Drucksache 17 / 15 963 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Philipp Magalski und Susanne Graf (PIRATEN) vom 14. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. April 2015) und Antwort Legionellenbefall in Kindertagesstätten und in der Tagespflege Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis be- antworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Gesundheitsämter der Bezirke von Berlin um eine Stellungnahme gebeten, die von den jeweiligen Be- hörden in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Die von neun Bezirksämtern zur Verfügung gestellten Stellungnahmen werden nachfol- gend zusammengefasst wiedergegeben. 1. Wie häufig finden in welchen Bezirken Messungen in Kindertagesstätten und in Einrichtungen der Tagespfle- ge statt, um diese nach einem Legionellenbefall zu unter- suchen? a) Wo ist die Häufigkeit der Messungen geregelt? Zu 1.: Der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) einer Wasserversorgungsanlage, in denen sich eine Groß- anlage zur Trinkwassererwärmung befindet, ist gemäß § 14 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung 2001 verpflich- tet, das Trinkwasser untersuchen zu lassen. Die Häufig- keit der Beprobung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen ist im § 14 Absatz 3 in Verbindung mit der Anlage 4 Teil II Buchstabe b) der Trinkwasserverordnung geregelt. Die Beprobung hat für Anlagen zur öffentlichen Abgabe von Trinkwasser mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- chen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Trinkwasser-Installationen der Gebäude ist der UsI der Trinkwasser-Installation verantwortlich. Dieser hat ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt die erfor- derlichen Untersuchungen des Trinkwassers zu veranlas- sen. Dem Gesundheitsamt sind nur Legionellenbefunde oberhalb des technischen Maßnahmenwertes zu melden. Einrichtungen zur Tagespflege gelten nicht als Gemein- schaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektions- schutzgesetzes. Daher besteht für diese Einrichtungen keine Überwachungspflicht durch die Gesundheitsämter. Sie sind jedoch vom UsI im Sinne einer gewerblichen Einrichtung bei Vorliegen einer Großanlage zur Trink- wassererwärmung zu untersuchen. 2. In wie vielen und in welchen Kindertagesstätten und Einrichtungen der Tagespflege welcher Bezirke wur- de in den Jahren 2011 bis heute ein Legionellenbefall ausgewiesen? Zu 2.: Nur die Überschreitung des technischen Maß- nahmenwertes (100KBE/100ml) ist dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Kindertagesstätten in 2011 2012 2013 2014 2015 Lichtenberg 0 1 11 9 1 Steglitz-Zehlendorf Insgesamt 44 Mitte Insgesamt 19 Neukölln keine Marzahn- Hellersdorf Keine Angabe Insgesamt 20 Charlottenburg- Wilmersdorf Insgesamt 23 Tempelhof- Schöneberg Einschränkungen bei der Verwendung des Warmwassers gemäß dem Ar- beitsblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 551 bei extrem hohen Legionellenkonzentrationen (> 10.000 KBE/ 100 ml) wurden im erfragten Zeitraum in den o.g. Ein- richtungen nur viermal notwendig. Treptow-Köpenick Insgesamt 82 Pankow Insgesamt 35 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 963 2 Die Einrichtungen werden aus Datenschutzgründen nicht genannt. Im Bezirk Treptow-Köpenick wurden in den Tages- pflegeeinrichtungen für diesen Zeitraum insgesamt 15 Überschreitungen, bei denen der technische Maßnah- menwert an Legionellen überschritten ist, gemeldet. 3. In wie vielen und in welchen Kindertagesstätten und Einrichtungen der Tagespflege waren oder sind in den Jahren 2011 bis heute welche gehäuften Krankheits- symptome aufgetreten, die auf einen Legionellenbefall zurückzuführen sind? 4. Was wurde bzw. was wird von wem unternommen, um den Legionellenbefall an der jeweiligen Kindertages- stätte oder Einrichtung der Tagespflege zu beseitigen? 5. Was hat die Beseitigung jeweils wem gekostet? Zu 3. bis 5.: Es liegen in keinem Bezirk Meldungen nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor. Die Maß- nahmen, die im Falle einer Überschreitung des techni- schen Maßnahmen-wertes in Höhe von 100 KBE/100 ml vom UsI der Warmwasserversorgungsanlage durchzufüh- ren sind, sind in § 16 Absatz 7 der Trinkwasserverord- nung geregelt. Danach hat er unverzüglich 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersu- chungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prü- fung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen, 2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und 3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin- nen und Verbraucher erforderlich sind. Der UsI teilt dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 hat der UsI Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der UsI die Empfehlungen des Umweltbundes- amtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungs- analyse und sich möglicherweise daraus ergebende Ein- schränkungen der Verwendung des Trinkwassers hat der UsI der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die be- troffenen Verbraucherinnen und Verbraucher zu informie- ren. Über die Kosten der vom UsI zu veranlassenden und durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen liegen den Gesundheitsämtern keine Informationen vor. 6. Seit wann war oder ist dieser jeweils wem bekannt? Zu 6. Der UsI hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der in Anlage 3 Teil II zur Trinkwas- serverordnung festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten worden ist. Die Information der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgt durch die Betreiberin oder den Betreiber/UsI. 7. Wie ist das Berichtswesen nach dem Feststellen ei- nes Legionellenbefalls in Kindertagesstätten und in Ein- richtungen der Tagespflege? a) Wer berichtet wann wem? b) Zu welchem Zeitpunkt werden die Sorgeberechtig- ten informiert? c) Wo ist das Berichtswesen festgelegt? Zu 7.: Das beauftragte Labor teilt dem UsI unverzüg- lich die Ergebnisse mit. Der UsI unterrichtet bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes das Gesundheitsamt und alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher. Des Weiteren teilen die Pflichtigen für die jeweilige Kindertagesstätte dem Gesundheitsamt die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. a) Die Information der Sorgeberechtigten obliegt bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes primär dem UsI. Er hat die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich schriftlich oder durch Aus- hang zu informieren. b) Das Berichtswesen ist in § 16 Absatz 7 und im § 21 der Trinkwasserverordnung festgelegt. Berlin, den 30. April 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai 2015)