gesetzlichen Vorgaben unterliegen privat errichtete Spielplätze im Hinblick auf Größe, Be- schaffenheit und weiteren qualitativen und quantitativen Parametern wie z.B. DIN-Normen o.ä. und inwieweit sind diese Vorgaben geeignet, eine öffentliche Nutzung zu verbieten? Antwort zu 7: Vgl. Antwort zu 1. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 900 2 Frage 8: Welche Besonderheiten haben privat errichte- te Spielplätze, die einer öffentlichen Nutzung entgegen- stehen? Wie und durch welche konkreten Maßnahmen können diese überwunden werden? Antwort zu 8: Vgl. Antwort zu 6. Frage 9: Wie steht der Senat angesichts der in allen Bezirken mangelhaften Versorgung mit öffentlichen Spielplätzen zu der Forderung, dass auch privat errichtete Spielplätze der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen muss? Antwort zu 9: Die Anlage und Unterhaltung öffentli- cher Spielplätze ist Aufgabe der Bezirke. Daneben gibt es für Bauherren und Bauherrinnen die Verpflichtung, pri- vate Spielplätze anzulegen und zu unterhalten (siehe Antwort zu Frage 1). Eine Verpflichtung, private Spiel- plätze darüber hinaus auch der Öffentlichkeit zur Verfü- gung zu stellen, gibt es nicht. Die Versorgung mit öffentlicher Spielplatzfläche liegt in Berlin aktuell bei insgesamt rd. 60 % (Stand: 31.12.2014). Damit ist die derzeitige Versorgungssituati- on zwar nicht optimal, aber durchaus akzeptabel. Seitens des Senats werden gemeinsam mit den Bezirken erhebli- che weitere Anstrengungen unternommen, die Versor- gungssituation noch zu verbessern, wie beispielsweise durch das Sonderprogramm für die Sanierung von Kitas und Spielplätzen (KSSP) im Umfang von insgesamt 20 Millionen Euro. Frage 10: Wie bewertet der Senat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Potsdam, wonach auch privat errichtete Spielplätze der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen? Antwort zu 10: Die Stadtverordnetenversammlung Potsdam hat beschlossen, die Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam dahingehend zu erweitern, dass private Spielflächen öffentlich zugänglich sein sol- len, soweit nicht tatsächliche Gegebenheiten (z.B. Hofla- ge und vollständige Umbauung) dies ausschließen (BE- SCHLUSS der 7. öffentlichen Sitzung der Stadtverordne- tenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam am 28.01.2015). Grundsätzlich sind Bemühungen, möglichst viele Flä- chen für das Kinderspiel zur Verfügung zu stellen, zu begrüßen. Auf Grund der bestehenden Rechtslage hin- sichtlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit so- wie den damit verbundenen Haftungsfragen, bewertet der Senat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Potsdam kritisch. Auch in Potsdam wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung kontrovers diskutiert. Soweit bekannt, ist der Beschluss derzeit bei der Kom- munalaufsicht anhängig. Frage 11: Wie bewertet es der Senat, dass Kindern die Nutzung eines Spielplatzes in einer privaten Wohnanlage verwehrt wird und was kann die Öffentlichkeit vor Ort tun, um eine öffentliche Nutzung zu ermöglichen? An wen können sich Bürgerinnen und Bürger im konkreten Fall wenden, um Zugang für ihre Kinder zu erlangen? Antwort zu 11: Wie bereits bei Frage 9 erläutert, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer eines privaten Spielplatzes nicht verpflichtet werden, diesen öffentlich nutzbar zu machen. Dies ist eine im Einzelfall von der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu treffende Ent- scheidung unter Zugrundelegung der Anforderungen der bestehenden Verkehrssicherungspflicht und des dafür erforderlichen zusätzlichen Pflege- und Unterhaltungs- aufwandes. Frage zu 12: Wie bewertet es der Senat, dass auch bei der Spielplatznutzung die gesellschaftliche Spaltung der Stadt zunehmend sichtbar wird? Frage zu 13: Was wird der Senat tun, um Kinder bei der Zugänglichkeit zu Spielanlagen nicht zu benachteili- gen und Teilhabe zu ermöglichen? Antwort zu 12 und 13: Eine gesellschaftliche Spaltung bei der Spielplatznutzung sieht der Senat nicht. Die Zu- gänglichkeit zu öffentlichen Spielplätzen ist für alle Kin- der und Jugendlichen unter der Maßgabe der Spielplatzart und ihres Alters gewährleistet. Die Bezirke sind bemüht, im Rahmen der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Finanzmittel und unter Berücksichtigung der sozialräum- lichen Entwicklungstendenz wie auch der städtebaulichen Dichte ausreichend öffentliche Spielplätze anzulegen und zu unterhalten sowie die bestehenden Spielplätze weiter- zuentwickeln, um Kindern die Möglichkeit zu geben, ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu entwickeln und um soziales Verhalten zu fördern. Wie zu Frage 9 bereits erwähnt, werden die Bezirke bei dieser Aufgabe vom Senat unterstützt. Berlin, den 08. April 2015 In Vertretung Regula Lüscher ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Apr. 2015)