Drucksache 17 / 16 069 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (GRÜNE) vom 27. April 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. April 2015) und Antwort Unsozialen Geschäftspraktiken auf dem Mietwohnungsmarkt entschlossen begegnen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Teilt der Senat die Ansicht, dass das Ge- schäftsmodell der S. GmbH, die mit einem Internetportal das Ersteigern von Mietverträgen zum Höchstpreis er- möglichen will Verzerrungen auf dem Mietwohnungs- markt hervorruft, zur erheblichen Steigerung der ortsübli- chen Mietpreise beiträgt und im Kern unsozial ist? Frage 3: Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht der Senat, um das Ersteigern von Mietverträgen zum Höchst- preis zu unterbinden auch angesichts der beschlossenen Mietpreisbremse? Antworten zu 1. und 3.: Laut den vorliegenden Infor- mationen sollen Wohnungssuchende durch Eingabe einer monatlichen Höchstmiete oder „Wunschmiete“ ein Angebot für den Abschluss des Mietvertrages für eine konkrete Wohnung abgeben. Der Senat hat am 28. April 2015 die Mietenbegren- zungsverordnung verabschiedet, mit der Folge, dass ab 1. Juni 2015 die Mietpreisbremse in ganz Berlin greift. Überschreitet die bei Mietvertragsabschluss vereinbarte Miete die gemäß der Mietpreisbremse zulässige Miete, kann der Mieterhaushalt nach einer begründeten Rüge die zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Ab 1. Juni 2015 abgeschlossene Mietverträge mit ei- ner „Wunschmiete“, die über der zulässigen Miete liegt, können durch den Mieterhaushalt mit Hilfe einer begrün- deten Rüge entsprechend korrigiert werden. Weitere mietrechtliche Schranken für die Vereinba- rung einer „Wunschmiete“ ergeben sich zum Beispiel aus dem im Sozialen Wohnungsbau (Erster Förderweg) gel- tenden Kostenmietsystem, das die zulässige Miete bei Mietvertragsabschluss beschränkt. Insbesondere aufgrund der ab 1. Juni 2015 in Berlin wirksamen Mietpreisbremse wird derartigen Vermitt- lungspraktiken von Wohnungen weitgehend der Boden entzogen. Auf Grund der aktuell geringen Zahl der auf der Inter- netplattform der GmbH eingestellten Wohnungsangebote und der Wirkung der Mietpreisbremse ab 1. Juni 2015 ist eine relevante Beeinflussung des Mietwohnungsmarktes oder der ortsüblichen Vergleichsmieten nicht absehbar. Nach Auffassung des Senats sollten Wohnungssu- chende und Vermietende solche Internetangebote auf- grund der möglichen Nachteile für beide Vertragsparteien nicht nutzen. Frage 2: Welche Schritte zur juristischen Prüfung die- ses oder ähnlicher Geschäftsmodelle hat der Senat bisher unternommen? Antwort zu 2: Mögliche Verstöße gegen Gesetze und andere Vorschriften werden im Einzelfall, ggf. nach An- zeige oder Klage, durch die zuständigen Stellen geprüft und bei Vorliegen entsprechender Verstöße geahndet. Berlin, den 08. Mai 2015 In Vertretung Prof. Dr.-Ing. Engelbert Lütke Daldrup ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Mai 2015)