Drucksache 17 / 15 958 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Uwe Doering (LINKE) vom 13. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. April 2015) und Antwort Gerichtliche Hinterlegungen und mögliche Schaffung einer Datenbank Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Fälle von gerichtlichen Hinterlegungen für unbekannte Gläubiger, Erben oder sonstige Berechtig- te gab es in Berlin jeweils in den Jahren 2011-2015? Zu 1.: In dem Geschäftsbereich der Hinterlegung beim Amtsgericht Tiergarten wurden in den Jahren 2011 bis zum 18.04.2015 insgesamt 20.424 Hinterlegungsverfah- ren betreffend unbekannte Gläubigerinnen und Gläubiger, unbekannte Erbinnen und Erben und Sonstiges ange- nommen. Sonstige Hinterlegungen sind Haftkautionen und Sicherheitsleistungen nach dem Bürgerlichen Gesetz- buch (BGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie Hinterlegungen in Zwangsversteigerungssachen und nach § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG). Dabei entfallen in den Jahren 2011 bis zum 18.04.2015 auf die Hinterlegung betreffend unbekannte Erbinnen und Erben insgesamt rd. 4.300 Verfahren. 2. Werden solche Hinterlegungen in irgendeiner Wei- se öffentlich gemacht oder gibt es sonst eine Möglichkeit für potentiell Berechtigte, von solchen Hinterlegungen zu erfahren? Zu 2.: Gerichtliche Hinterlegungen werden nicht öf- fentlich bekannt gemacht. Eine Möglichkeit für potentiel- le Berechtigte, von diesen Hinterlegungen zu erfahren, ist wie folgt gegeben. Über die Hinterlegungen von Bargeboten oder Bietsi- cherheiten werden die zuständigen Vollstreckungsgerichte informiert. In den Fällen der Hinterlegung gem. § 372 BGB (An- nahmeverzug, Gläubigerungewissheit) erfolgen die Gläu- bigerbenachrichtigungen gem. § 374 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 Berliner Hinterlegungsgesetz (BerlHintG). Die Grundbuchämter werden in den Fällen der Hinter- legung gem. § 10 GBBerG benachrichtigt. In den Fällen der Hinterlegung von Sicherheitsleistung wird die Benachrichtigung an die jeweilige Gegenpartei auf Anfrage veranlasst. Nach § 15 BerlHintG benachrichtigt die Hinterle- gungsstelle von der Hinterlegung eines Sparbuchs die Ausstellerin oder den Aussteller des Sparbuchs, von einer Hinterlegung für unbekannte Erbinnen und Erben das zuständige Nachlassgericht, von der Hinterlegung für eine Minderjährige oder einen Minderjährigen das zuständige Familiengericht, von der Hinterlegung für eine Betreute oder einen Betreuten im Rahmen eines Betreuungsverfah- rens das zuständige Betreuungsgericht. In allen zuvor genannten Fällen teilt die Hinterle- gungsstelle den Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten oder des Erblassers mit. 3. Was spricht aus Sicht des Senats für oder gegen die Einrichtung einer Internetdatenbank für gerichtliche Hin- terlegungen, in der die potentiell Berechtigten nach hin- terlegten Vermögenswerten suchen könnten? Zu 3.: Die gerichtliche Hinterlegung ist nicht die ein- zige Hinterlegungsform. Eine Hinterlegung kann etwa nach Parteivereinbarung auch bei einer Notarin oder ei- nem Notar erfolgen. Die (gerichtliche) Hinterlegung ist Ausdruck der Privatautonomie und soll ausschließlich private Rechte sichern. Sie erfolgt in allen Fällen nicht aus fiskalischen Interessen. Ausdruck der Privatautono- mie ist es in diesem Zusammenhang auch, es den unmit- telbar am Hinterlegungsverfahren Beteiligten zu überlas- sen, inwieweit sie ihre Rechte auf hinterlegtes Geld und Werte einer Allgemeinheit, die regelmäßig kein spezifi- sches Interesse hat, zugänglich macht. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 958 2 Bei den gegenwärtigen Benachrichtigungspflichten ist kein Sachverhalt ersichtlich, bei dem eine potentielle Berechtigte oder ein potenziell Berechtigter zum Beispiel nicht beim Nachlassgericht über das Bestehen einer (ge- richtlichen) Nachlasshinterlegung Auskunft erhalten könnte. Eine Einrichtung einer Internetdatenbank für gerichtli- che Hinterlegungen, in der die potentiellen Berechtigten nach hinterlegten Vermögenswerten suchen könnten, hält der Senat aus den oben angeführten Gründen derzeit für nicht notwendig. 4. Welcher Verwaltungsaufwand und welche Kosten würden dadurch entstehen? Zu 4.: Konzeptunterlagen und Kostenschätzungen zur Einführung und zum Betrieb einer Internetdatenbank für gerichtliche Hinterlegungen liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Berlin, den 24. April 2015 In Vertretung Straßmeir Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Apr. 2015)