Drucksache 17 / 15 984 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Peter Trapp (CDU) vom 14. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. April 2015) und Antwort Hanfplantagen und Gewerbesteuer Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Hanfplantagen wurden jeweils in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 in Berlin aufge- funden beziehungsweise festgestellt? Zu 1.: Die Anzahl der von der Polizei Berlin festge- stellten Hanfplantagen ist nachfolgender Tabelle zu ent- nehmen. Die Plantagen werden nach einer Vorgabe des Bundeskriminalamtes in drei Kategorien eingeteilt: - eine Kleinplantage umfasst den Anbau mittlerer Mengen (ca. 20 bis 100 Pflanzen), - eine Großplantage den Anbau großer Mengen (ca. 100 bis 1.000 Pflanzen) und - eine Profiplantage den Anbau sehr großer Mengen, d. h. von mehr als 1.000 Pflanzen. Jahr Kleinplantagen Großplantagen Profiplantagen Gesamt 2010 25 15 4 44 2011 44 23 2 69 2012 48 15 2 65 2013 58 23 2 83 2014 51 24 4 79 2. Wie viele der in der Antwort zu Frage 1. genann- ten Hanfplantagen wurden „gewerblich“ betrieben? Zu 2.: Die Anzahl der festgestellten Hanfplantagen, die gewerblich genutzt werden, wird nicht in auswertbarer Form erfasst oder vorgehalten. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei jeder Plantage die Anzahl der angebauten Pflanzen den Eigenbedarf übersteigt. Insofern kann für jede Planta- ge ein Interesse an einer Gewinnerzielung in Betracht gezogen werden, dies umso mehr, je größer die Plantage ist. 3. Wurde in den in der Antwort zu Frage 2. genann- ten Fällen Gewerbesteuer veranschlagt und wenn ja, in welcher Höhe insgesamt beziehungsweise falls keine Gewerbesteuer erhoben wurde, was waren die Gründe? Zu 3.: Das Betreiben einer Hanfplantage führt zu steu- erlichen Einkünften, wenn sich die Betreiberin bzw. der Betreiber nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dies ist der Fall, wenn neben dem Anbau auch ein Verkauf an Dritte erfolgt. Grundsätzlich ist von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Einkommensteuergesetz) auszuge- hen, da selbst gewonnene Erzeugnisse unter Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens ohne weitere hinzugekauf- te Produkte vermarktet werden. Diese Einkunftsart unter- liegt der Einkommensteuer. Hierfür spielt es keine Rolle, dass der Anbau der Pflanzen strafbewehrt ist. Da die Gewerbesteuerpflicht an gewerbliche Einkünf- te anknüpft und bei Hanfplantagen in der Regel Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen, scheidet in die- sen Fällen grundsätzlich eine Gewerbesteuerpflicht aus. Die Polizei Berlin leitet entsprechende Sachverhalte für eine steuerrechtliche Würdigung an die Steuerfahn- dung Berlin weiter. Die Prüfung einer Steuerpflicht ob- liegt den zuständigen Finanzbehörden. Dort werden die Fälle von festgestellten Hanfplantagen bzw. deren steuer- liche Einordnung nicht extra dokumentiert oder in aus- wertbarer Form erfasst. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 984 2 Entsprechende Aussagen wären daher nur fallbezogen möglich. Auskünfte zu konkreten Einzelfällen dürfen aufgrund des Steuergeheimnisses nicht erteilt werden. Berlin, den 22. April 2015 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Mai 2015)