Drucksache 17 / 16 025 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Silke Gebel (GRÜNE) vom 20. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2015) und Antwort Was hat das Land Berlin aus dem ENVIO-Skandal in NRW für Schlüsse gezogen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Betriebe in Berlin gehen mit ge- fährlichen Abfällen um? Antwort zu 1: Die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) enthält 349 als gefährlich eingestufte Abfälle. Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung dieser gefährlichen Abfälle wird bundesweit das elektronische Abfallüberwachungssystem ASYS eingesetzt. Im geprüften Zeitraum vom Januar 2014 bis April 2015 wurden nach ASYS in mehr als 750 Berliner Be- triebsstätten gefährliche Abfälle erzeugt, gesammelt oder entsorgt. Bei diesen Abfällen handelt es sich sowohl um produktionsspezifische Abfälle als auch um Bauabfälle. Daneben gibt es weitere Betriebsstätten, die mit gefährli- chen Abfällen umgehen dürfen, ohne dass im o.g. Zeit- raum derartige Abfälle erzeugt oder entsorgt wurden. Frage 1.1: Welche Betriebe arbeiten, wie die ENVIO Recycling GmbH, mit Polychlorierte Biphenylen (PCB)? Antwort zu 1.1: In Berlin gibt es keinen Betrieb, der mit der ENVIO Recycling GmbH vergleichbar wäre. Nach ASYS haben im o. g. Zeitraum 11 Betriebsstät- ten mit Sitz in Berlin PCB-haltige Abfälle erzeugt, ent- sorgt oder eingesammelt. Abfälle, die PCB enthalten können (Hydrauliköle, Transformatoren und Kondensatoren, gebrauchte Geräte) wurden in folgenden Betriebsstätten angenommen: a) REMONDIS Electrorecycling GmbH, Lahnstr. 31 in 12055 Berlin b) ALBA Services GmbH & Co. KG Sonderabfall Entsorgung, Frank-Schweitzer-Str. 3 in 12681 Berlin c) Veolia Umweltservice Ost GmbH & Co. KG Be- trieb Berlin, Kanalstraße 85 in 12357 Berlin Daneben ist ein weiterer Betrieb bekannt, der PCB- haltige Abfälle annehmen darf, ohne dass im o. g. Zeit- raum davon Gebrauch gemacht wurde: d) BRAL Reststoff-Bearbeitungs GmbH, Marzahner Straße 36 in 13053 Berlin. In den genannten Anlagen wird nicht offen mit PCB umgegangen. Die PCB-haltigen Abfälle werden lediglich angenommen und zur weiteren Entsorgung außerhalb Berlins bereitgestellt. Es handelt sich nicht um Zerle- gungsbetriebe, wie im Fall der ENVIO Recycling GmbH. Frage 1.2: Von wie vielen der Anlagen geht ein sehr hohes Gefahrenpotential für Mensch und Umwelt aus, weshalb sie nach der vierten Verordnung zur Durchfüh- rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi- gungsbedürftig sind? Antwort zu 1.2: Die Antwort wird auf die unter Frage 1.1 genannten Betriebe bezogen. Die mit a), b) und d) aufgeführten Betriebe betreiben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmi- gungsbedürftige Anlagen, in denen PCB-haltige Abfälle vorhanden sein dürfen. Der Betrieb c) ist immissionsschutzrechtlich nicht ge- nehmigungsbedürftig. Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz haben nicht von vornherein ein hohes Gefahrenpotential. Für die Genehmigungspflicht ist es grundsätzlich ausreichend, dass eine Anlage geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Durch die immissionsschutzrechtliche Ge- nehmigung und die Überwachung der Anlage wird si- chergestellt, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch den Anlagenbetrieb nicht hervorgerufen werden können. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 025 2 Frage 2: Mit welchen gefährlichen Stoffen arbeiten die Betriebe und welche gesundheitlichen Schäden können diese Stoffe bei einer Freisetzung hervorrufen? Frage 3: Welche potentiellen Gefahren für die Umwelt gehen von den gefährlichen Stoffen aus? Antwort zu 2 und 3: Angesichts der mehr als 750 Be- triebe in Berlin, die mit gefährlichen Abfällen umgehen, lassen sich die Fragen 2 und 3 mit vertretbarem Aufwand nicht detailliert beantworten, da hierzu umfangreiche Recherchen zu den einzelnen Betrieben erforderlich wä- ren. Die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ausgehenden Gefahren einzelner Stoffe können in der GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung recher- chiert werden: http://www.dguv.de/ifa/Gefahrstoffdatenbanken/GESTIS- Stoffdatenbank/index.jsp. Frage 4: Wurden alle Schwachstellen, die im Jahr 2011 in dem Bericht zu den Schlussfolgerungen aus dem Umwelt-sicherheitsvorfall der ENVIO Recycling aufge- führt wurden, behoben? Wie wurden sie behoben? Antwort zu 4: Immissionsschutz Die Überwachungsintervalle genehmigungsbedürfti- ger Anlagen werden entsprechend dem Umweltrisiko, welches mit dem Anlagenbetrieb verbunden ist, bestimmt. Auf die Antwort zu Frage 5.1 wird verwiesen. Anlassunabhängige Betriebskontrollen werden in der Regel zuvor angekündigt, damit ein kompetenter An- sprechpartner des Unternehmens bei der Kontrolle zur Verfügung steht und die notwendigen Unterlagen vom Anlagenbetreiber bereitgehalten werden können. Anlass- bezogene Überwachungen erfolgen überwiegend unange- kündigt. Die Kontrolltiefe wurde mit der Umsetzung der In- dustrieemissionsrichtlinie erhöht. Zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie wur- den bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zwei Beschäftigungspositionen bis Ende 2015 eingerichtet. Eine Entfristung wird derzeit geprüft. Überwachung gefährlicher Abfälle Für den Bereich der Stoffstromüberwachung wurde im ENVIO-Bericht eine personelle Verstärkung angeregt. Es konnte eine Stelle wiederbesetzt werden. Eine Entlastung durch Umverteilung von Aufgaben auf die SBB Sonder- abfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH wurde einge- leitet. Die Umverteilung ist noch nicht abgeschlossen, da noch die Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- gesetzes Berlin (KrW-/AbfG Bln) für bestimmte Aufga- ben notwendig ist. Nach der noch ausstehenden Übertra- gung von Aufgaben zur Abfallverbringung und Bearbei- tung von Anzeigen nach § 53 KrWG kann das vorhande- ne Personal für die im ENVIO-Bericht offen dargestellten Fragestellungen der Stoffstromüberwachung eingesetzt werden. In den Bereichen der anlassunabhängigen und risiko- orientierten Überwachung konnten Fortschritte erzielt werden. Für die Abfallverbringung zeichnet sich nach Umset- zung der geplanten Maßnahmen eine Entspannung ab. Arbeitsschutz Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicher- heitstechnik hat auf Grund der ENVIO-Ereignisse mit Zustimmung der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) einen Leitfaden -LV1 – „Beratungs- und Überwachungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder“ entwickelt und herausgegeben. Darin werden auch (Ar- beitsschutz-)Erkenntnisse der ENVIO-Ereignisse länder- übergreifend behandelt. Dies betrifft vor allem den Um- gang mit Beschwerden sowie die risikoorientierte Auf- sichtstätigkeit. Im Landesamt für Arbeitsschutz, Gesund- heitsschutz und technische Sicherheit Berlin findet der Leitfaden Anwendung. Des Weiteren wurde die Zusam- menarbeit mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträ- gern in Berlin intensiviert. So finden beispielsweise ge- meinsame Erfahrungsaustausche statt und es werden gemeinsame Überwachungsprogramme im Rahmen der gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie durchge- führt. Frage 5: Wie werden die genehmigungsbedürftigen Anlagen überwacht? Antwort zu 5: Zur Überwachung der genehmigungs- bedürftigen Anlagen gehört sowohl eine Vor-Ort-Besich- tigung als auch die regelmäßige Kontrolle und Auswer- tung von Berichten und Dokumenten der Betreiber, z.B. über die Durchführung und die Ergebnisse von Emissi- onsmessungen. Frage 5.1: In welchem Intervall werden die Kontrollen durchgeführt? Antwort zu 5.1: Die Intervalle für die Vor-Ort- Besichtigungen werden auf der Grundlage einer systema- tischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken ermittelt. Sie liegen für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie zwischen einem und drei Jahren. Anlagen die nicht der Industrieemissionsrichtlinie unterfallen, werden derzeit nach einem Umweltinspekti- onsplan von 2006 überwacht, der in Abhängigkeit vom Umweltrisiko der jeweiligen Anlagenart Kontrollen im Abstand von 12 bis 48 Monaten vorsieht. Dies kann in der Praxis nicht in jedem Fall eingehalten werden. Zukünftig wird auch für diese Anlagen eine systematische Risiko- bewertung vorgenommen, anhand derer die Überwa- chungsintervalle festgelegt werden. Diese werden voraus- sichtlich auch zwischen einem und vier Jahren liegen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 025 3 Im Bereich des Arbeitsschutzes gibt es keine festge- legten Intervalle für die Begehungen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicher- heit Berlin. Frage 5.2: Gibt es für diese Betriebe eine anlassunab- hängige Stoffstromüberwachung? Antwort zu 5.2: Eine Stoffstromkontrolle ist nur für gefährliche Abfälle gängig und wird von der Senatsver- waltung für Stadtentwicklung und Umwelt durchgeführt. Die Abfallströme werden elektronisch in dem bundesweit eingesetzten Abfallüberwachungssystem ASYS über- wacht. Bei Vor-Ort-Besichtigungen erfolgt ggf. eine stichprobenartige anlassunabhängige Überwachung der Abfallströme. Frage 5.3: Werden die Überprüfungen unangekündigt durchgeführt? Antwort zu 5.3: Die Überprüfungen der Senatsverwal- tung für Stadtentwicklung und Umwelt werden in der Mehrzahl der Fälle angekündigt. Überprüfungen durch das Landesamt für Arbeits- schutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin finden nur anlassabhängig statt. Ob die Überprü- fung angemeldet wird, hängt vom jeweiligen Anlass ab und ist nicht vorgegeben. Frage 5.4: Wie viel Prozent der Überprüfungen erfol- gen unangekündigt? Antwort zu 5.4: Der Anteil der unangekündigten Überprüfungen wird nicht gesondert erfasst. Frage 6: Wie werden die Anlagen überwacht, die nicht genehmigungsbedürftig sind, jedoch ebenfalls mit gefähr- lichen Stoffen umgehen? Antwort zu 6: Die Überwachung von immissions- schutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgt durch die Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirksämter von Berlin. Im Rahmen der Überwachung werden auch Orts- besichtigungen durchgeführt. Die Überwachung gefährlicher Stoffe obliegt hinsicht- lich des Arbeitsschutzes und des Gefahrstoffrechts dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin. Die Überwachung hinsichtlich gefährlicher Abfälle wird durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt im Rahmen des Nachweisverfahrens für gefährliche Abfälle abgewickelt. Bei festgestellten erheb- lichen Mängeln erfolgt eine zusätzliche direkte Überwa- chung. Frage 6.1: In welchem Intervall werden die Kontrollen durchgeführt? Antwort zu 6.1: Überwachungen nach einem festen Intervall führen nur wenige Bezirke durch. Alle bezirkli- chen Umwelt- und Naturschutzämter führen jedoch an- lassbezogene Überwachungen immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen durch. Anlassun- abhängige Überwachungen werden von knapp der Hälfte der Bezirke durchgeführt. Die auf das elektronische Nachweisverfahren nach der Nachweisverordnung gestützte Kontrolle gefährlicher Abfälle erfolgt durch Übersendung der elektronischen Entsorgungsnachweise vor der Entsorgung und der jewei- ligen einzelnen Begleitscheine zehn Tage nach der Ent- sorgung. Eine spezielle Prüfung kann nur im Rahmen der vor- handenen personellen Ressourcen erfolgen und be- schränkt sich auf festgestellte grobe Fehler. Derartige Fehler wurden im Bereich PCB-haltigen Abfälle nicht festgestellt. Frage 6.2: Gibt es für diese Betriebe eine anlassunab- hängige Stoffstromüberwachung? Antwort zu 6.2: Die Abfallüberwachung ist vom An- lass unabhängig. Eine vertiefte Überwachung erfolgt anlassbezogen. Frage 6.3: Werden die Überprüfungen unangekündigt durchgeführt? Antwort zu 6.3: Unangekündigte Kontrollen immissi- onsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anla- gen werden von fast allen Umwelt- und Naturschutzäm- tern durchgeführt. Meist erfolgen solche Kontrollen an- lassbezogen. Bei der Überwachung gefährlicher Abfälle werden unangekündigte Überprüfungen durchgeführt. Nur sofern spezielle Voraussetzungen (Anwesenheit von Ansprech- partnern u.ä.) erforderlich sind, wird ein Termin abge- stimmt. Dies ist häufig bei Nachkontrollen der Fall. Frage 6.4: Wie viel Prozent der Überprüfungen erfol- gen unangekündigt? Antwort zu 6.4: Die bezirklichen Umwelt- und Natur- schutzämter führen regelmäßig keine Statistik, aus wel- cher der Anteil unangekündigter Überprüfungen immissi- onsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anla- gen ermittelt werden könnte. Für die Überwachung gefährlicher Abfälle wird keine diesbezügliche Statistik geführt, so dass hierzu keine Angaben gemacht werden können. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 025 4 Frage 7: Wird und wurde bei allen genehmigungsbe- dürftigen Anlagen die rechtlich vorgegebene jährliche Vor-Ort-Inspektion konstant durchgeführt? Wenn nein, wieso nicht? Antwort zu 7: Eine rechtliche Vorgabe, dass immissi- onsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen jährlich durch eine Ortsbesichtigung überprüft werden müssen, besteht nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5.1 verwiesen. Frage 8: Wie hat sich in Berlin das Personal zur Stoff- stromüberwachung in den Betrieben in den letzten 10 Jahren verändert? Frage 8.1: Wie viele Stellen wurden abgebaut? Frage 8.2: Wie viele Stellen wurden neu geschaffen? Antwort zu 8, 8.1 und 8.2: Im Bereich der Abfall- Stoffstromüberwachung der Senatsverwaltung für Stadt- entwicklung und Umwelt gab es vor 10 Jahren 25 Stellen. Zurzeit sind in diesem Bereich 16 Stellen vorhanden. Frage 9: Erachtet der Senat den Personalbestand in al- len Bereichen als ausreichend? Wenn nein, wie viele zusätzliche Stellen sind erforderlich und bis wann werden die erforderlichen Stellen geschaffen? Antwort zu 9: Der Personalbestand im Bereich der Stoffstromüberwachung wird zurzeit hinsichtlich des Veränderungsbedarfs überprüft. Mit Umsetzung der ange- stoßenen Maßnahmen, wird eine deutliche Entlastung zur Verbesserung der Überwachungstätigkeit erwartet. Die Einschätzung im Abschlussbericht der Umwelt- und Arbeitsschutzbehörden von 2011 für das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit ist unverändert gültig. Frage 10: Kann die Abfallbehörde mit dem vorhande- nen Personal jeden, als relevant identifizierten Vorgang, verfolgen und überprüfen? Antwort zu 10: Die Abfallbehörde ist mit dem vor- handenen Personal arbeitsfähig. Es werden die besonders relevanten Vorgänge bear- beitet. Die Prioritäten werden entsprechend der Kapazität und des Risikopotentials gesetzt. Frage 11: Wird in Berlin verwaltungsübergreifend „Eine Akte pro Betrieb“ geführt, oder gibt es weiterhin „Eine Akte pro Verwaltung“? Wenn Nein, welche Probleme ergeben sich daraus, dass mehrere Akten eines Be- triebes existieren? Antwort zu 11: Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung des Prinzips „Eine Akte pro Betrieb“ lagen bisher nicht vor. In der Regel entstehen durch die getrennte Aktenführung der verschie- denen Behörden im Umweltbereich keine Probleme, da der Informationsaustausch auch mit anderen Mitteln mög- lich ist und praktiziert wird. Frage 12: Gibt es in Berlin genehmigungsbedürftige Anlagen, die ohne Genehmigung betrieben werden? Wenn ja, welche und mit welcher Begründung? Bitte führen Sie die Anlagen einzeln auf. Antwort zu 12: Der Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung und Umwelt sind gegenwärtig 11 solcher Anla- gen bekannt. Diese sind Gegenstand ordnungsbehördli- cher Verwaltungsverfahren. Warum es die Anlagenbetreiber versäumt haben, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen, ist nicht bekannt. Die Anlagen können wegen der laufenden Verwal- tungsverfahren nicht namentlich genannt werden. Frage 13: Gibt es landesrechtliche Verwaltungsvor- schriften zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes? Wenn nein, wieso nicht? Antwort zu 13: Landesrechtliche Verwaltungsvor- schriften zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes wurden bisher aufgrund anderer Prioritätenset- zung nicht erarbeitet. Berlin, den 07. Mai 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Mai 2015)