Drucksache 17 / 15 936 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Gerwald Claus-Brunner (PIRATEN) vom 01. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. April 2015) und Antwort Nimmt die unbezahlte Mehrarbeit an Berliner Schulen Überhand? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Lehrkräfte sind im laufenden Schuljahr an Berliner Schulen angestellt? (Bitte jeweils nach a) Art der Lehrkraft bzw. Stellenbezeichnung und b) Bezirk aufschlüsseln) Zu 1.: Im aktuellen Schuljahr 2014/2015 beschäftigt das Land Berlin 11.101 aktive Lehrkräfte im Angestell- tenverhältnis an öffentlichen Schulen. Diese verteilen sich wie folgt: a) Bezeichnung Anzahl Diplom-Fachlehrerin/Diplom-Fachlehrer 958 Lehrerin/Lehrer mit 1 Fach 2.020 Lehrerin/Lehrer mit 2 Fächern 1.136 Studienrätin/Studienrat 3.456 Sonstige 3.531 Summe 11.101 b) Bezirk Anzahl Mitte 1.093 Friedrichshain-Kreuzberg 1.021 Pankow 1.024 Charlottenburg-Wilmersdorf 1.216 Spandau 904 Steglitz-Zehlendorf 1.031 Tempelhof-Schöneberg 1.028 Neukölln 1.102 Treptow-Köpenick 559 Marzahn-Hellersdorf 462 Lichtenberg 750 Reinickendorf 911 Summe 11.101 2. Wie hoch ist jeweils die Anzahl der Präsenztage? Zu 2.: Aus § 7 Satz 3 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlVO) ergibt sich, dass die Lehrerinnen und Lehrer während der letzten drei Tage vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet sind. Diese Regelung gilt ab den kommenden Sommerferien 2015/2016. Zuvor waren die Lehrkräfte am letzten Ar- beitstag vor Ende der Sommerferien zur Dienstleistung in der Schule verpflichtet. 3. a) Wie viel Überstunden wurden im Laufe des Schuljahres jeweils bisher angesammelt? b) Ist dies im Vergleich zu den Vorjahren über- oder unterdurchschnittlich viel? c) Wie oft wurde im laufenden Schuljahr jeweils un- bezahlte Mehrarbeit geleistet? d) Welche Möglichkeiten haben die Lehrkräfte, diese Überstunden abzubauen? Zu 3.: Die Anordnung von Mehrarbeit und Überstun- den erfolgt aufgrund von § 69 Abs. 6 Nr. 1 Schulgesetz (SchulG) und wird von der Schulleiterin oder vom Schul- leiter wahrgenommen. a) - c)Die Schulleiterinnen und Schulleiter erfassen die Mehr- und Minderstunden der Lehrkräfte in eigener Ver- antwortung. Mehrarbeit liegt immer dann vor, wenn in einem Monat mehr als drei Unterrichtsstunden als Pflicht- stunden zusätzlich erteilt werden und ein Ausgleich mit etwaiger Minderarbeit im Monat nicht möglich ist. Diese Mehrarbeit wird vergütet, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Freizeitausgleich inner- halb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Es gibt derzeit kein einheitliches IT-Verfahren für die Berliner Schulen, mit dem Mehr- oder Minderarbeit er- fasst wird. Die Erfassung und Berechnung erfolgt dezent- ral in den Schulen mit unterschiedlichen Lösungen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 936 2 Eine regionale oder berlinweite Zusammenführung der Mehr- und Minderarbeit von Lehrkräften ist nicht vorge- sehen, daher sind statistische Auswertung oder Vergleiche nicht möglich. Die im Land Berlin existierenden beiden IT-Ver- fahren, die mit den Arbeitszeiten der Lehrkräfte (LiV) und deren Bezahlung (IPV) in Zusammenhang stehen, sind in den verfügbaren Versionen ungeeignet, um die erforderlichen Berechnungen für Mehr- oder Minderarbeit durchzuführen. d) Sofern ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, wird die Mehrarbeit vergütet. Die Vergütung richtet sich nach § 9 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung (AZVO) i. V. m. § 48 Bundesbesoldungsgesetz und der Mehrarbeits- vergütungsverordnung Berlin. Sowohl Vollbeschäftigte als auch Teilzeitbeschäftigte sind nach den für sie gelten- den Beschäftigungsbedingungen gleichermaßen verpflich- tet, zunächst einen identischen relativen Anteil ihres Be- schäftigungsumfangs an ausgleichsfreien Mehrarbeits- stunden zu leisten, bevor nach Überschreiten dieser An- zahl alle geleisteten Stunden - einschließlich der zunächst ausgleichsfreien - vergütet werden, wenn Freizeitaus- gleich vorab nicht gewährt werden konnte. Teilzeitbe- schäftigte erhalten für ausgleichspflichtige Mehrarbeits- stunden Vergütung aus ihrer Vergütungsgruppe bzw. anteilige Besoldung bis die Grenze der Vollbeschäftigung erreicht ist, sofern eine Günstigkeitsprüfung nicht ergibt, dass die Mehrarbeitsvergütung nach der Mehrarbeitsver- gütungsverordnung höher liegt als die Bruttoanteilsvergü- tung. In diesem Fall ist Mehrarbeitsvergütung zu zahlen. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte - ebenso wie Vollbe- schäftigte - die Vergütungssätze nach der Mehrarbeitsver- gütungsverordnung. 4. a) Wie viele Vertretungsstunden gab es im laufen- den Schuljahr bereits? b) Wie oft kam es dabei zu fachfremden Unterrichts- ersatz? c) Wie viele Stunden Unterricht sind im laufenden Schuljahr bisher ausgefallen? (Bitte nach Unterrichtsfach aufschlüsseln) Zu 4.: Die Statistiken zum Unterrichtsausfall werden jährlich veröffentlicht. Für das laufende Schuljahr 2014/2015 liegen noch keine Ergebnisse vor. Die Auswertung zum Vertretungsanfall, Vertretungs- unterricht und Unterrichtsausfall für die Einzelschule steht im Schulportrait unter der Internetadresse: http://www.berlin.de/sen/bildung/schulverzeichnis_und_p ortraets/anwendung/ Berlin, den 20. April 2015 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Apr. 2015)