Drucksache 17 / 15 919 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Elke Breitenbach (LINKE) vom 27. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. März 2015) und Antwort Zugang Berliner Behörden zu Unterlagen zur Berechnung der Regelsätze nach SGB II und SGB XII Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Sind nach Ansicht des Senats Behörden des Landes Berlin berechtigt, von Behörden des Bundes Unterlagen über die dortige interne Berechnung der Regelsätze nach SGB II und SGB XII anzufordern, wenn dies zur Erfül- lung ihrer Aufgaben und /oder zur Prüfung der Rechtmä- ßigkeit der Leistungsbescheide erforderlich ist? 2. Sind nach Ansicht des Senats Gerichte des Landes Berlin berechtigt, von Behörden des Bundes Unterlagen über die dortige interne Berechnung der Regelsätze nach SGB II und SGB XII anzufordern, wenn dies zur Erfül- lung ihrer Aufgaben bzw. zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Leistungsbescheiden, die Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, erforderlich ist? Zu 1. und 2.: Die für die Erfüllung der rechtmäßigen Leistungsgewährung nach dem SGB II und dem SGB XII erforderlichen Berechnungen zur Höhe der Regelsätze ergeben sich aus dem Gesetz zur Ermittlung der Regelsät- ze nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Re- gelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) vom 24.03.2011, insbesondere aus § 5 und § 6. Im Übrigen hat das Bun- desverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) die im Regel- bedarfsermittlungsgesetz ausgewiesenen Beträge für verfassungsgemäß erklärt. Im Rahmen der anstehenden Diskussion zur Neuberechnung der Regelsätze Anfang 2016 ist davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wie bereits in der Vergangenheit praktiziert, auch die mit Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 (EVS 2013) erstellten Sonderauswertungen den Bundesländern zur Verfügung stellen wird. Von den Sozialgerichten können im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Sachverhaltserforschung (§ 103 Sozialgerichtsgesetz) alle als notwendig erachteten Akten von Behörden, auch denen des Bundes, beigezogen werden. Ob die Vorlage von Akten verweigert werden kann, bestimmt sich in jedem Einzelfall nach § 119 Sozi- algerichtsgesetz. 3. Welche rechtlichen bzw. Verwaltungsvorschriften sind für die in 1. und 2. genannten Fragen relevant? Zu 3.: Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften für die in 1. und 2. genannten relevanten Fragen liegen nicht vor. Berlin, den 13. April 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Apr. 2015)