Drucksache 17 / 15 964 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Philipp Magalski und Martin Delius (PIRATEN) vom 14. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. April 2015) und Antwort Legionellenbefall in Schulen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis be- antworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Gesundheitsämter der Bezirke von Berlin um eine Stellungnahme gebeten, die von den jeweiligen Be- hörden in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Die von neun Bezirksämtern zur Verfügung gestellten Stellungnahmen werden nachfol- gend zusammengefasst wiedergegeben. 1. Wie häufig finden in welchen Bezirken Messungen in Schulen, insb. in Schulsportanlagen statt, um diese nach einem Legionellenbefall zu untersuchen? a) Wo ist die Häufigkeit der Messungen geregelt? Zu 1.: Der Unternehmer oder sonstige Inhaber (UsI) einer Wasserversorgungsanlage, in denen sich eine Groß- anlage zur Trinkwassererwärmung befindet, ist gemäß § 14 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung 2001 verpflich- tet, das Trinkwasser untersuchen zu lassen. Die Häufig- keit der Beprobung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen ist im § 14 Absatz 3 in Verbindung mit der Anlage 4 Teil II Buchstabe b) der Trinkwasserverordnung geregelt. Die Beprobung hat für Anlagen zur öffentlichen Abgabe von Trinkwasser mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- chen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Trinkwasser-Installationen der Gebäude ist der UsI der Trinkwasser-Installation verantwortlich. Dieser hat ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt die erfor- derlichen Untersuchungen des Trinkwassers zu veranlas- sen. Dem Gesundheitsamt sind nur Legionellenbefunde oberhalb des technischen Maßnahmenwertes zu melden. 2. In welchen Schulen, insb. in welchen Schulsportan- lagen welcher Bezirke wurde in den Jahren 2011 bis heute ein Legionellenbefall ausgewiesen? 3. In welchen Schulen waren oder sind in den Jahren 2011 bis heute welche gehäuften Krankheitssymptome aufgetreten, die auf einen Legionellenbefall zurückzufüh- ren sind? Zu 2. und 3.: Nur die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes (100KBE/100ml) ist dem Gesund- heitsamt anzuzeigen. Kindertagesstätten in 2011 2012 2013 2014 2015 Lichtenberg 0 0 0 3 Steglitz-Zehlendorf Insgesamt 22 Mitte Insgesamt 42 Neukölln keine Marzahn- Hellersdorf keine Charlottenburg- Wilmersdorf keine Tempelhof- Schöneberg Einschränkungen bei der Verwen- dung des Warmwassers gemäß dem Arbeitsblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfa- ches e. V. (DVGW) W 551 bei extrem hohen Legionellenkonzent- rationen (> 10.000 KBE/ 100 ml) wurden im erfragten Zeitraum in den o. g. Einrichtungen nur viermal notwen- dig. Treptow-Köpenick Insgesamt 9 Pankow Insgesamt 41 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 964 2 Die Einrichtungen werden aus Datenschutzgründen nicht genannt. Es liegen in keinem Bezirk Meldungen nach § 6 In- fektionsschutzgesetz (IfSG) vor. 4. Was wurde bzw. was wird von wem unternommen, um den Legionellenbefall in der jeweiligen Schule, insb. in der jeweiligen Schulsportanlage zu beseitigen? 5. Was hat die Beseitigung jeweils wem gekostet? Zu 4. und 5.: Die Maßnahmen, die im Falle einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes in Höhe von 100 KBE/100 ml von dem UsI der Warmwas- serversorgungsanlage durchzuführen sind, sind in § 16 Absatz 7 der Trinkwasserverordnung geregelt. Danach hat er unverzüglich 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersu- chungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prü- fung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen, 2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und 3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin- nen und Verbraucher erforderlich sind. Der UsI teilt dem Gesundheitsamt unverzüglich die ihm ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 hat der UsI Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der UsI die Empfehlungen des Umweltbundes- amtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungs- analyse und sich möglicherweise daraus ergebende Ein- schränkungen der Verwendung des Trinkwassers hat der UsI der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die be- troffenen Verbraucherinnen und Verbraucher zu informie- ren. Über die Kosten der von dem UsI zu veranlassenden und durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen liegen den Gesundheitsämtern in der Regel keine Informationen vor. 6. Seit wann war oder ist dieser jeweils wem bekannt? Zu 6.: Der UsI hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der in Anlage 3 Teil II zur Trinkwas- serverordnung festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten worden ist. Die Information der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgt durch die Betreiberin oder den Betreiber/UsI. 7. Wie ist das Berichtswesen nach dem Feststellen ei- nes Legionellenbefalls in Schulen oder in Schulsportanla- gen? a) Wer berichtet wann wem? b) Zu welchem Zeitpunkt werden die Sorgeberechtig- ten informiert? c) Wo ist das Berichtswesen festgelegt? Zu 7.: Das beauftragte Labor teilt dem UsI unverzüg- lich die Ergebnisse mit. Der UsI unterrichtet bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes das Gesundheitsamt und alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher. Des Weiteren teilen die Pflichtigen für die jeweilige Schule dem Gesundheitsamt die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. a) Die Information der Sorgeberechtigten obliegt bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes primär dem UsI. Er hat die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher unverzüglich schriftlich oder durch Aus- hang zu informieren. b) Das Berichtswesen ist in § 16 Absatz 7 und im § 21 der Trinkwasserverordnung festgelegt. Berlin, den 30. April 2015 In Vertretung Dirk G e r s t l e Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mai 2015)