Drucksache 17 / 16 013 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (GRÜNE) vom 16. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. April 2015) und Antwort Pachtvertrag Waldbühne mit CTS Eventim Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Treffen Medienberichte zu, wonach der Senat einen Pachtvertrag mit dem Bremer Unternehmen CTS Eventim abgeschlossen hat? Welchen Inhalt hat dieser Pachtvertrag? (Bitte den Wortlaut des Vertrages dieser schriftlichen Anfrage beilegen, gegebenenfalls mit Schwärzung sensibler Daten.) Zu 1.: Das Land Berlin hat einen Pachtvertrag für die Waldbühne mit CTS Eventim abgeschlossen. Die Details des Vertrages gehören zu den Betriebs- und Geschäftsge- heimnissen von CTS Eventim und unterliegen damit grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht. Die Unter- richtung über vertrauliche oder geheimhaltungsbedürftige Angaben kann gegenüber dem jeweils zuständigen Aus- schuss vorgenommen werden, der die Gewähr für die Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der ihm anvertrauten Informationen, namentlich Betriebs- und Geschäftsge- heimnisse, bietet. Akteneinsicht nach Artikel 45 Abs. 2 Verfassung von Berlin in den mit den erforderlichen Schwärzungen versehenen Vertrag kann selbstverständ- lich ebenfalls ermöglicht werden. 2. Wie wurde in dieser (Pacht-) Vertragskonstruktion abgesichert, dass auch künftig Veranstaltungen, die den Berlinerinnen und Berliner ans Herz gewachsen sind, wie z.B. das Taschenlampenkonzert Rumpelstil, oder das Saisonabschlusskonzert der Berliner Philharmoniker, weiterhin ungefährdet stattfinden können? Zu 2.: Da Berlin einen reinen Pachtvertrag abge- schlossen hat, war und ist jegliche Einflussnahme auf das Akquisegeschäft des Pächters unzulässig. Dementspre- chend konnte in dem Pachtvertrag auch keine Durchfüh- rungsverpflichtung für Veranstaltungen aufgenommen werden. Dies hätte zudem einen Eingriff in den Betrieb der Waldbühne durch den Pächter bedeutet und hätte dessen wirtschaftliche Kalkulation und insbesondere auch dessen Verhandlungsmöglichkeiten einseitig zu Gunsten des Veranstalters der benannten Veranstaltungen bedeu- tet. 3. Ist es zutreffend, dass der Pachtvertrag eine Laufzeit von 5 Jahren hat? Wenn ja, warum wurde zum ersten Mal eine Vergabe in dieser zeitlichen Länge vorge- nommen? 4. Gibt es Verlängerungsoptionen für die Laufzeit des Vertrages? Wenn ja, haben beide Seiten eine entspre- chende Option? Welche Konditionen sind an eine Verlän- gerung geknüpft und welche Laufzeit hätte eine solche Verlängerung? Zu 3. und 4.: Der Vertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption von fünf Jahren für CTS Eventim, die bis spätestens ein Jahr vor Ende des Pachtvertrages schriftlich gegenüber Berlin ausgeübt werden kann. Weitere Verlängerungsmöglich- keiten enthält der Vertrag nicht. Die Pachtvertragsdauer wird als sachgerecht angesehen, auch unter dem Ge- sichtspunkt der Planungssicherheit bei der Akquise von Veranstaltungen und bei möglichen Investitionen des Pächters in die Waldbühne. Die Vertragsdauer entspricht im Übrigen durchaus gängigen Zeiträumen. So dauerte der Vertrag mit Concert Concept zuletzt von 1999 bis 2008, also ebenfalls 10 Jahre. 5. Gibt es ein Sonderkündigungsrecht des Landes Berlin und wenn ja, zu welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt? Zu 5.: Die Möglichkeit den Vertrag vorzeitig zu kün- digen ist möglich bei Insolvenz, Zahlungsverzug oder einem sonstigen wichtigen Grund. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 013 2 6. Welche Einnahmen erzielt das Land Berlin aus dieser Vereinbarung? Welche anderen geldwerten Mittel, etwa Investitionen, erbringt die CTS Eventim? Zu 6.: Die Höhe der Pachtzinszahlungen an Berlin ge- hört zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von CTS Eventim und unterliegt damit der Verschwiegen- heitspflicht. Zusätzlich stellt CTS Eventim Berlin als Eigentümer und Verpächter der Waldbühne auf Anforde- rung je Veranstaltung 10 Eintrittskarten bis zu einer Be- tragshöhe von 5.000 € je Geschäftsjahr ohne gesonderte Berechnung und darüber hinaus gegen Rechnungslegung zur Verfügung. 7. Warum hat der Senat keine Ausschreibung für die Verpachtung der Waldbühne vorgenommen? Zu 7.: Ein reiner Pachtvertrag in der vorliegenden Art ist nicht ausschreibungspflichtig, wie dies auch das Kammergericht rechtskräftig zu Gunsten Berlins ent- schieden hat. Der Abschluss eines neuen Pachtvertrages ab 2015 mit dem bisherigen Pächter der Waldbühne be- ruht auf den vorzüglichen Erfahrungen Berlins mit diesem Pächter, der sich in jeder Hinsicht als zuverlässig, solvent und vertragstreu erwiesen hat. Zudem hat es CTS Even- tim geschafft, in den letzten Jahren zwischen 13 und 20 Veranstaltungen in die Waldbühne zu holen gegenüber 6 bis 11 durch den vorherigen Nutzer der Waldbühne. In diesem Jahr hat CTS Eventim bereits 17 feste Veranstal- tungen und weitere Optionen für die Waldbühne akqui- riert. Und dies trotz der erheblichen Sperrzeiten gerade in diesem Jahr durch das Champions League-Finale und die Makkabiade. 8. Wie beurteilt der Senat die laufende kartellrechtliche Prüfung von CTS Eventim, wonach das Unterneh- men möglicherweise seine Marktstellung missbraucht? 9. Wie beurteilt der Senat die Abmahnungen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wegen über- höhter Gebühren gegen das Unternehmen und sind dem Senat ähnliche Bedenken der Verbraucherzentrale oder anderer Verbraucherschutzorganisationen aus Berlin bekannt? 10. Hätte der Senat auch in Kenntnis der kartellrechtlichen Bedenken den Pachtvertrag ohne Ausschrei- bung an CTS Eventim vergeben und wenn ja, mit welcher Begründung? Zu 8. bis 10.: Zu den Ermittlungen des Bundeskartell- amtes oder Abmahnungen der Verbraucherzentrale Nord- rhein-Westfalen können hier keine konkreten Aussagen getroffen werden, da Entsprechende oder auch andere gesicherte Erkenntnisse hier nicht vorliegen. Nach Pres- seberichten sind aber überhöhte Vorverkaufsgebühren in Bezug auf den Online-Ticket-Handel Prüfungsinhalt des Verfahrens. Überhöhte Vorverkaufsgebühren hält der Senat generell für nicht akzeptabel. Gleichwohl wirkt sich der Online-Ticket-Handel nicht auf die Verpachtung einer Bühne aus. Berlin, den 24. April 2014 In Vertretung Andreas Statzkowski Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. Mai 2015)