Drucksache 17 / 15 967 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 14. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. April 2015) und Antwort Mit welcher rechtlichen Begründung verweigert der Innensenator Auskünfte zu seiner Arbeit in Aufsichtsräten – Nachfrage zu den Schriftlichen Anfragen 17/15838, 17/15839 und 17/15842 Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Vor dem Hintergrund, dass die Verweigerung der Beantwortung der schriftlichen Anfragen 17/15838, 17/15839 und 17/15842 durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ohne eine konkrete Begründung der Verweigerung der Übermittlung der angeforderten Infor- mationen dem Beschluss des Berliner Verfassungsge- richtshofs vom 18. Februar 2015 (Az.: 92/14) wider- spricht, frage ich den Senat: Wird der Senat in der Ant- wort auf diese Schriftliche Anfrage die geforderten In- formationen zur jeweiligen Teilfrage 5 der Drucksachen 17/15838, 17/15839 und 17/15842 entsprechend ergän- zen, um Verfassungskonformität herzustellen? Zu 1.: Nein. 2. Wenn nein, mit welcher rechtlichen Begründung werden die geforderten Informationen nicht übermittelt? Zu 2.: Die angeforderten Informationen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Verschwiegenheits- pflicht gehört zu den Grundprinzipien der selbstverant- wortlichen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats. Die Verschwiegenheitspflicht ist für alle Aufsichtsratsmitglie- der ausdrücklich angeordnet. Maßgeblich für die Berliner Bäder-Betriebe AöR (Drucksache 17/15842) ist § 16 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (BBBG) i.V.m. §§ 93 und 116 des Aktiengesetzes (AktG), die entsprechend Anwendung finden (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 BBBG). Die Beratungen im Aufsichtsrat der BBB Infrastruk- tur-Verwaltungs GmbH (Drucksache 17/15838) und der Olympiastadion Berlin GmbH (Drucksache 17/15839) unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), §§ 116, 394 und 395 AktG in Ver- bindung mit ihrem jeweiligen Gesellschaftsvertrag. Ver- stöße sind strafbar nach § 85 GmbHG. Darüber hinaus ergibt sich die Vertraulichkeit der Aufsichtsratssitzungen und der zu ihrer Vorbereitung den Aufsichtsratsmitgliedern überlassenen Unterlagen aus der entsprechenden Anwendung des § 109 Absatz 1 Satz 1 AktG, wonach an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen sollen. Hieraus lässt sich ableiten, dass die Sitzungen des Auf- sichtsrats nicht öffentlich und dessen Mitglieder zur Ver- schwiegenheit verpflichtet sind. An diesem Ergebnis ändern auch die speziellen – eine Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht nach sich ziehenden - Regelungen des §§ 394 und 395 AktG nichts. Die Unterrichtung des auf Veranlassung des Landes be- stellten Vertreters in Aufsichts- oder sonstigen Kontroll- organen einer juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts über vertrauliche oder geheimhal- tungsbedürftige Angaben ist gegenüber dem jeweils zu- ständigen Ausschuss vorzunehmen, der die Gewähr für die Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der ihm anver- trauten Informationen, namentlich Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnisse, bieten muss (vgl. Art. 49a Abs. 2 Verfassung von Berlin (VvB)). Berlin, den 22. April 2015 In Vertretung Andreas Statzskowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mai 2015)