Drucksache 17 / 16 051 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 22. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. April 2015) und Antwort Befreiungen vom Baunutzungsplan 1958/1960 und sonstigen baurechtlichen Vorschriften zum Nutzen von Investoren und zu Lasten der Stadt? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft bei den Fragen 3, 7 bis 9 Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zu- ständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Bezirksämter um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Ver- antwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Da der Baunutzungsplan lediglich im (ehemaligen) Westteil der Stadt gilt, entfallen Antworten der östlichen Bezirke. Frage 1: Welche Bedeutung misst der Senat dem Baunutzungsplan (BNP) 1958/1960 bei, der in vielen Bereichen des Westteils der Stadt als übergeleiteter ver- bindlicher Bauleitplan nach wie vor geltendes Recht dar- stellt, und seinen Planungsprinzipien für die künftige Entwicklung der Stadt bei? Antwort zu 1: Der Baunutzungsplan ist bedeutsam, weil er geltendes Recht ist. Nach mehr als 50 Jahren sei- ner Geltung, bildet er kein einheitliches Ganzes mehr. Bestimmte Ausweisungen sind nicht übergeleitet, außer- dem ist er durch die Festsetzung verbindlicher Bebau- ungspläne partiell aufgehoben. Schon von daher sind seine „Planungsprinzipien“ (der Baunutzungsplan ist nach seiner Konzeption ein vorbereitender Plan) weitgehend nicht mehr Maßstab für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Wegen seines grundsätzlichen Ansatzes, Freiraumbereiche zu schützen, kommen ihm in den Au- ßenbezirken des Westteils der Stadt durchaus aber auch heute noch steuernde Funktionen zu. Denn auch nach den heutigen städtebaulichen Vorstellungen sollen vorhandene aufgelockerte Gebiete erhalten, Freiflächen nicht bebaut werden. Es sollen dafür aber die stadtwirtschaftlichen Vorteile der Innenstadt (kurze Wege, vorhandene Infra- struktur, gute Erschließung, öffentlicher Personennahver- kehr) genutzt werden. Frage 2: Teilt der Senat die Auffassung, dass die Grundzüge des Baunutzungsplans auf eine gelockerte Stadt mit vergleichsweise geringer Bebauungsdichte zie- len, also auf eine Verringerung der historisch überkom- menen Bebauungsdichten insbesondere in den innerstädti- schen Gebieten und keineswegs auf eine „Nachverdichtung “? Antwort zu 2: Der Senat teilt die Auffassung, dass die Grundzüge des Baunutzungsplans auf eine gelockerte Stadt zielen. Nach dem geltenden Bundesrecht sind aller- dings zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnah- me von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkei- ten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen (§ 1a Absatz 2 Baugesetzbuch [BauGB]). Siehe auch die Möglichkeiten der Bebauungspläne der Innenetwicklung nach § 13a BauGB, die diese Innenentwicklung befördern helfen sollen. Frage 3: Ist es richtig, dass in den betroffenen Bezir- ken Befreiungen vom Baunutzungsplan erteilt wurden, die eine Überschreitung der an sich zulässigen Bebau- ungsdichte um bis zu 100% zuließen, wodurch die Grundzüge der Planung nicht nur berührt, sondern negiert wurden? Antwort zu 3: Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg In den betroffenen Bezirken wurden Befreiungen vom Baunutzungsplan erteilt. Es werden auch Befreiungen erteilt, die bis zu 100% über den GFZ 1 - Werten des Baunutzungsplans liegen. Dies begründet sich schon allein darin, dass der bauliche Bestand der Gründerzeit diese Überschreitungen aufweist, so dass jede weitere bauliche Ergänzung zu einer Erhöhung über diesen Wer- ten führt. Der Baunutzungsplan ist damit allerdings nicht 1 Geschossflächenzahl Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 051 2 negiert, da im Rahmen der erforderlichen Befreiungsvo- raussetzungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen der Antragsteller nachgewiesen werden müssen, um die bauliche Dichte zum Beispiel durch Entsiegelung und eine qualifizierte Grün- und Freiflächenplanung auszu- gleichen. Somit kann trotz der zusätzlichen Verdichtung in der Regel eine deutliche Verbesserung der Bestandssi- tuation erreicht werden. Aktuelle Rechtsprechung im Bezirk hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei einer GFZ-Erhöhung über 4,6 der Baunutzungsplan nicht in Frage gestellt wird, wenn sich zum Beispiel ein Dach- geschossausbau im Wesentlichen im Rahmen der vorhan- denen Dachkubatur bewegt und kompensatorische Maß- nahmen angeboten werden. In diesem Sinne soll die Ver- waltung ihr Ermessen ausüben. Im Rahmen der städtebau- lichen Entwicklung Berlins ist weder beabsichtigt, zur Umsetzung des Baunutzungsplans die gründerzeitlichen Quartiere in der Innenstadt auf eine GFZ von 1,5 zurück- zubauen, noch eine behutsame bauliche Entwicklung in diesem Bestand zu verhindern. Tempelhof-Schöneberg Es trifft zu, dass im Berichtszeitraum (1.1.2010 bis 24.4.2015) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg auch Be- freiungen gemäß § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt worden sind, die das jeweils zulässige Nutzungs- maß (GRZ 2 und GFZ) um bis zu 100% überschritten. Dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt bezie- hungsweise negiert wurden, wird jedoch bestritten. Reinickendorf In Einzelfällen wurden in Bereichen der geschlosse- nen Bauweise mit überwiegend vorhandener Altbebauung im Falle von Lückenschließungen beziehungsweise Dachausbauten Überschreitungen der GFZ gößer als 100% zugelassen. Die Lückenschließung mit einem Neu- bau war stets aus städtebaulichen, stadtbildgestalterischen Gründen sinnvoll. Durch die Aufnahme der Giebelhöhen der Nachbarbebauung lag in diesen Fällen die GFZ (BNP 3 III/3 bzw. IV/3) bei größer als 100%. Im Falle der Dach- ausbauten ergaben sich größere Ausnutzungen aufgrund der vorhandenen Bestandsbebauung mit Vorder-/ Hinter- haus beziehungsweise Seitenflügeln. Die Grundzüge der Planung wurden jedoch in keinem Falle berührt. Bei den Neubauten wurde stets auf die Bebauungstiefe bezie- hungsweise Einhaltung der Grundflächenzahl geachtet. Neukölln In Nordneukölln ist bereits der Bestand der Bebau- ungsdichte weit über 100% dessen, was der Baunutzungs- plan zulässt. Die durchschnittliche Bebauungsdichte (GFZ) im Ortsteil Neukölln liegt in der Regel über 2,5. Anlässlich einer Untersuchung für den Gebietsteil „Sonnenallee “ des Sanierungsgebiets „Karl-Marx-Straße/ Sonnenallee“ wurden alle dortigen Blöcke im Jahr 2013 genau erhoben. Innerhalb des Untersuchungsgebiets lagen die Bebauungsdichten zu ca. 30% unter GFZ 3,0 (jedoch bis auf wenige atypische Ausnahmen immer über 2,5), zu ca. 30% zwischen GFZ 3,0 und 3,5 und zu ca. 40% über GFZ 3,5. 2 Grundflächenzahl 3 Baunutzungsplan Bereits bei Inkrafttreten des geltenden Baunutzungs- plan im Jahr 1960 existierte die bis heute überlieferte Bebauung. Der Baunutzungsplan wurde mit Wissen der tatsächlichen Verhältnisse festgesetzt. Es fand ansonsten keine Entwicklung statt, die den Stand von 1960 wesent- lich veränderte. Die gängige aktuelle Genehmigungspraxis in den Gründerzeitquartieren ist nicht der Rückbau oder die Verhinderung von Dachgeschossaufbauten, sondern eine- im Sinne eines übergeordneten städtebaulichen Interesses- maßvolle Entwicklung. Neubauten- Lückenschließungen- werden bis zum Maß dessen befreit, was der benachbarte historische Be- stand- zumindest bis Höhe seiner Traufe- zulässt. Weitere Befreiungen zum Beispiel beim Ausbau von Dachgeschossen werden nur erteilt, wenn die vorhande- nen Nutzungsmaße durch die Neubaumaßnahmen nicht eklatant weiter erhöht werden. Auf Grund der erhobenen Werte (siehe oben) orientiert sich die Genehmigungspra- xis für Nachverdichtungsmaßnahmen an den Obergrenzen GFZ 3,5 (Baustufe IV/3) und GFZ 3,75 (Baustufe V/3). In den Dorflagen und Siedlungsgebieten der südlichen Ortsteile Neuköllns orientiert sich die Genehmigungspra- xis weitgehend am Baunutzungsplan. Frage 4: Wie gedenkt der Senat Befreiungen zu unter- binden, durch welche die Grundzüge des BNP berührt werden, und stattdessen die Durchführung von Bebau- ungsplanverfahren zu fördern? Antwort zu 4: Der Senat kann in diesem Zusammen- hang nichts „unterbinden“. Befreiungen sind nur dann rechtmäßig, wenn sie die Grundzüge der Planung nicht berühren. Frage 5: Wie beurteilt der Senat die Tatsache, dass durch die Praxis der Befreiungen vom Baunutzungsplan, Mitentscheidungsrechte von Anwohner/-innen und be- troffenen Bürger/-innen ausgeschlossen werden? Antwort zu 5: Das allein maßgebliche Bundesrecht sieht keine Beteiligung der Anwohnerinnen und Anwoh- ner sowie Bürgerinnen und Bürger vor. Ein „Mitentscheidungsrecht “ besteht sowieso nicht, selbst nicht bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Frage 6: Sieht der Senat sich vor diesem Hintergrund in der Pflicht, für Art und Umfang von Befreiungen mit den betroffenen Bezirken Vorgaben zu entwickeln und wie beurteilt er den Vorschlag, Befreiungen von der Art der Nutzung grundsätzlich auszuschließen und Befreiun- gen vom Maß der Nutzung auf einen bestimmten Prozent- satz- z. B. 10%- zu begrenzen (Sollten Investoren mehr wollen, muss ein reguläres B-Plan-Verfahren eingeleitet werden)? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 051 3 Antwort zu 6: Nein. Der Senat sieht in diesem Zu- sammenhang keine Pflicht zur Formulierung weiterer Vorgaben. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt prüft im Rahmen des § 17 Gesetz zur Aus- führung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) die Einhaltung dringender Gesamtinteresssen auch bei Befreiungsent- scheidungen. Im Übrigen sind die Bezirke aufgrund der Grundprinzipien der Verwaltungsreform in ihrer Ent- scheidung frei (siehe auch das bereits vom Senat be- schlossene Vierte Gesetz zur Änderung des (AGBauGB, das Bebauungspläne der Bezirke, die kein dringendes Gesamtinteresse beinhalten, gar nicht mehr der Rechts- kontrolle durch die zuständige Senatsverwaltung unter- wirft). Der Vorschlag kann nicht aufgegriffen werden, weil er gegen Bundesrecht verstößt. Befreit werden kann, wenn die in § 31 Absatz 2 genannten tatbestandlichen Voraus- setzungen erfüllt sind. Das Bundesrecht enthält keine Sperre für Befreiungen von der Art der baulichen Nut- zung, ebenso wenig eine Vorgabe hinsichtlich des Um- fangs der Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung. Frage 7: Wie viele Bauvorhaben wurden seit 2010 auf der Grundlage des BNP genehmigt, ohne dass dafür Be- freiungen vom BNP erteilt werden mussten? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Antwort zu 7: Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Die genaue Anzahl kann nicht ermittelt werden. Al- lerdings kann in Friedrichshain-Kreuzberg eingeschätzt werden, dass gut die Hälfte der Anträge auf den Ortsteil Kreuzberg entfallen und somit auf Grundlage des Baunut- zungsplans beurteilt werden. Tempelhof-Schöneberg Dies ist nicht zu ermitteln. Reinickendorf Die überwiegenden Bauvorhaben wurden seit 2010 auf der Grundlage des Baunutzungsplans genehmigt, ohne dass planungsrechtliche Befreiungen erforderlich waren. Detaillierte Angaben zur Anzahl der Vorhaben sind nicht möglich. Das Elektronische Baugenehmigungsverfahren gibt die Abfrage explizit der baulichen Verdichtung nicht her. Neukölln Über die planungsrechtlichen Grundlagen zur Geneh- migung von Bauvorhaben wird in Neukölln keine Statis- tik geführt. Ausgehend von den zu Frage 3 gemachten Ausführungen ist die Erteilung von Befreiungen innerhalb der niedrigen Baustufen des Baunutzungsplans in der Regel nicht erforderlich. Frage 8: Wie viele der seit 2010 gestellten Anträge auf Befreiungen von den planungsrechtlichen Festsetzungen des BNP waren mit dem Antrag auf eine Erhöhung der zu errichtenden Geschossflächen verbunden? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln. Antwort zu 8: Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Siehe zu Frage 7. Gemäß Beantwortung Frage 3 kann davon ausgegangen werden, dass der weit überwiegende Anteil der Anträge im Geltungsbereich des Baunutzungs- plans Befreiungen erfordert. Tempelhof-Schöneberg Vom 1.1.2010 bis 24.4.2015 wurden im Bezirk Tem- pelhof-Schöneberg mindestens 386 Befreiungen von planungsrechtlichen Vorschriften erteilt. Von welchen planungsrechtlichen Vorschriften dabei jeweils befreit wurde, kann mit vertretbarem Aufwand nicht zugeordnet werden. Reinickendorf Detaillierte Angaben zur Anzahl der Vorhaben sind aus personellen und nicht möglich. Das Elektronische Baugenehmigungsverfahren gibt die Abfrage explizit der baulichen Verdichtung nicht her. Neukölln Siehe Antwort zu Frage 7. Frage 9: Welche Ausgleichsmaßnahmen bzw. Aufla- gen o. ä. wurden für die genehmigten Ausnahmen und Befreiungen gefordert? (Bitte nach Art, Geldwert und Bezirk aufschlüsseln.) Antwort zu 9: Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Umfang und Art der geforderten Ausgleichsmaßnah- men hängen immer vom Umfang und der Größenordnung des Bauvorhabens ab, da im Rahmen der Befreiungen die Angemessenheit gegeben sein muss. In der Regel sind dies zum Beispiel bei Dachgeschossausbauten in den gründerzeitlichen Quartieren Entsiegelungsmaßnahmen in den Höfen, Begrünungen und Bepflanzungen, die Qualifi- zierung von Kinderspielplätzen oder auch Fahrad- und Müllstandplätzen. Tempelhof-Schöneberg Die Aufschlüsselung wäre nur mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand zu leisten. Grundsätzlich gilt, dass Befreiungen gemäß § 31 Ab- satz 2 BauGB für eine Überschreitung des zulässigen Nutzungsmaßes (GFZ, GRZ, Zahl der Vollgeschosse) im Einzelfall städtebaulich vertretbar sein können, wenn zum Ausgleich für die höhere Grundstücksausnutzung geeig- nete Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen- die vorrangig auf dem Antragsgrundstück durchzuführen sind- kommen in Fra- ge: die Entsiegelung von Hofflächen, die Schaffung neuer Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 16 051 4 für die Bewohnerinnen und Bewohner nutzbare Freiflä- chen, die Neugestaltung der Kinderspielflächen bezie- hungsweise der Fahrradabstell-sowie der Müllplätze und gegebenenfalls Dach- und Wandbegrünungen. Reinickendorf Als Ausgleichsmaßnahmen wurde stets eine qualifi- zierte Außenanlagenplanung verlangt. Zu den Maßnah- men gehörten Pflanzen und Unterhalten von Bäumen und Sträuchern, das Fordern einer Dachbegrünung, die weitest gehende Entsiegelung der Hofbereiche und in einigen Fällen auch eine Fassadenbegrünung. Neukölln Bei Überschreitung der zulässigen Nutzungsmaße werden je nach Einzelfall unter anderem die Einhaltung von BFF (Biotopflächenfaktor)- Werten, die Entsiegelung und Gestaltung der Höfe, Dach- und Fassadenbegrünun- gen, Einrichtungen von Abstellräumen im Erdgeschoss beziehungsweise Dachgeschoss, zum Beispiel für Fahrrä- der, Kinderwagen, Müll, die Errichtung von Gemein- schaftsräumen und -terassen im Dachgeschoss gefordert. Für Grünmaßnahmen wird die Vorlage von qualifizierten, durch Fachplanerinnen und Fachplaner erstellten Außen- anlagenplänen verlangt. Die Festlegung der Ausgleichs- maßnahmen erfolgt nach städtebaulichen Kriterien. Eine Festlegung nach Geldwerten erfolgt nicht. Berechnungen oder Statistiken über den Wert der Maßnahmen werden nicht geführt. Frage 10: Teilt der Senat die Auffassung, dass der durch Befreiungen vom BNP realisierte Planungsmehr- wert durch die erhobenen Ausgleichsbeträge nicht einmal annähernd erfasst wird? Antwort zu 10: Die Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung und Umwelt prüft im Rahmen seiner Zustän- digkeit nach § 17 AGBauGB lediglich die Einhaltung dringender Gesamtinteressen. Eine Berechnung des „Planungsmehrwerts “ erfolgt nicht. Die Antworten zu Frage 9 belegen, dass überwiegend keine Zahlungen verlangt werden, sondern vielmehr sonstige typische Ausgleichs- maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds. Diese müssen angemessen sein. Frage 11: Teilt der Senat die Auffassung, dass der § 34 des Baugesetzbuchs in Gebieten nicht angewandt wer- den kann, in denen rechtsgültige Bebauungspläne, ein- schließlich des übergeleiteten BNP existieren und wenn nein, wie begründet er dies? Antwort zu 11: Der Senat teilt die Auffassung, dass der § 34 des BauGB nicht in Gebieten angewandt werden kann. Die §§ 34 und 35 des Baugesetzbuchs gelten nur, wenn kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt. Frage 12: Wie wird der Senat sich dafür einsetzen, dass künftige Befreiungen vom BNP nicht mehr erteilt werden, wenn sie im Gegensatz zum geltenden Flächen- nutzungsplan stehen? Antwort zu Frage 12: Eine Befreiungsentscheidung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie unter anderem auch mit öffentlichen Belangen und damit auch mit dem Flächen- nutzungsplan vereinbar ist. Deshalb steht diese Entschei- dung nicht im „Gegensatz zum geltenden Flächennutzungsplan “. Frage 13: Stimmt der Senat der Auffassung zu, dass zukünftig für Befreiungen von den Festsetzungen ver- bindlicher Bauleitpläne, grundsätzlich die für die Aufstel- lung von Bebauungsplänen geltenden Vorschriften gelten sollten oder zumindest eine Beteiligung der Bezirksver- ordnetenversammlung bzw. des Abgeordnetenhauses vorzusehen ist? Antwort zu 13: Der Senat stimmt der Auffassung nicht zu. Der Bundesgesetzgeber hat die Befreiungsentschei- dung ohne Beteiligung der sonst für das Bebauungsplan- verfahren zuständigen Gremien ausgestaltet. Dies des- halb, weil mit der rechtmäßigen Entscheidung im Einzel- fall die planerische Entscheidung in ihrer Gesamtheit nicht konterkariert wird. Eine Beteiligung der Öffentlich- keit an der Einzelfallentscheidung verhindert die gebotene zügige Entscheidungsfindung (siehe hiezu insbesondere die Fallgruppen Nr. 1 und 3 des § 31 Absatz 2 BauGB). Frage 14: Teilt der Senat die Auffassung, dass das so- genannte „vereinfachte Verfahren“ nach § 13 BauGB in Bezug auf Gebiete, in denen der BNP gilt, nicht ange- wandt werden kann, und wenn nein, wie begründet er dies? Antwort zu 14: Die Auffassung wird grundsätzlich ge- teilt. Nur in den Fällen, bei denen der Baunutzungsplan obsolet ist, kommt die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB in Betracht, weil sonst bereits Planungsrecht besteht. Berlin, den 07. Mai 2015 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Mai 2015)