Drucksache 17 / 16 000 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber (SPD) vom 26. März 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. April 2015) und Antwort Ablehnung von Fahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Zulassungsbehörde? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Werden im Land Berlin die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr durch die entsprechende Zulas- sungsbehörde anerkannt und dürfen diese im Straßenver- kehr mit den Sonderzeichen fahren? Antwort zu 1: Die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuer- wehr werden im Land Berlin durch die entsprechende Zulassungsbehörde anerkannt und dürfen im Straßenver- kehr mit den Sonderzeichen fahren. Der Begriff der Feuerwehr ist in § 1 Absatz 1 des Ge- setzes über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehr- gesetz – FwG) gesetzlich definiert. Feuerwehren sind danach die Berliner Feuerwehr und die Werkfeuerwehren. Die Berliner Feuerwehr besteht nach § 2 Absatz 1 FwG aus der Berufsfeuerwehr und den Freiwilligen Feuerweh- ren. Freiwillige Feuerwehren sind demnach in die Behör- denstruktur der Berliner Feuerwehr eingegliedert und haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Einsatz- und Kommandofahrzeuge der Berliner Feu- erwehr dürfen gemäß §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 Straßenver- kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit Sondersignalein- richtungen (Kennleuchten für blaues Blinklicht und Ein- satzhorn) ausgerüstet sein und diese bei entsprechenden Einsatzfahrten auch benutzen. Frage 2: Gab es bisher Ablehnungen von der Zulas- sungsstelle für diese Fahrzeuge? Wenn ja, wo und aus welchen Gründen? Antwort zu 2: Bei Vorliegen der Zulassungsvorausset- zungen hat die Kraftfahrzeugzulassungsbehörde Berlin bisher keine Anträge der Berliner Feuerwehr auf Zulas- sung eines Fahrzeuges abgelehnt. Frage 3: Welche Senatsverwaltungen sind am Zulas- sungsprozess beteiligt? Antwort zu 3: Die Kraftfahrzeugzulassungsbehörde Berlin beteiligt - soweit fallbezogen notwendig - die Se- natsverwaltungen gemäß deren fachlicher Ressortzustän- digkeit am Zulassungsprozess. Soweit es um die Frage geht, ob die antragstellende Institution eine Feuerwehr ist, ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am Zulas- sungsprozess beteiligt. Der für das Kraftfahrzeugzulas- sungsrecht zuständigen Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung und Umwelt obliegt in diesem Umfang die Fachaufsicht über die Kraftfahrzeugzulassungsbehörde Berlin. Frage 4: Ist dem Senat bekannt, ob angeschaffte Fahr- zeuge (durch Fördervereine) der Freiwilligen Feuerwehr keine Zulassung erhalten haben? Antwort zu 4: Dem Senat ist bekannt, dass ange- schaffte Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr keine Zulassung erhalten haben. Bei Fördervereinen handelt es sich um Vereine priva- ten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese Ver- eine sind eindeutig keine Feuerwehren und sie haben keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu erfüllen. Fahrzeuge, die von Fördervereinen beschafft und auf diese Vereine zugelassen werden, sind keine Fahrzeuge der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Berliner Feuerwehr (da die Freiwilligen Feuerwehren keine Rechtspersönlichkeit haben, sind auch die ihnen zugeord- neten Fahrzeuge solche der Berliner Feuerwehr). Es ist kein Anlass erkennbar, der es rechtfertigen könnte, für Vereinszwecke Sonder- und Wegerechte in Anspruch zu nehmen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 000 2 Allerdings ist es in der Vergangenheit aufgrund von Missinterpretationen vorgelegter Antragsunterlagen in drei Fällen zulassungsrechtlich fehlerhaft dazu gekom- men, dass Fahrzeuge von Fördervereinen der Freiwilligen Feuerwehr, die mit Sondersignaleinrichtungen ausgerüstet sind, zugelassen wurden. Diese Zulassungsfehler müssen aus Rechtsgründen berichtigt werden. Frage 5: Wenn es solche Fälle gibt, wie kann denen positiv entgegengesteuert werden? Antwort zu 5: In bisher einem der drei in der Antwort zu Frage 4 bezeichneten Fälle hat es sich angeboten, dass der Förderverein ein von ihm beschafftes Fahrzeug der Berliner Feuerwehr übereignet. Das Fahrzeug konnte dann mit Sondersignaleinrichtungen auf die Berliner Feuerwehr zugelassen und von ihr der Freiwilligen Feu- erwehr zugeordnet werden. Entsprechende Verfahrens- weisen sind im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie der Berliner Feuerwehr auch für die verbleibenden Fälle beabsichtigt. Zur Vermeidung künftiger zulassungs- rechtlicher Probleme wird in Bezug auf entsprechende Fallkonstellationen zudem eine grundsätzliche Lösung angestrebt. Der Senat hat ein großes Interesse daran, die Arbeit der Ehrenamtlichen auch in diesem Zusammenhang zu unterstützen, wo es möglich ist. Berlin, den 30. April 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai. 2015)